Verwirkung: Bedeutung, Definition und Voraussetzungen

Von Franziska L.

Letzte Aktualisierung am: 28. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Das Wichtigste zur Verwirkung von Ansprüchen

Was regelt § 242 BGB?

§ 242 BGB regelt den Grundsatz von Treu und Glauben. Er soll verhindern, dass der Gläubiger sein Recht auf rechtsmissbräuchliche Weise durchsetzt. Ein Unterfall dieses Grundsatzes ist die Verwirkung, die noch vor der Verjährung eines Anspruchs eintreten kann.

Was heißt Verwirkung?

Verwirkung bedeutet, dass ein Gläubiger längere Zeit nichts unternimmt, um seinen Anspruch durchzusetzen. Gleichzeitig erweckt sein Verhalten objektiv den Eindruck, dass er seinen Anspruch gar nicht mehr geltend machen will. In einer solchen Situation darf der Schuldner dann auch darauf vertrauen, dass der Gläubiger seinen Anspruch nicht mehr geltend macht, und sich entsprechend einrichten. Der Gläubiger hat seinen Anspruch damit verwirkt. Mehr erfahren Sie hier.

Was ist der Unterschied zwischen Verjährung und Verwirkung?

Verjährung tritt nach Ablauf der Verjährungsfrist ein. Der Gläubiger kann seine Forderung nicht mehr durchsetzen, wenn sich der Schuldner auf die Einrede der Verjährung beruft. Anders als bei der Verjährung reicht es bei der Verwirkung nicht, dass ein bestimmter Zeitraum vergeht. Vielmehr setzt diese Einwendung einen Zeit- und Umstandsmoment voraus, wie Sie hier nachlesen können.

Was bedeutet Verwirkung laut BGB?
Was bedeutet Verwirkung laut BGB?

Was bedeutet Verwirkung?

Ein Gläubiger erwirkt gegen seinen Schuldner einen Vollstreckungstitel. Dann passiert 13 Jahre lang nichts. Der Gläubiger unternimmt in dieser Zeit rein nichts, um seine Forderung durchzusetzen. Für den Schuldner ist das ein unangenehmer Zustand – auch weil die titulierte Forderung erst nach 30 Jahren verjährt, sofern die Verjährungsfrist nicht sogar neu beginnt oder unterbrochen wird. Dann dauert es sogar noch länger, bis die Schulden endgültig verjähren.

Findige Schuldner könnten versuchen, sich in einem solchen Fall auf die Verwirkung zu berufen, einen Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung durch den Gläubiger. Dieses auf Grundsatz von Treu und Glauben basierende Institut schützt ausnahmsweise das Vertrauen des Schuldners, also seinen „Glauben“, dass er den Anspruch des Gläubigers nicht mehr erfüllen muss.

Die auf § 242 BGB basierende Verwirkung soll rechtsmissbräuchliches und illoyales Verhalten des Gläubigers ausschließen. Sie greift aber nur, wenn die Durchsetzung seiner Forderung für den Schuldner unzumutbar ist. der Bundesgerichtshof hängt die Latte hier allerdings sehr hoch und bejaht eine Verwirkung nur sehr selten.

Verwirkung von titulierten Forderungen – Voraussetzungen

In Ausnahmefällen kann der Schuldner die Forderung wegen Verwirkung abwehren.
In Ausnahmefällen kann der Schuldner die Forderung wegen Verwirkung abwehren.

Bevor ein Gläubiger seinen Anspruch verwirkt, muss deutlich mehr passieren, als einfach nur Zeit vergehen. Der Bundesgerichtshof (BGH) verlangt neben dem bereits angedeuteten Zeitmoment für die Verwirkung auch einen Umstandsmoment.

In seinem Urteil vom 9. Oktober 2013 (Az. XII ZR 59/12), in dem es tatsächlich um die Durchsetzung einer titulierten Forderung nach 13-jähriger Untätigkeit des Gläubigers ging, formuliert er dies so:

„Danach ist ein Recht verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde. Die Annahme einer Verwirkung setzt somit neben dem Zeitablauf das Vorliegen besonderer, ein solches Vertrauen des Verpflichteten begründender Umstände voraus.“

Das bedeutet Folgendes:

  • Als Erstes bedarf eines bestimmten Zeitmoments. Der Gläubiger muss also lange Zeit untätig geblieben sein und nichts unternommen haben, um seinen Anspruch durchzusetzen. Wie viel Zeit genau vergehen muss, hat im Zweifel ein Gericht anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Ob die besagten 13 Jahre in dem oben geschilderten Fall ausreichten, erklärt der BGH in seinem Urteil allerdings nicht. Er konzentriert sich gleich auf die nächste Voraussetzung.
  • Als Zweites setzt die Verwirkung einen sogenannten Umstandsmoment voraus. Es bedarf weiterer, auf dem Verhalten des Gläubigers beruhender Umstände, die das Vertrauen des Schuldners darauf rechtfertigen, dass der Gläubiger seinen Anspruch nicht mehr geltend machen werde.

Bei der Verwirkung spielt demnach das Verhalten des Gläubigers eine wichtige Rolle. Nur wenn aus seinem Verhalten objektiv geschlussfolgert werden kann, dass er seine Forderung nicht mehr geltend macht, verwirkt er diese auch. Ausschlaggebend ist also immer die Frage, ob der Schuldner aus dem verhalten des Gläubigers schließen durfte, dass dieser seine Forderung nicht mehr geltend macht, und ob er sich darauf auch einrichten durfte.

Bei einer titulierten Forderung dürfte das nicht der Fall sein, selbst wenn der Gläubiger 13Jahre lang nichts unternimmt. Denn die Titulierung zeigt ja gerade, dass der Gläubiger seinen Anspruch auch durchsetzen will. Das Gesetz räumt ihm hierfür nicht umsonst einen Zeitraum von 30 Jahren ein. Deshalb darf der Schuldner bei einem längeren „Ruhen der Angelegenheit“ nicht einfach davon ausgehen, dass der Gläubiger endgültig auf sein Recht verzichtet.

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (60 Bewertungen, Durchschnitt: 4,20 von 5)
Loading ratings...Loading...

Über den Autor

Avatar-Foto
Franziska L.

Franziskas Herzensthema sind Finanzen sowie Verbraucherthemen rund ums Geld. Seit 2017 schreibt sie für schuldnerberatungen.org regelmäßig über Schuldenregulierung & Geldtipps, Pfändung & Insolvenz sowie über zivilrechtliche Fragestellungen. Dabei lässt sie auch ihr juristisches Knowhow aus Studium und Referendariat einfließen.

Bildnachweise

2 Antworten auf “Verwirkung: Bedeutung, Definition und Voraussetzungen”

HBsays:

Die Ansicht des BGH ist m. E. zu gläubigerfreundlich; denn sie lässt den Umstand außer Acht, dass auch eine ausbleibende Vollstreckung eines rechtskräftigen Titels beim Schuldner einen Vertrauenstatbestand schaffen kann dahingehend, dass sich der Gläubiger den Titel aus anderen Gründen beschafft hat, z. B. aus steuerlichen Gründen, um eine Forderung absetzen zu können.
Hinzu kommt, dass der Titel, der zunächst aus Gründen der Forderungsdurchsetzung erlangt wurde, später das Interesse des Gläubigers verliert, wenn sein Schuldner unpfändbar ist und alle drei Jahre die Eidesstattliche Versicherung abgibt oder in die Obdachlosigkeit fällt.
Das vom BGH geforderte „vertrauensbegründende Verhalten“ des Gläubigers kann also durchaus darin liegen, dass er einen rechtskräftigen Titel über Jahrzehnte ungenutzt bei seinen Unterlagen „schlafen“ lässt; denn mit der Titulierung allein ist es nicht getan, es bedarf auch dessen aktiver Durchsetzung.
Anderenfalls könnte jeder Gläubiger, der die nötigen finanziellen Ressourcen hat, seine Titel dreissig Jahre im Schrank liegen lassen, um einen Tag vor Ablauf der 30-Jahre-Frist einen Vollstreckungsauftrag zu erteilen.

Michaelsays:

Wie sieht es aus, wenn man als Schuldner auf den Gläubiger zugeht, ihm einen Plan für die Zahlung des Betrages zusendet, dann aber nichts vom Gläubiger hört? Bei mir war es so, dass ich viele Jahre (inzwischen 14) die Schuld einfach nicht bezahlen konnte, tituliert wurde sie nach einem Rechtsstreit dann vor etwa zehn Jahren. Zwischendurch gab es gelegentlichen Email Verkehr zwischen dem Gläubiger und mir, in dem ich anbot kleinere Summen in Raten zu bezahlen um so die Schuld peu-a-peu abzutragen. Es kam aber zu keiner Einigung. Nun verfüge ich wieder über genügend Geld um die Schuld bezahlen zu können, bot per email an das zu tun – und höre nichts vom Gläubiger. Es geht auch um die Zahlungsmodalitäten, ich habe vom Gläubiger keine Konto Nr und weiß nicht, wie ich ihm das Geld zukommen lassen soll. Meine letzte Adresse, die ich von ihm hatte, ist 9.000 Kilometer und einen Kontinent entfernt, also einfach da vorbeifahren und mal anklopfen geht nicht. Eine alte Telefonnummer, die ich hatte, funktioniert nicht mehr. Wieviel Zeit muss da verstreichen, ehe er seine Forderung, salopp gesagt, „abschreiben“ kann? Die email, die ich ihm an die mir bekannte email Adresse schickte, kam bislang nicht zurück, gehe also davon aus, dass die zugestellt wurde.

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert