Pfändung von Urlaubsgeld: Das Wichtigste in Kürze
In § 850a ZPO zählt der Gesetzgeber genau auf, welche Bezüge des Arbeitnehmers grundsätzlich unpfändbar sind. Dazu gehören beispielsweise Aufwandsentschädigungen, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen.
Laut § 850a ZPO ist Urlaubsgeld pfändungsfrei. Eine Pfändung ist unzulässig, soweit das Urlaubsgeld „den Rahmen des Üblichen nicht übersteigt“. Eine ausführliche Erläuterung der Rechtslage lesen Sie in diesem Abschnitt.
Auch während der Privatinsolvenz ist Urlaubsgeld nicht pfändbar, sofern es im Rahmen des Üblichen liegt. An dieser Stelle erfahren Sie mehr.
Inhaltsverzeichnis
Urlaubsgeld ist nicht pfändbar
Einige Arbeitgeber zahlen ihren Arbeitnehmern neben dem üblichen Lohn einen zusätzlichen Bonus, beispielsweise aus Anlass eines Urlaubs, für die damit einhergehenden Mehrausgaben seiner Beschäftigten. Bei diesem Urlaubsgeld handelt es sich um eine Sonderzahlung.
Diesen Bonus dürfen Arbeitnehmer auch im Falle einer Pfändung behalten. Denn laut § 850a Nr. 2 ZPO sind Bezüge, die ein Arbeitgeber „für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährt“, unpfändbar. Dieser Pfändungsschutz gilt absolut – der Schuldner kann also nicht darauf verzichten.
Eine Einschränkung gibt es dennoch: Zusätzliches Urlaubsgeld ist nicht pfändbar, sofern es „den Rahmen des Üblichen nicht übersteigt“. Ausschlaggebend dafür ist, was vergleichbare Unternehmen an Urlaubsgeld bezahlen. Auch das monatliche Einkommen bildet einen Gradmesser dafür, ob der Bonus noch als üblich angesehen werden darf. Im Zweifel muss das Gericht darüber entscheiden.
Vom Urlaubsgeld zu unterscheiden ist das Urlaubsentgelt. Das ist der Lohn, den der Arbeitgeber während des Urlaubs weiterhin an den Arbeitnehmer zahlt. Dieses Einkommen gilt als normales Arbeitseinkommen und ist deshalb – anders als Urlaubsgeld – pfändbar. Pfändungsfreibetrag und pfändbarer Betrag ergeben sich hier aus der Pfändungstabelle.
Pfändung von Urlaubsgeld in der Privatinsolvenz
Auch während der Privatinsolvenz ist diese Sonderzahlung unpfändbar. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 26.4.2012 (Az. IX ZB 239/10) klargestellt, dass Urlaubsgeld nicht pfändbar ist, solange vergleichbare Unternehmen ihren Arbeitnehmern üblicherweise derartige Boni zahlen. Das gilt auch dann, wenn das Urlaubsgeld sehr hoch ausfällt.
Der Grund für diese Unpfändbarkeit ist die Zweckgebundenheit der Zahlung. Der Arbeitgeber gewährt sie aus einem besonderen Anlass, dem Urlaub. Sie soll ausschließlich dem Arbeitnehmer zukommen.
Exkurs – 3 Tipps zur Schuldenregulierung:
- Wenn gerade eine Kontopfändung gegen Sie läuft und Sie ein P-Konto besitzen, müssen Sie Pfändungsschutz für Ihr Urlaubsgeld beim Vollstreckungsgericht beantragen.
- Bei einer Gehaltspfändung ermittelt der Arbeitgeber die pfändbaren und unpfändbaren Bezüge. Er muss auch beachten, dass Urlaubsgeld nicht pfändbar ist. Achten Sie bei einer Lohnpfändung darauf, dass Urlaubsgeld unberücksichtigt bleibt und Ihnen vollständig ausgezahlt wird. Sprechen Sie gegebenenfalls mit Ihrem Arbeitgeber.
- Geben Sie das Urlaubsgeld nicht vollständig aus, wenn Sie verschuldet sind und mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu kämpfen haben. Nutzen Sie einen Teil dieser Sonderzahlung als Notgroschen oder für die Schuldentilgung und gönnen Sie sich vom Rest einen kostengünstigen Urlaub.
Hallo
Ich habe ein P-konto, mein Arbeitgeber hat mir gekündigt 31.7. nun bekomme ich noch Urlaubsgeld und Geld für die nicht gebrauchten Urlaub, bekomme momentan Krankengeld (ca1600€ ledig) kann ich das Urlaubsgeld trotzdem bekommen