Im Überblick: Pfändung von Weihnachtsgeld
Nach § 850a Nr. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) darf Weihnachtsgeld nicht gepfändet werden. Allerdings gilt das nur bis zu einer bestimmten Höhe.
Weihnachtsgeld ist bis zur Hälfte des monatlichen Pfändungsfreibetrags vor Pfändungen geschützt. Das sind aktuell 750 Euro (Stand: 1.7.2024). Näheres lesen Sie hier.
Der Arbeitnehmer muss sich im Fall einer Kontopfändung selbst um den Pfändungsschutz kümmern, wenn er verhindern will, dass das Geld dem Gläubiger zufließt. Wie das geht, erfahren Sie hier.
Der Grundsatz: Weihnachtsgeld ist nicht pfändbar
Inhaltsverzeichnis
Die Weihnachtszeit reißt mitunter größere Löcher in die Haushaltskasse. Geschenke wollen gekauft und sämtliche Getränke und Zutaten für das Weihnachtsessen besorgt werden. Da ist das Weihnachtsgeld als freiwillige Sonderzahlung des Arbeitgebers ein willkommener Geldsegen, mit dem der eine oder andere verschuldete Arbeitnehmer sein Minus ausgleichen oder sich eine Kleinigkeit gönnen kann. Wenn da nicht die Lohnpfändung wäre. Unterliegt Weihnachtsgeld ebenfalls einer Pfändung von Arbeitseinkommen?
§ 850a Nr. 4 ZPO gibt folgende Antwort auf diese Frage:
„Weihnachtsvergütungen bis zu der Hälfte des Betrages, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt.“
In welcher Höhe ist Weihnachtsgeld pfändbar?
- Aktuell liegt der monatliche Pfändungsfreibetrag bei 1.499,99 Euro, aufgerundet also bei 1.500 Euro (Stand: 1.7.24).
- Die Hälfte davon ergibt die Höhe des unpfändbaren Weihnachtsgeldes: Das sind 750 Euro.
- Dieser Betrag wird einmal jährlich, jeweils zum 1. Juli an die aktualisierten Pfändungsfreibeträge angepasst.
Achtung! Bei einer Lohnpfändung ist der Arbeitgeber dafür verantwortlich, den unpfändbaren Anteil vom Weihnachtsgeld und den Pfändungsfreibetrag des Netto-Einkommens zu ermitteln. Die pfändbaren Beträge muss er direkt an den Gläubiger abführen. Sofern Sie Zweifel an der Richtigkeit seiner Berechnung haben, sollten Sie sich von einem Anwalt oder einer Schuldnerberatung unterstützen lassen.
Besonderheit bei der Kontopfändung von Weihnachtsgeld
Auch bei einer Kontopfändung ist Weihnachtsgeld nicht pfändbar, wenn der Schuldner schnell handelt. Hier gelten zwar auch die Regeln des § 850a Nr. 4 ZPO, aber der Pfändungsschutz greift hier nicht automatisch. Der Kontoinhaber muss sich selbst darum kümmern, indem er …
- sein Girokonto von der Bank umgehend in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln lässt und
- sicherstellt, dass der darauf geschützte Freibetrag hoch genug ist.
Eine gesonderte P-Konto-Bescheinigung gibt es für Weihnachtsgeld nicht. Der Arbeitnehmer kann jedoch beim Vollstreckungsgericht die Freigabe dieses Geldes beantragen. Alternativ ist dieser Antrag bei der Vollstreckungsstelle zu stellen, wenn es sich um einen öffentlichen Gläubiger wie das Finanzamt handelt.
Hallo, und was ist, wenn die Pfändungsfreigrenze wegen eines Kindes höher liegt? Ist dann auch das Weihnachtsgeld in einer anderen Höhe pfändbar?