Privatinsolvenz verkürzen – Das Wichtigste in Kürze
Inzwischen gilt für alle das verkürzte Insolvenzverfahren mit einer dreijährigen Abtretungsfrist. An dieser Stelle lesen Sie mehr dazu.
Eine verkürzte Privatinsolvenz auf weniger als drei Jahre sieht die Insolvenzordnung in seiner aktuellen Fassung nicht vor.
Für Schuldner, die zwischen dem 17.12.2019 und dem 30.9.2020 Insolvenz beantragt haben, gilt das verkürzte Insolvenzverfahren entsprechend dieser Tabelle.
Inhaltsverzeichnis
Neue Rechtslage: Das auf drei Jahre verkürzte Insolvenzverfahren
Im Dezember 2020 reformierte der Gesetzgeber das Insolvenzrecht und verkürzte die Privatinsolvenz für alle Schuldner auf drei Jahre. Das bedeutet konkret Folgendes:
- Für alle Insolvenzanträge, die ab dem 1.10.2020 gestellt wurden (und werden) erfolgt die Restschuldbefreiung drei Jahre nach der Insolvenzeröffnung. Anders formuliert: Die Wohlverhaltensphase dauert fortan nur noch drei Jahre.
- Dieses verkürzte Insolvenzverfahren ist an keine Bedingungen geknüpft. Der Schuldner muss also weder alle Verfahrenskosten noch einen Mindestanteil seiner Schulden begleichen, um seine Insolvenz zu verkürzen. Das Insolvenzgericht erteilt ihm die Restschuldbefreiung unabhängig davon, wie viele Schulden während des Verfahrens getilgt wurden.
- Trotzdem endet die Privatinsolvenz nur dann mit der Erteilung der Restschuldbefreiung, wenn der Schuldner seine Obliegenheiten erfüllt und insbesondere einer angemessenen Arbeit nachgeht bzw. sich ernsthaft um eine entsprechende Erwerbstätigkeit bemüht.
Achtung! Das auf drei Jahre verkürzte Insolvenzverfahren gilt nur für Schuldner, die zum ersten Mal Privatinsolvenz und die Erteilung der Restschuldbefreiung beantragen. Hat das Insolvenzgericht „dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt […], so beträgt die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren fünf Jahre.“
Alte Rechtslage & Verfahren: Bedingungen für eine Insolvenzverkürzung
Für Schuldner, die vor dem 1.10.2020 einen Antrag auf Eröffnung der Privatinsolvenz gestellt haben, gilt weiterhin die alte Rechtslage und damit eine sechsjährige Wohlverhaltensphase.
Wer zwischen dem 17.12.2019 und einschließlich dem 30.9.2020 Insolvenz beantragt hat, durchläuft das wie folgt verkürzte Insolvenzverfahren:
Datum des Insolvenzantrags | Dauer der Wohlverhaltensphase |
---|---|
17.12.2019 bis 16.01.2020 | 5 Jahre und 7 Monate |
17.01 2020 bis 16.02.2020 | 5 Jahre und 6 Monate |
17. 02.2020 bis 16.03.2020 | 5 Jahre und 5 Monate |
17.03.2020 bis 16.04.2020 | 5 Jahre und 4 Monate |
17.04 2020 bis 16.05.2020 | 5 Jahre und 3 Monate |
17.05.2020 bis 16.06.2020 | 5 Jahre und 2 Monate |
17.06.2020 bis 16.07.2020 | 5 Jahre und 1 Monate |
17.07.2020 bis 16.08.2020 | 5 Jahre |
17.08.2020 bis 16.09.2020 | 4 Jahre und 11 Monate |
17.09.2020 bis 30.09.2020 | 4 Jahre und 10 Monate |
Insolvenzverfahren verkürzen auf drei bzw. fünf Jahre
Nach alter Rechtslage war eine auf drei Jahre verkürzte Insolvenz nur möglich, wenn der Schuldner innerhalb dieses Zeitraums die Verfahrenskosten und mindestens 35 % aller Schulden beglichen hat.
Darüber hinaus sah die alte Rechtslage bei der privaten Insolvenz eine Verkürzung der Wohlverhaltensphase auf fünf Jahre vor, wenn es dem Schuldner gelingt, in dieser Zeit die Verfahrenskosten vollständig zu bezahlen.
Diese Bedingungen für das verkürzte Insolvenzverfahren sind seit dem 1.10.2020 weggefallen und gelten nur noch für ältere Verfahren, die vor diesem Stichtag beantragt wurden.