Vermögensauskunft: Das Wichtigste in Kürze
Die eidesstattliche Versicherung ist bereits eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme. Sie dient dem Gläubiger zur Informationsgewinnung über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Schuldners.
Weil diese Auskunft bereits selbst eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme darstellt, benötigt der Gläubiger hierfür einen Vollstreckungstitel.
Der Schuldner muss bei diesem Offenbarungseid seine gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen, z. B. seinen Arbeitgeber, wertvolle Gegenstände, Möbel und Kontendaten. Eine umfangreichere Auflistung finden Sie hier.
Die Abgabe der Vermögensauskunft wird im Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgericht gespeichert. Außerdem müssen Sie nun mit einer Kontopfändung oder Lohnpfändung rechnen, weil Ihr Gläubiger nun Ihre Kontodaten und Ihren Arbeitgeber kennt.
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Eidesstattliche Versicherung zur Informationsgewinnung
Die Vermögensauskunft (früher: eidesstattliche Versicherung) dient dem Gläubiger dazu, Informationen über den Einkommens- und Vermögensstand seines Schuldners zu gewinnen.
Nur mit diesen Informationen ist es ihm möglich, seine Forderungen erfolgreich im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Denn ohne diese Daten weiß er nicht, wie viel der Schuldner tatsächlich bezahlen kann oder ob er beispielsweise über wertvolle Gegenstände oder Immobilien verfügt, die sich bei einer Zwangsversteigerung verwerten lassen.
Übrigens: Eidesstattliche Versicherung, Offenbarungseid und Vermögensauskunft sind ein und dasselbe. Die ersten beiden Begriffe sind lediglich veraltete Bezeichnungen.
Der Gläubiger darf die Abnahme der Vermögensauskunft erst dann beantragen, wenn er einen Vollstreckungstitel erwirkt hat. Das kann zum Beispiel ein Vollstreckungsbescheid oder ein für vollstreckbar erklärtes Urteil sein. Nur mit diesem Titel beauftragt er den Gerichtsvollzieher, die Vermögensauskunft einzuholen. Allein der Zahlungsverzug oder eine Mahnung reichen hierfür nicht aus.
Es ist übrigens ein Irrtum, dass Gläubiger eine solche Auskunft nur verlangen können, wenn beim Schuldner nichts zu pfänden ist. Früher konnte der Gläubiger diese erst nach einem erfolglosen Pfändungsversuch anfordern, doch heute ist das anders! Jetzt kann der Gläubiger die eidesstattliche Vermögensauskunft verlangen, sobald er einen Titel besitzt – auch wenn der Schuldner pfändbares Einkommen und Vermögen besitzt.
Ablauf bei der Vermögensauskunft laut ZPO
Der Ablauf ist gesetzlich geregelt in den §§ 802c ff. ZPO. Zunächst muss der Gläubiger diese Vollstreckungsmaßnahme beantragen.
Anschließend läuft das formalisierte Verfahren wie folgt ab:
- Der Gerichtsvollzieher setzt dem Schuldner eine zweiwöchige Frist zur Begleichung der titulierten Forderung.
- Kann der Schuldner die Forderung nicht bezahlen, fordert der Gerichtsvollzieher den Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft auf und setzt hierfür einen Termin fest.
- Der Schuldner muss diesen Termin wahrnehmen und die Vermögensauskunft abgeben bzw. den Gerichtsvollzieher unverzüglich informieren, wenn er dazu (z.B. krankheitsbedingt) nicht in der Lage ist. Dann wird ein neuer Termin festgesetzt.
- Der Schuldner gibt ausführlich Auskunft über seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse. Und der Gerichtsvollzieher erstellt mithilfe dieser Informationen ein Vermögensverzeichnis.
- Anschließend muss der Schuldner an Eides statt versichern, dass seine Angaben vollständig und richtig sind.
- Das Vermögensverzeichnis wird beim zentralen Vollstreckungsgericht im Schuldnerverzeichnis gespeichert, sodass nicht nur der Gläubiger sondern auch Behörden und Institutionen wie das Insolvenzgericht oder das Finanzamt Einblicke in die Vermögenssituation des Schuldners haben.
Inhalt der Auskunft
Im Rahmen der Vermögensauskunft muss der Schuldner insbesondere folgende Informationen offenlegen:
- Beruf und Arbeitgeber
- Familienstand und ggf. Güterstand
- Einkommen des Ehegatten und der Kinder (nur zur Berechnung von Unterhaltspflichten)
- Bargeld
- Wertpapiere
- Wohnungseinrichtung (Möbel, Kleidung)
- Kunstgegenstände, Sammlungen
- Schmuck, Uhren, Wertgegenstände
- wertvolle Fernseher, Fotoapparate, Computer, Spielkonsolen etc.
- Fahrzeuge, auch Fahrräder
- Haustiere, Gartenhäuser usw.
- eigene Immobilien
- Arbeitseinkommen
- sonstige Einkünfte
- Bankkonten
- Bausparverträge
Tipps rund um die Vermögensauskunft
Sie wurden vom Gerichtsvollzieher aufgefordert, eine Vermögensauskunft abzugeben? So verhalten Sie sich richtig:
- Bereiten Sie sich gut auf den Termin beim Gerichtsvollzieher vor. Ordnen Sie Ihre Unterlagen, die Ihr Vermögen und Einkommen dokumentieren.
- Behalten Sie eine Kopie des Vermögensverzeichnisses.
- Informieren Sie Ihre Gläubiger über die geleistete Auskunft und geben Sie dabei den Namen des Gerichts und das Aktenzeichen an.
- Verhandeln Sie mit Ihrem Gläubiger, wenn Sie die Abgabe der Auskunft umgehen wollen.
- Verzichten Sie auf größere Ausgaben und schließen Sie keine (kostenintensiven) Verträge ab, wenn Sie laut Vermögensverzeichnis zahlungsunfähig sind. Anderenfalls laufen Sie Gefahr, einen strafbaren Eingehungsbetrug zu begehen.
Nichtabgabe der Vermögensauskunft: Haftbefehl möglich
Stellt der Gläubiger einen Antrag zur Vermögensauskunft, so muss der Schuldner diese gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgeben.
Wenn der Schuldner dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft fernbleibt, kann der Gläubiger einen Haftbefehl beantragen. Dieser ist zwar mit einem strafrechtlichen Haftbefehl nicht zu vergleichen. Er gibt dem Gerichtsvollzieher jedoch das Recht, den Schuldner von Polizeibeamten vorführen zu lassen.
Dem Schuldner droht dann eine Erzwingungshaft von bis zu sechs Monaten. Die Schulden kann er damit aber nicht absitzen, diese bleiben weiterhin bestehen. Außerdem erfolgt ein Vermerk im Schuldnerverzeichnis, wenn der Schuldner der Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht folgt.
Sollten Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht am Termin teilnehmen können, brauchen Sie in der Regel ein ärztliches Attest. Informieren Sie den Gerichtsvollzieher in diesem Fall unverzüglich.
Achtung! Lassen Sie sich auch nicht zu Falschaussagen verleiten. Diese ist laut § 156 StGB als Falsche Versicherung an Eides statt strafbar. Dafür sieht das Strafgesetzbuch eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor.
Folgen der Vermögensauskunft
Aufgrund der Auskunft des Schuldners kennt sein Gläubiger nun dessen Vermögensverhältnisse und weiß, welche Art der Zwangsvollstreckung sich am meisten lohnt.
Vor allem eine Lohn- oder Kontopfändung ist nun sehr wahrscheinlich. Deshalb ist es ratsam, umgehend ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) einzurichten.
Außerdem hat die Vermögensauskunft noch weitere Folgen:
- Speicherung der Auskunft in einem zentralen Verzeichnis für zwei Jahre
- negativer SCHUFA-Eintrag führt zur Kreditunwürdigkeit
- daraus folgende schlechte Bonität erschwert Vertragsabschlüsse, z. B. neue Miet- oder Mobilfunkverträge
- keine erneute Vermögensauskunft, sofern sich die finanzielle Situation des Schuldners nicht wesentlich ändert
- Bank kündigt möglicherweise bestehenden Dispokredit
Wie lange gilt eine Vermögensauskunft?
Eine einmal erteilte Auskunft gilt normalerweise zwei Jahre. Erst dann muss der Schuldner erneut seine Vermögensverhältnisse offenlegen, wenn der Gläubiger das beantragt. § 802d Abs. 1 ZPO regelt ganz genau, wann eine erneute Auskunft in Betracht kommt:
„Ein Schuldner, der die Vermögensauskunft […] innerhalb der letzten zwei Jahre abgegeben hat, ist zur erneuten Abgabe nur verpflichtet, wenn ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft macht, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Andernfalls leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu […]“
Diese Regelung gilt übrigens auch für eine Vermögensauskunft, die das Finanzamt verlangt.
Hallo, ich habe ein Termin vom Gerichtsvollzieher zur Vermögensauskunft. ich weiß nicht was ich vorlegen kann. Ich bin Hausfrau und Mutter von 2 Kindern ( 3 Kind ist unterwegs). Habe kein festes Einkommen.
Was kann ich dem Gerichtsvollzieher vorlegen
Hallo
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