Verzugszins – Das Wichtigste in Kürze
Die Verzugszinsen richten sich danach, wie hoch die offene Summe ist und wie viele Tage der Schuldner in Verzug war. Außerdem beeinflusst der Basiszinssatz die Verzugszinsen. Diese liegen laut gesetzlicher Vorgaben nämlich 5 Prozent über dem aktuellen Basiszinssatz.
Die Formel zur Berechnung von Verzugszinsen lautet wie folgt: Verzugszinsen = Rechnungsbetrag x (Basiszinssatz + 5 %) x Verzugstage / 365. Erklärungen und ein Beispiel finden Sie an dieser Stelle.
Rückwirkend ab dem 1. Januar 2019 darf das Finanzamt nur noch Verzugszinsen in Höhe von 0,15 Prozent pro Monat bzw. 1,8 Prozent pro Jahr verlangen. Mehr zu den Hintergründen erfahren Sie hier.
Inhaltsverzeichnis
Wann darf ein Gläubiger Verzugszinsen berechnen?
Grundsätzlich darf ein Gläubiger nach den Vorgaben des § 288 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Verzugszinsen fordern, wenn ein Schuldner in Verzug gerät. Doch was bedeutet Zahlungsverzug eigentlich genau?
Der Schuldner gerät dann in Verzug, wenn er eine fällige Forderung nicht fristgerecht zahlt. Der Zahlungsverzug setzt in der Regel ein, wenn ein Schuldner eine offene Rechnung nicht gezahlt und der Gläubiger ihm daraufhin eine Mahnung zugestellt hat.
Es gibt jedoch auch Fälle, in denen der Verzug ohne Mahnung einsetzt. Das ist unter anderem möglich, wenn die Rechnung ein bestimmtes Zahlungsziel vorgibt – beispielsweise
- 14 Tage nach Erbringung der Leistung bzw. Lieferung der Ware oder
- ein konkretes Datum (am 15.05.2023).
Es folgt: Meist verlangt ein Gläubiger Verzugszinsen nach einer Mahnung. Manchmal ist diese jedoch nicht nötig. In jedem Fall gerät ein Schuldner jedoch 30 Tage, nachdem die Forderung fällig wird und er eine Rechnung erhalten hat, in Verzug.
Höhe der Verzugszinsen: Die Berechnung leicht erklärt
Die Höhe der Verzugszinsen wird im BGB festgelegt. § 288 Abs. 1 S. 2 BGB ist Folgendes zu entnehmen:
Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Für gesetzliche Verzugszinsen ist der Basiszinssatz von Bedeutung. Dieser wird zwei Mal jährlich – am 1. Januar und am 1. Juli – angepasst. Seit dem 1. Juli 2023 liegt dieser bei 3,12 Prozent. Damit beträgt der Verzugszins für Privatkunden aktuell 8,12 Prozent (Stand August 2023).
Für die Berechnung der Verzugszinsen benötigen Sie die folgende Formel:
Rechnungsbetrag x (Basiszinssatz + 5 %) x Verzugstage / 365 = Verzugszinsen
Um für die Ermittlung der Verzugszinsen die Tage zu berechnen, gehen Sie wie folgt vor: Der erste Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist ist der erste Tag, ab dem Verzugszinsen gefordert werden dürfen. Der letzte Verzugstag ist derjenige, an dem die Zahlung durch den Schuldner erfolgt. Gehen wir davon aus, dass die Zahlungsfrist zum 15.05. gesetzt wurde. Dann ist der 16.05. der erste Verzugstag. Zahlt der Schuldner am 21.05., liegen insgesamt 6 Verzugstage vor.
Unser Beispiel soll die Verzugszinsenberechnung verdeutlichen. Gehen wir davon aus, dass die Rechnungssumme bei 700 Euro liegt und der Schuldner erst nach 60 Verzugstagen gezahlt hat. Die Rechnung sieht dann wie folgt aus:
700 x (3,12 % + 5 %) x 60 / 365 = 9,34
Die Verzugszinsen betragen hier 9,34 Euro. Insgesamt muss der Schuldner also 709,34 Euro an den Gläubiger zahlen.
Wie hoch sind die Verzugszinsen beim Finanzamt?
Bleiben Steuerzahlungen aus, hat das Finanzamt gemäß § 233a Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) das Recht, Zinsen auf Nachforderungen zu erheben – allerdings erst, wenn 15 Monate nach Ende des entsprechenden Steuerjahres vergangen sind (siehe § 233a Abs. 2 AO).
Ab 2014 betrugen die Verzugszinsen vom Finanzamt monatlich 0,5 Prozent, was 6 % pro Jahr entspricht. Im Vergleich zum marktüblichen Zinssatz stellte dies einen äußerst hohen Verzugszinssatz dar.
Im Jahr 2021 erklärte das Bundesverfassungsgericht jedoch diese hohen Zinsen als verfassungswidrig. Außerdem legte es dem Gesetzgeber auf, bis Ende Juli 2022 eine Neuregelung zu beschließen.
Nun gilt Folgendes: Das Finanzamt darf rückwirkend ab dem 1. Januar 2019 Verzugszinsen in Höhe von nur noch 0,15 % monatlich, also 1,8 % pro Jahr, verlangen.
Sehr geehrte M. Z., als Nachlassverw. meines verst. Vaters habe ich von 06.18-12.20 wegen Nachlassgerichtsstreits in finanzielle Vorleistung gehen müssen, ca.: 3000,-€. Da die Vertr. meiner Miterbin die Auszahlung an mich verweigert, muss ich durch Klage vor Amtsgericht Rostock Rückzahlung+ 5% über Basiszins erstreiten. Ab wann ist meine Forderung + Zinsen durchsetzbar? MfG E.G.