Pfändung von Überstunden – Das Wichtigste in Kürze
Urlaubsgeld, Aufwandsentschädigungen und Erschwerniszulagen, gelten als unpfändbares Einkommen. Weihnachtsgeld ist bis zu einem Betrag von höchstens 705 € unpfändbar.
Gemäß § 850a Nr. 1 ZPO ist die Vergütung von Mehrarbeitsstunden bis zur Hälfte unpfändbar.
Die Regel des § 850a Nr. 1 ZPO zur Pfändung der Überstundenvergütung gilt auch während der Privatinsolvenz.
Inhaltsverzeichnis
Finanzieller Ausgleich für Überstunden zur Hälfte pfändbar
Die Lohnpfändung betrifft auch Überstunden, wenn der Arbeitgeber dafür einen Ausgleich zahlt. Gemäß § 850a Nr. 1 ZPO sind Ausgleichszahlungen für Überstunden zur Hälfte pfändbar. Die andere Hälfte steht allein dem Schuldner zu – sie ist unpfändbar. Diese Regelung gilt laut § 36 Abs. 1 S. 2 InsO übrigens auch während der Privatinsolvenz.
Zur Mehrarbeit zählen:
- Tätigkeiten, die der Arbeitnehmer zusätzlich zur gesetzlichen, arbeitsvertraglichen oder tariflichen Arbeitszeit erbringt
- bei einer Teilzeitbeschäftigung oder einem Nebenverdienst die Überschreitung der vertraglichen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten
Die Tatsache, dass die Hälfte der Vergütung von Überstunden pfändbar ist, mag zwar für verschuldete Arbeitnehmer unangenehm sein. Sie bringt aber auch einen entscheidenden Vorteil mit sich: Denn er kann dadurch den Zeitraum der Lohnpfändung verkürzen und wird seine Schulden schneller los.
Pfändung der Überstundenvergütung: Berechnung des pfändbaren Einkommens
Unabhängig davon, inwieweit bezahlte Überstunden pfändbar sind, stellt sich für Arbeitnehmer während der Lohnpfändung die Frage, wie das pfändbare Nettoeinkommen ermittelt wird.
Denn erst anhand dieses Nettobetrags lässt sich der monatlich pfändbare Betrag aus der Pfändungstabelle ableiten.
Die Berechnung des Nettoeinkommens funktioniert wie folgt:
- Abzug aller unpfändbaren und teilweise pfändbaren Beträge vom Bruttoeinkommen
- Abzug der Steuer- und Sozialabgaben von dem derart gekürzten Bruttoeinkommen (Netto-Methode)
Der Arbeitgeber muss bei der Lohnpfändung berechnen, welcher Einkommensanteil dem Schuldner zusteht und welchen Anteil er an den Gläubiger abzuführen hat. Er muss demnach auch korrekt ermitteln, inwieweit die Ausgleichszahlungen für Überstunden pfändbar sind.
Überweist der Arbeitgeber dem Gläubiger zu viel Geld, muss Ersterer dem Arbeitnehmer Schadensersatz zahlen. Deshalb sollten Schuldner ihre Gehaltszettel genau prüfen – gegebenenfalls mithilfe einer Schuldnerberatung.