Unterhaltsschulden: Das Wichtigste in Kürze
Menschen schulden anderen Unterhalt, wenn sie zum Beispiel verheiratet oder in gerader Linie miteinander verwandt sind. Wer seinen Unterhaltspflichten nicht nachkommt, häuft Unterhaltsschulden an.
Wer sich weigert, seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nachzukommen, macht sich unter Umständen strafbar und muss im Falle einer Verurteilung mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren rechnen. Darüber hinaus kann der Unterhaltsberechtigte den Unterhalt gerichtlich durchsetzen und beispielsweise eine Kontopfändung veranlassen.
Es gibt keine Hierarchie zwischen Unterhalt und anderen Schulden. Allerdings sind Unterhaltsschulden leichter durchzusetzen, weil die Pfändungstabelle bei der Berechnung der Unterhaltsleistung nicht zur Anwendung kommt. Stattdessen legt das Gericht einen individuellen Betrag fest, der den gesetzlichen Pfändungsfreibetrag sogar unterschreiten kann.
Die Verjährungsfrist für Unterhalt beträgt drei Jahre. Allerdings kann die Verjährung durch verschiedene Gründe gehemmt sein, sodass die Unterhaltsforderung erst später verjährt. Bei Kindesunterhalt beispielsweise ist die Verjährung bis zum vollendeten 21. Lebensjahr des Kindes gehemmt.
Lassen sich Unterhaltsschulden durch eine Insolvenz aus der Welt schaffen?
Inhaltsverzeichnis
Gesetzliche Unterhaltspflichten bestehen zwischen zwei Personen mit einer persönlichen Beziehung. Dies gilt unter anderem bei Ehegatten während der Ehe sowie danach und auch bei Verwandten in „gerader Linie“. Hierbei meint der Gesetzgeber vor allem eigene Kinder oder die Eltern. Können Sie dieser Verpflichtung aufgrund einer finanziellen Notlage nicht nachkommen, häufen zum Beispiel für Kindesunterhalt und Trennungsunterhalt Schulden an.
Doch welche Besonderheiten gilt es beim Unterhalt und den Schulden dafür zu beachten? Kann bei Nichtzahlung eine Lohnpfändung drohen? Und sind durch eine Privatinsolvenz auch die Unterhaltsschulden beim Jugendamt weg? Antworten auf diese und weitere Fragen liefert der nachfolgende Ratgeber.
Was geschieht mit Unterhaltsschulden bei der Privatinsolvenz?
Im Zuge der Insolvenz lassen sich Unterhaltsschulden grundsätzlich in zwei Kategorien unterteilen. So werden Verbindlichkeiten, die bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden, im Zuge der Privatinsolvenz geltend gemacht. Häufen sich nach der Eröffnung durch den Unterhalt Schulden an, können diese nicht im Zuge des Verfahrens angemeldet werden. Stattdessen ist eine Vollstreckung in den eigentlich unpfändbaren Pfändungsfreibetrag möglich.
Auch wenn Sie die Privatinsolvenz erfolgreich durchlaufen haben, erfolgt seit dem 01. Juli 2014 bei Unterhaltsschulden keine Restschuldbefreiung. Das bedeutet, dass Gläubiger, denen Sie Unterhalt schulden, anschließend die Zwangsvollstreckung wieder aufnehmen können.
Um sicherzustellen, dass Kindern durch die Zahlungsunfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Elternteils keine Nachteile drohen, kann das Jugendamt mit einem sogenannten Unterhaltsvorschuss einspringen. Dieses wird dadurch zum Gläubiger, dem Sie den Unterhalt schulden. Auch die durch den Vorschuss für den Kindesunterhalt entstandenen Schulden, kann die Privatinsolvenz nicht beseitigen.
Ich kann den Unterhalt nicht zahlen wegen Schulden – was nun?
Die Verletzung der Unterhaltspflicht kann grundsätzlich weitreichende Konsequenzen haben. So handelt es sich dabei gemäß § 170 Strafgesetzbuch (StGB) um eine Straftat. Demnach können Personen, die Unterhalt schulden, eine Haftstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe drohen.
Außerdem besteht die Möglichkeit, dass eine Lohnpfändung wegen Unterhaltsschulden erfolgt. Dabei findet aber nicht die allgemeine Pfändungstabelle Anwendung. Stattdessen legt das Gericht fest, wie viel dem Schuldner als Selbstbehalt zusteht.
Um solch schwerwiegenden Folgen zu vermeiden, sollten Sie ggf. prüfen lassen, ob die Möglichkeit besteht, den Unterhalt zu reduzieren. Eine Anpassung muss dafür durch ein Urteil, einen Vergleich oder eine Jugendamtsurkunde erfolgen.
Darüber hinaus sollten Sie die Gläubiger kontaktieren und versuchen, sich auf eine Teilzahlung und eine Ratenzahlung einigen, um die Unterhaltsschulden zurückzahlen zu können. Dadurch kann unter Umständen verhindert werden, dass das Jugendamt einen Unterhaltsvorschuss zahlt und somit bei der Behörde Schulden für den Kindesunterhalt entstehen.
Ab wann die aus nicht gezahltem Unterhalt entstandenen Schulden verjährt sind, definiert das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Gemäß § 197 BGB ergibt sich ab dem Unterhaltstitel eine Verjährungsfrist von 30 Jahren. Aussitzen lassen sich die Schulden wegen Unterhalt also nicht.