Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen: Das Wichtigste in Kürze
Nein, die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung verlangen, dass der Gläubiger zunächst einen Titel mit Vollstreckungsklausel erwirkt, der anschließend dem Schuldner zuzustellen ist.
Hierbei handelt es sich um ein offizielles Dokument – etwa ein Urteil, ein Vollstreckungsbescheid oder eine notarielle Urkunde –, das dem Gläubiger eine bestimmte Forderung zuspricht.
Das hängt von der jeweiligen Vollstreckungsmaßnahme ab, für die sich der Gläubiger entscheidet. Für eine Kontopfändung muss er z. B. einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen.
Inhaltsverzeichnis
Keine Vollstreckung ohne Titel, Klausel, Zustellung
Schuldner, die lediglich vergessen haben, eine Rechnung zu bezahlen und daraufhin eine Mahnung erhalten, haben nichts zu befürchten. Allein die Zahlungserinnerung genügt nicht, um den Gerichtsvollzieher loszuschicken oder das Konto zu pfänden. Vielmehr gelten genaue Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung.
Für jede denkbare Vollstreckungsmaßnahme müssen zunächst einmal die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sein:
- Vorliegen eines Vollstreckungstitels
- Vollstreckungsklausel
- Zustellung des Titels an den Schuldner
Was es damit auf sich hat, erläutern wir im Folgenden genauer. Des Weiteren gehen wir kurz darauf ein, ob und welche besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung es gibt.
Was verbirgt sich hinter dem Titel zur Zwangsvollstreckung?
Zunächst einmal braucht der Gläubiger ein offizielles Dokument, das ihn dazu berechtigt, Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten.
Die eigene Rechnung oder Mahnung reicht dafür nicht. Er muss sich stattdessen an das Gericht wenden und dort einen Vollstreckungstitel erwirken, z. B.:
- indem er vor Gericht klagt und ein Endurteil erstreitet, das den Schuldner zur Zahlung verpflichtet, oder
- dort einen gerichtlichen Vergleich erreicht oder
- indem er im Rahmen eines gerichtlichen Mahnverfahrens einen Vollstreckungsbescheid erwirkt.
Nicht immer muss der Weg zum Gericht führen. Auch notarielle Urkunden, in denen sich der Schuldner der sofortigen Vollstreckung unterwirft, erfüllen die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung.
Die Klausel als Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung
Weiterhin muss der Titel eine Vollstreckungsklausel enthalten. Nach § 725 Zivilprozessordnung (ZPO) lautet sie bei Urteilen z. B. wie folgt:
„Vorstehende Ausfertigung wird dem usw. (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.“
Diese Klausel bescheinigt dem Gläubiger, dass er aus dem besagten Dokument gegen den dort ebenfalls bezeichneten Schuldner vollstrecken darf. Sie wird nur einmal erteilt, um sicherzugehen, dass der Gläubiger nicht mehrmals gegen den Schuldner vollstreckt.
Um die Klausel muss sich der Gläubiger selbst kümmern, indem er eine vollstreckbare Ausfertigung seines Titels und die Vollstreckungsklausel beantragt.
Benachrichtigung des Schuldners: Zustellung des Titels
Zu guter Letzt gehört die Zustellung des Titels an den Schuldner zu den allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung.
Es ist zwingend erforderlich, dass er von den bevorstehenden Vollstreckungsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt wird, damit sich der Schuldner entsprechend darauf vorbereiten kann.
Der Schuldner wird damit in die Lage versetzt, …
- den Titel auf seine formelle Richtigkeit hin zu überprüfen,
- endlich seiner Zahlungspflicht nachzukommen und
- sich gegebenenfalls juristisch gegen (eine unberechtigte oder fehlerhafte) Zwangsvollstreckung zu wehren.
Vorsicht! Manchmal erfolgt die Zustellung fast zeitgleich mit der Vollstreckung. Es genügt zum Beispiel, wenn der Gerichtsvollzieher die Vollstreckungsurkunde mitbringt.
Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gelten für alle Maßnahmen, insbesondere für:
- Sachpfändung, einschließlich Taschenpfändung und Austauschpfändung
- Kontopfändung
- Lohnpfändung
- Zwangsvollstreckung in Immobilien, z. B. in Form der Zwangsversteigerung
Ohne Antrag keine Vollstreckung: Zwangsvollstreckungsauftrag
Weiterhin muss der Gläubiger die jeweilige Vollstreckungsmaßnahme beantragen. Weder der Gerichtsvollzieher noch das Vollstreckungsgericht werden automatisch, also von Amts wegen tätig.
Auch dieser Zwangsvollstreckungsauftrag gehört quasi zu den allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung.
Doch woher weiß der Gläubiger, welche Maßnahme er wählen kann? Grundsätzlich hat er freie Wahl. Er darf selbst entscheiden, ob er das Konto seines Schuldners pfänden lässt, dessen Arbeitseinkommen oder ein Grundstück. Er kann die gewünschte Maßnahme im Antrag angeben und darf sogar mehrere Vollstreckungsarten miteinander kombinieren.
Aber: Er muss dabei auch die besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung berücksichtigen und einhalten. Manchmal genügen Titel, Klausel und Zustellung allein nicht. Die besonderen Bedingungen richten sich nach der jeweiligen Vollstreckungsart, z. B.:
- Für die Kontopfändung und die Gehaltspfändung muss der Gläubiger z. B. noch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beim Gericht beantragen.
- Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks ist nur zulässig, wenn der Schuldner als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist.
- Eine Sicherungshypothek darf der Gläubiger nur eintragen lassen, wenn seine Forderung über 750 Euro liegt.
Abgabe der Vermögensauskunft: Wie Gläubiger sich auf die Vollstreckung vorbereiten
Ein umsichtiger Gläubiger wird sich nicht wahllos für irgendeine Vollstreckungsmaßnahme entscheiden. Anderenfalls bezahlt er die Maßnahme, ohne dass diese auch zum erhofften Erfolg führen. Will heißen: Er muss erst einmal herausfinden, wo beim Schuldner überhaupt etwas zu holen ist.
Wenn der keine Eigentumswohnung oder kein Haus besitzt, macht die Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen wenig Sinn. Bei einem arbeitslosen Schuldner oder einer Person mit Minijob entfällt gewöhnlich auch die Lohnpfändung.
Zu den essentiellen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gehört daher eine intensive Vorbereitung. Ohne die notwendigen Informationen ist eine Vollstreckung fast sinnlos. Diese Infos erhält der Gläubiger, indem er die Abgabe der Vermögensauskunft beantragt.
Der Schuldner muss dann seine gesamten wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse offenlegen und eine eidesstattliche Versicherung hierüber abgeben. So erfährt der Gläubiger:
- welche Konten der Schuldner bei welcher Bank führt
- wo der Schuldner arbeitet
- über welches Vermögen dieser verfügt
- ob der Schuldner Immobilien oder andere wertvolle Dinge besitzt
Für den Fall, dass sich der Schuldner weigert, die Vermögensauskunft abzugeben, kann der Gläubiger einen Haftbefehl beantragen.
Die Vermögensauskunft gehört nicht zu den gesetzlichen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung. Dennoch sollte der Gläubiger im eigenen Interesse davon Gebrauch machen.
Die Vermögensauskunft selbst zählt ebenfalls zu den Vollstreckungsmaßnahmen, sodass hierfür die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sein müssen.