Kosten der Zwangsvollstreckung – Das Wichtigste in Kürze
Laut § 788 ZPO muss der Schuldner für die Kosten der Zwangsvollstreckung aufkommen, soweit sie notwendig waren.
Die Kosten werden im Rahmen der Zwangsvollstreckung zusammen mit der eigentlichen Forderung eingetrieben.
Dies hängt davon ab, wie hoch die Forderung ist, die der Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung eintreiben möchte. Bei einem Betrag von bis zu 1.500 Euro kostet dies in etwa 30 bis 40 Euro.
Inhaltsverzeichnis
Wer muss die Zwangsvollstreckungskosten übernehmen?
Eine Zwangsvollstreckung ist eine Maßnahme, die Gläubiger ergreifen, wenn der Schuldner sich weigert oder nicht in der Lage ist, die offenen Forderungen zu begleichen. Die Zwangsvollstreckung kann aber auch veranlasst werden, wenn die Restschuldbefreiung im Rahmen einer Insolvenz nach der Wohlverhaltensphase versagt wurde. Bevor die Frage geklärt wird, welche Kosten für eine Zwangsvollstreckung anfallen und wer diese Kosten übernimmt, muss zunächst erläutert werden, wann und wie eine Zwangsvollstreckung durchgeführt wird.
Bei einer Zwangsvollstreckung greift der Gläubiger auf staatliche Hilfe zurück, um seine Ansprüche gegenüber dem Schuldner geltend zu machen. Um eine Zwangsvollstreckung einleiten zu können, muss der Gläubiger über einen Titel verfügen, der entweder ein Vollstreckungsbescheid oder ein gerichtliches Urteil ist. Der Titel ist in der Regel beim zuständigen Amtsgericht zu beantragen.
Es gibt verschiedene Formen der Zwangsvollstreckung, beispielsweise die Sach-, Konto– oder Lohnpfändung, die Zwangsversteigerung von beweglichen und unbeweglichen Gegenständen. Eine Zwangsvollstreckung wird in der Regel von einem Gerichtsvollzieher durchgeführt.
Wenn Sie eine Zwangsvollstreckung einleiten, fallen Kosten an, die sich aus folgenden Kostenstellen zusammensetzen: außergerichtliche Kosten, Gerichtskosten, Vergütung für den Gerichtsvollzieher, Gebühren und Auslagen und Kosten zur Erlangung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Urteils.
Muss der Gläubiger oder der Schuldner die Kosten einer Zwangsvollstreckung tragen? Im § 788 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) wird dies genau geregelt:
Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben.
Die bei der Zwangsvollstreckung entstandenen Kosten sind vom Schuldner zu tragen, sofern diese als notwendig empfunden werden. Dies ist der Fall, wenn der Gläubiger über einen wirksamen Titel verfügt.
Für eine Zwangsvollstreckung müssen die Kosten zwar vom Schuldner getragen werden, jedoch muss der Gläubiger die Kosten zunächst vorstrecken, da die Kosten für die Zwangsvollstreckung als Nebenforderung zusammen mit der Hauptforderung in Rechnung gestellt werden.
Berechnung der Kosten für eine Zwangsvollstreckung
Die Frage, wie Sie die Kosten für eine Zwangsvollstreckung im Voraus berechnen können, lässt sich nicht pauschal beantworten, da die Höhe der Kosten von verschiedenen Faktoren abhängt.
Die Gebühren für den Gerichtsvollzieher sind, wie bereits thematisiert, ein Teil der Kosten für die Zwangsvollstreckung. Für den Gerichtsvollzieher wird kein Rechner benötigt, sondern ein Blick in die Anlage zu § 9 des Gerichtsvollzieherkostengesetzes (GvKostG) würde reichen.
Demnach fallen Gebühren in Höhe von 10 Euro für die persönliche Zustellung eines Titels an. Für die Bewirkung einer Pfändung muss der Antragsteller 26 Euro zahlen. Zusätzlich können in der Regel Kosten anfallen, wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner im Rahmen der Zwangsvollstreckung besucht, aber der Schuldner mehrmals nicht zu Hause ist.
Unter Umständen steigen die Kosten für die Zwangsvollstreckung, wenn ein Rechtsanwalt hinzugezogen wird. Der Kostenrechner für die Zwangsvollstreckung erfolgt dabei nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Das heißt, dass Anwälte ihre Vergütung bzw. Kosten für eine Zwangsvollstreckung nach dem RVG richten müssen.
Welche Kosten für eine Zwangsvollstreckung muss der Rechner noch berücksichtigen? Zu den oben genannten Kosten müssen noch Gerichtskosten hinzugerechnet werden. Diese orientieren sich an der Höhe der Forderung.