Vollstreckungsbescheid im Mahnverfahren

Von Petra Y.

Letzte Aktualisierung am: 14. August 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Vollstreckungsbescheid: Das Wichtigste in Kürze

Was ist ein Vollstreckungsbescheid?

Der Vollstreckungsbescheid ist ein Vollstreckungstitel, den das Gericht im Rahmen eines gerichtlichen Mahnverfahrens erlässt. Er berechtigt den Gläubiger dazu, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchzuführen.

Was passiert nach einem Vollstreckungsbescheid?

Wenn Sie einen gelben Brief mit einem solchen Bescheid erhalten, müssen Sie damit rechnen, dass Ihr Gläubiger demnächst eine Pfändung veranlasst, sofern Sie nicht auf diesen Bescheid reagieren.

Was mache ich denn, wenn ich einen Vollstreckungsbescheid bekommen habe?

Es gibt verschiedene Möglichkeiten: Sie bezahlen Ihre Schulden umgehend. Sie versuchen, eine Ratenzahlungsvereinbarung mit Ihrem Gläubiger zu vereinbaren. Oder Sie legen Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein. Wann welche Lösung sinnvoll ist, lesen Sie hier.

Wann droht der Vollstreckungsbescheid?
Wann droht der Vollstreckungsbescheid?

Der Vollstreckungsbescheid innerhalb des Mahnverfahrens

Der Vollstreckungsbescheid steht am Ende eines gerichtlichen Mahnverfahrens. Das ist ein einfaches und automatisiertes Verfahren, das es dem Gläubiger ermöglicht, schnell und kostengünstig einen Vollstreckungstitel – eben den Vollstreckungsbescheid – zu erhalten. Mit diesem Dokument ist der Gläubiger berechtigt, die Zwangsvollstreckung zu veranlassen.

Vollstreckungsbescheide sind Vollstreckungstitel.
Vollstreckungsbescheide sind Vollstreckungstitel.

Bis es dazu kommt, dass das Mahngericht einen Vollstreckungsbescheid ausstellt, muss der Gläubiger einige Stationen durchlaufen:

  1. Am Anfang steht dabei eine noch unbezahlte Rechnung, mit dessen Bezahlung der Schuldner in Verzug geraten ist.
  2. Der Gläubiger schickt zuerst eine außergerichtliche Mahnung, auf die der Schuldner zügig reagieren und bezahlen sollte. Hält er die Forderung für unberechtigt, sollte er den Gläubiger umgehend kontaktieren und den Sachverhalt klären.
  3. Reagiert der Schuldner trotz mehrfacher Mahnung nicht, wird der Gläubiger möglicherweise das gerichtliche Mahnverfahren durchlaufen, um einen Vollstreckungsbescheid zu erwirken.

Gerichtliches Mahnverfahren: Kein Vollstreckungsbescheid ohne Mahnbescheid

Kann der Gläubiger seine Forderung nicht im soeben erwähnten außergerichtlichen Mahnverfahrens erreichen, steht ihm das gerichtliche Mahnverfahren offen.

Hierfür beantragt er zuerst einen Mahnbescheid. Das funktioniert recht einfach auf elektronischem Wege. Dort prüft das Mahngericht den Antrag formal und verschickt nach Eingang der Gebühren den Mahnbescheid an den Schuldner.

Möchte der Schuldner keinen Vollstreckungsbescheid riskieren, sollte er die Forderung möglichst rasch begleichen oder aber Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen. Hierfür nutzt er das beiliegende Formular.

Der Schuldner kann dieses Widerspruchsformular innerhalb von zwei Wochen ausfüllen und an das Gericht (nicht an den Gläubiger) zurückschicken. Das macht aber nur Sinn, wenn die Forderung wirklich unberechtigt ist, denn mit dem Widerspruch geht das Mahnverfahren in ein normales Klageverfahren über, wenn der Gläubiger dies wünscht.

Achtung! Das Mahngericht prüft nicht, ob der Gläubiger überhaupt dazu berechtigt ist, die Forderung zu erheben. Deshalb sollte der Schuldner den Bescheid genau prüfen und sich gegebenenfalls gegen den Bescheid wehren, z. B. wenn er die Rechnung längst bezahlt hat oder wenn die geltend gemachte Forderung gar nicht existiert.

Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids

Mit dem Vollstreckungsbescheid kann der Gerichtsvollzieher den Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft auffordern.
Mit dem Vollstreckungsbescheid kann der Gerichtsvollzieher den Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft auffordern.

Reagiert der Schuldner nicht auf den gerichtlichen Mahnbescheid – weder durch Zahlung noch mit einem Widerspruch – kann der Gläubiger im nächsten Schritt der Vollstreckungsbescheid beantragen.

Normalerweise stellt das Mahngericht den Vollstreckungsbescheid automatisch dem Schuldner zu.

Es ist aber auch eine Parteizustellung möglich, wenn der Gläubiger dies beantragt. In diesem Fall geht der Vollstreckungsbescheid an den Gläubiger. Er kann den Bescheid dann selbst zustellen oder einen Gerichtsvollzieher beauftragen.

Wiederum hat der Schuldner ab Zustellung zwei Wochen Zeit, um seine Schulden zu bezahlen oder um Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einzulegen.

Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid

Nutzt der Schuldner die zwei Wochen nach der Zustellung, um gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch einzulegen, so endet damit das gerichtliche Mahnverfahren. Stattdessen beginnt ein Klageverfahren mit Klageschrift, Klageerwiderung etc. pp.

Das heißt, der Gläubiger muss dann im Klageverfahren seinen Anspruch nachweisen und der Schuldner muss sich entsprechend wehren.

Der Einspruch kann sich auch nur auf einen Teil der Forderung beziehen. Das macht Sinn, wenn diese zumindest teilweise unberechtigt ist bzw. der Gläubiger mehr verlangt, als ihm zusteht.

Was kommt nach dem Vollstreckungsbescheid? Kontopfändung & Co.

Der Antrag auf einen Vollstreckungsbescheid setzt einen Mahnbescheid voraus.
Der Antrag auf einen Vollstreckungsbescheid setzt einen Mahnbescheid voraus.

Nach der Zustellung vom Vollstreckungsbescheid an den Schuldner kann der Gläubiger die Pfändung veranlassen, zum Beispiel:

  • Abgabe einer Vermögensauskunft
  • Kontopfändung
  • Lohn- bzw. Gehaltspfändung
  • Sachpfändung
  • Zwangsversteigerung der Immobilie des Schuldners

Der Gläubiger darf die Zwangsvollstreckungsmaßnahme selbst auswählen und kann sogar mehrere Maßnahmen miteinander kombinieren, zum eine Lohnpfändung mit einer Kontopfändung.

Unklar ist aber, ab wann genau ein Schuldner mit der Pfändung rechnen muss. Denn der Gläubiger kann die Vollstreckungsmaßnahmen sofort veranlassen, er kann aber auch damit warten.

Wie lange ist ein Vollstreckungsbescheid gültig?

Die Verjährung einer derart titulierten Forderung setzt normalerweise nach 30 Jahren ein. Das zumindest bestimmt § 197 BGB für den Fall, dass keine anderen Regeln greifen. Das bedeutet zum Beispiel Folgendes:

  • Die Verjährungsfrist beginnt nach § 212 BGB neu zu laufen, wenn der Schuldner zum Beispiel Ratenzahlungen leistet – mit der Folge, dass die Verjährung länger als 30 Jahre dauern kann.
  • Möglicherweise steht der Durchsetzung der Forderung die sogenannte Verwirkung entgegen. Wenn der Gläubiger beispielsweise zehn Jahre lang untätig bleibt und keinerlei Vollstreckungsversuche unternimmt, könnte sich der Schuldner auf die Verwirkung berufen, weil er inzwischen davon ausgeht, dass der Gläubiger es aufgegeben hat, aus dem Vollstreckungsbescheid zu vollstrecken.

Wie Schuldner richtig reagieren

Ich habe einen Vollstreckungsbescheid erhalten. Was nun?
Ich habe einen Vollstreckungsbescheid erhalten. Was nun?

Schuldner sollten ihre Verbindlichkeiten möglichst sofort zu begleichen. Und wenn sie einmal in eine finanzielle Notlage geraten und deswegen nicht zahlen können, sollten sie sich umgehend an ihren Gläubiger wenden und mit ihm gemeinsam eine Lösung suchen, zum Beispiel in Form einer Ratenzahlung. So vermeiden Sie von vornherein Unannehmlichkeiten wie den Vollstreckungsbescheid.

Wenn Sie doch einmal einen solchen Bescheid erhalten, haben Sie folgende Möglichkeiten:

  • Prüfen Sie den Bescheid ganz genau. Ist die geltend gemachte Forderung berechtigt? Stimmt der Betrag? Wenn ja:
  • Bezahlen Sie umgehend, um eine Zwangsvollstreckung zu verhindern.
  • Wenn Sie nicht die ganze Summe auf einen Schlag aufbringen können, bieten Sie Ihrem Gläubiger eine Ratenzahlung an. Möglicherweise verzichtet er (schriftlich) auf eine Pfändung, solange Sie immer pünktlich zahlen.
  • Legen Sie sofort Einspruch ein, wenn der Gläubiger eine Forderung zu Unrecht geltend macht.

Wenn Sie weder ein noch aus wissen, wenden Sie sich umgehend an einen Schuldenberater oder lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten.

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Über den Autor

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Petra Y.

Petra gehört seit 2018 zum Team von schuldnerberatungen.org. Als Redakteurin schreibt sie Ratgeber zu Themen wie Privatinsolvenz, Schuldenbereinigung und Finanzhilfe. Sie hat einen Abschluss in Kommunikationswissenschaften.

Bildnachweise

2 Antworten auf “Vollstreckungsbescheid im Mahnverfahren”

Christel-Karinsays:

Sehr geehrte Damen und Herren,
heute habe ich von einem GV einen Brief bekommen, dass er
in der Zwangsvollstreckungssache einen Vollstreckungsauftrag gegen mich vorliegen hat.
Die Gesamtforderung incl. Zinsen und Kosten beträgt
zum 10.9.21 9.865,38.
Den Zahlungseingang erwarte er bis spätestens 10.9.2021.
Andernfall sucht er mich auf.
In diesem Fall haben die Anwälte bereits eine Kontopfändung
durchgeführt. Ich habe somit monatlich immer über 300
Euro gezahlt, habe ein Pfändungskonto eingerichtet.
Obwohl ich den Anwälten immer grössere und kleinere Beträge gezahlt habe, wird der Betrag nicht kleiner, sondern
grösser.
Da es um Mietschulden geht, wurde bisher auch nicht
die Kaution ca. 2000 Euro , einbezogen.
Ich kann auf keinen Fall den Betrag zahlen, da ich aufgrund
der Coronazeit nur noch meine Rente zur Verfügung habe,
keinen Zusatzverdienst , wie in der Vergangenheit.
Die Anwälte haben nichts ausgelassen um mich an den
Rand des Abgrunds zu bringen. Somit konnte ich oft auch
kleinere Beträge nicht mehr zahlen.
Was kann ich tun?

Serdarsays:

Sehr geehrte Frau Christel-Karin,
haben sie in der Zwischenzeit eine Antwort von dieser Plattform bekommen?
Ich stecke in einer ähnlichen Situation, darum interessiert mich das sehr.

Würde mich um Antwort freuen

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