Insolvenzverwalter: Was darf er? Das Wichtigste in Kürze
Der Insolvenzverwalter hat viele Aufgaben. Nach der Insolvenzeröffnung nimmt er die Insolvenzmasse in Besitz – das pfändbare Schuldnervermögen – und verwaltet es. Er muss unter anderem ein Verzeichnis über diese Insolvenzmasse und die Gläubiger erstellen. Hier geben wir einen genaueren Überblick über die Aufgaben.
Ein Insolvenzverwalter darf vom Schuldner unter anderem Auskünfte über dessen wirtschaftlichen Verhältnisse verlangen und ihn in einem gewissen Rahmen zur Mitwirkung auffordern. In diesem Abschnitt erfahren Sie mehr über seine Rechte und Befugnisse.
Der Insolvenzverwalter darf zum Beispiel unpfändbares Einkommen und Vermögen nicht pfänden. Beides steht allein dem Schuldner zu. Wo die Befugnisse des Insolvenzverwalters enden bzw. was er nicht darf, fassen wir an dieser Stelle zusammen.
Inhaltsverzeichnis
Aufgaben von einem Insolvenzverwalter
In seinem Eröffnungsbeschluss ernennt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter. Seine Hauptaufgabe besteht darin, pfändbares Vermögen und Einkommen zu beschlagnahmen, zu verwerten und an die Gläubiger zu verteilen.
Hierfür muss er unter anderem ein Verzeichnis über die Insolvenzmasse erstellen. Gemäß § 35 InsO ist darunter das „gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt“, zu verstehen. Außerdem erstellt der Insolvenzverwalter ein Verzeichnis über alle Gläubiger, die am Verfahren beteiligt sind.
Doch was darf ein Insolvenzverwalter in diesem Zusammenhang alles tun? Bei weitem nicht alles, was möglich ist. Im Folgenden geben wir einen kleinen Überblick darüber, welche Rechte und Pflichten ein Insolvenzverwalter hat.
Was darf ein Insolvenzverwalter? Seine Rechte und Befugnisse
- Der Insolvenzverwalter darf Verträge auflösen, die einen guten Erlös für die Insolvenzmasse bringen – vorausgesetzt, der Gegenstand des jeweiligen Rechtsgeschäfts gehört zum Insolvenzbeschlag. Das betrifft beispielsweise Auto-Leasingverträge oder Sparbücher.
- Hauptaufgabe des Insolvenzverwalters ist die Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse. Deshalb darf er auch wertvolle Gegenstände versteigern oder verkaufen.
- Der Schuldner hat während der Privatinsolvenz gewisse Auskunfts- und Mitwirkungspflichten. Dementsprechend darf der Insolvenzverwalter den Schuldner auch zur Mitwirkung auffordern. Er kann vom Schuldner beispielsweise Unterlagen verlangen, die zur Abgabe der Steuererklärung erforderlich sind.
- Aufgrund der Obliegenheiten des Schuldners während der Privatinsolvenz darf der Insolvenzverwalter vom Schuldner Auskünfte über seine Erwerbstätigkeit bzw. seine Bewerbungsbemühungen sowie über sein Einkommen und Vermögen verlangen.
- Der Insolvenzverwalter ist befugt, mithilfe der Insolvenzanfechtung Rechtshandlungen des Schuldners rückgängig zu machen, wenn diese andere Gläubiger benachteiligen. Im Zuge dessen kann er sogar Zahlungen zurückverlangen, die der Schuldner vor der Insolvenzeröffnung geleistet hat.
Was darf ein Insolvenzverwalter nicht? Seine Pflichten
- Der Insolvenzverwalter darf den Schuldner nicht zwingen, Verträge auflösen, die dieser aus pfändungsfreiem Einkommen erfüllen kann, z. B. Mobilfunk- und Internetverträge, Abonnements und Streamingdienste.
- Auch die Kfz-Haftpflicht für ein unpfändbares Auto darf er nicht kündigen. Allein Schuldner entscheidet, wofür er sein pfändungsfreies Einkommen ausgibt.
- Die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners sind gesetzlich begrenzt. Auskünfte darf der Insolvenzverwalter nur verlangen, soweit sie sich auf pfändbares Einkommen und Vermögen sowie darauf bezogene Rechtsverhältnisse beziehen und im Zusammenhang mit der Insolvenz bestehen.
- Der Insolvenzverwalter hat keinerlei Verfügungsgewalt über höchstpersönliche Rechte und Rechtsgeschäfte des Schuldners. Das elterliche Sorgerecht, die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft, berufliche Verhältnisse und das Recht zur Heirat sind Dinge, die der Insolvenzverwalter nicht beeinflussen darf.
- Außerdem ist der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht gegenüber zur Berichterstattung und Rechnungslegung verpflichtet.
Tipp! Über die Frage „Was darf ein Insolvenzverwalter?“ hat letztlich auch das Insolvenzgericht zu entscheiden, weil es die Aufsicht über den Verwalter ausübt. Wenn ein Schuldner berechtigte Zweifel an einer Aufforderung des Insolvenzverwalters hat und nicht sicher ist, ob er ihr nachkommen muss, kann er formlos beim Gericht nachfragen und um eine entsprechende Begründung bitten. Allerdings ist es ratsam, zuvor das Gespräch mit dem Insolvenzverwalter zu suchen und ihn um eine Erläuterung zu bitten.
Was darf der Insolvenzverwalter pfänden und verwerten?
Die Verfügungsmacht des Insolvenzverwalters ist rechtlich begrenzt und beschränkt sich lediglich auf pfändbares Einkommen und Vermögen:
- Der Insolvenzverwalter darf nicht selbst bestimmen, was pfändbar ist und was nicht, sondern er muss sich an die gesetzlichen Vorgaben der Zivilprozessordnung (ZPO) halten. Im Zweifelsfall entscheidet das Insolvenzgericht, ob eine Sache pfändbar oder unpfändbar ist.
- Bei der Frage „Was darf ein Insolvenzverwalter pfänden?“ gilt der Grundsatz des § 36 InsO. Nach Absatz 1 gehören „Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, […] nicht zur Insolvenzmasse.“ Unpfändbar sind danach insbesondere Sachen, die der Schuldner für eine bescheidene Lebensführung, für die Berufsausübung oder aus gesundheitlichen Gründen benötigt.
- Nach § 36 Abs. 3 InsO gehören auch Gegenstände ohne besonderen Wert nicht zur Insolvenzmasse. Der Insolvenzverwalter darf sie also nicht pfänden.
Ein bestimmter Anteil des Nettoeinkommens ist ebenfalls unpfändbar. Dieser Pfändungsfreibetrag liegt aktuell bei 1.409,99 € pro Monat. Schuldner, die mehr Geld verdienen und/oder anderen Personen zu Unterhalt verpflichtet sind, dürfen laut Pfändungstabelle auch mehr Geld behalten.
Über diese Pfändungsfreigrenze darf der Schuldner frei verfügen. Das gilt übrigens auch für pfändungsfreies Guthaben auf dem P-Konto. Dieses Kontoguthaben muss nicht erst vom Insolvenzverwalter freigegeben werden (siehe § 36 Abs. 1 S. 3 InsO).