Im Überblick: Überschuldung einer GmbH
Dies ist der Fall, wenn das Vermögen der GmbH nicht ausreicht, um die bestehenden Schulden zu decken, und es abzusehen ist, dass das Unternehmen nicht fortgeführt werden kann.
Dazu muss eine Bilanz aufgestellt werden, die eine Prognose für das laufende und kommende Geschäftsjahr beinhaltet. Ist anhand dieser zu erahnen, dass die GmbH zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung zahlungsunfähig sein wird, gilt sie als überschuldet.
Gemäß § 19 Abs. 1 InsO ist die Überschuldung einer juristischen Person ein Insolvenzgrund. Die Unternehmensführung ist in diesem Fall verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen.
Inhaltsverzeichnis
Überschuldung einer GmbH ist Eröffnungsgrund für Insolvenz
Kommt ein Wirtschaftsunternehmen in finanzielle Schwierigkeiten, ist das in vielfacher Hinsicht ein Grund zur Besorgnis. Schließlich hängt nicht nur die wirtschaftliche Existenz der Geschäftsführer am Erfolg des Unternehmens, sondern auch die der Angestellten und mitunter sogar die der Geschäftspartner. Außerdem kann die Pflicht bestehen, einen Antrag auf Eröffnung der Regelinsolvenz zu stellen.
Dies ist z. B. der Fall, wenn eine Überschuldung der GmbH vorliegt. Denn dies stellt gemäß § 19 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) einen Eröffnungsgrund für das Insolvenzverfahren nach. Kommt die Unternehmensführung dieser Verpflichtung nicht nach oder versäumt die Frist für die Antragstellung, macht sie sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar.
Wann ist eine GmbH überschuldet?
Wann wird bei einer GmbH von Überschuldung gesprochen? Ein Unternehmen hat üblicherweise regelmäßige Ausgaben zu tätigen: Steuern, Miete, Lieferantenkosten, Materialkosten, Gehälter etc. Es hat somit permanent irgendwelche Zahlungsverpflichtungen. Dies ist nichts Ungewöhnliches und stellt üblicherweise auch kein Problem dar, solange die GmbH diesen Zahlungsverbindlichkeiten vertragsgerecht nachkommt. Dazu muss das Unternehmen über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen, indem es über seine Einkünfte Vermögen generiert.
Diese Situation kann zu verschiedenen Szenarien führen:
- Die GmbH ist in der Lage, die Forderungen zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erfüllen.
- Die GmbH kann die Forderungen nicht zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit erfüllen.
- Die GmbH ist nach aktuellem Vermögensstand nicht in der Lage, die Forderungen zu erfüllen, unabhängig davon, wann diese fällig sind.
Ist Ersteres der Fall, ist alles in Ordnung. Liegt der zweite Fall vor, wird von Zahlungsunfähigkeit gesprochen (ebenfalls ein zwingender Grund für die Insolvenzeröffnung). Tritt hingegen das dritte Szenario ein, kann eine Überschuldung der GmbH vorliegen, muss es aber nicht. Darüber entscheidet letztlich die Bilanz.
Berechnung: Die bilanzielle Überschuldung einer GmbH
Die Bilanz ist Teil des Jahresabschlussberichts, zu dem jede GmbH verpflichtet ist. Er zeigt die aktuelle finanzielle Lage und ermöglicht Prognosen für das folgende Geschäftsjahr. Anhand dieser Aufstellung lässt sich prüfen, ob eine rechnerische Überschuldung der GmbH vorliegt oder nicht.
Dies funktioniert folgendermaßen: Anhand der Bilanz wird prognostiziert, ob die GmbH im laufenden und im folgenden Geschäftsjahr zahlungsfähig sein wird. Dabei ist irrelevant, ob das Unternehmen zum Zeitpunkt der Bilanzierung bereits über die dafür notwendigen Mittel verfügt, sondern nur, ob zu erwarten ist, dass dies zum Zeitpunkt der Zahlungsfälligkeit der Fall sein wird.
Dazu ein vereinfachtes Beispiel zur Veranschaulichung: Angenommen die GmbH verfügt am Ende des Jahres über ein Vermögen von 400.000 Euro. Im Juni des kommenden Geschäftsjahres wird sie eine Zahlung von 600.000 Euro an einen Geschäftspartner tätigen müssen. Nach aktuellem Stand zum Zeitpunkt der Bilanzierung reicht das Vermögen des Unternehmens also nicht aus, um dieser Verbindlichkeit nachzukommen.
Durch Abschluss eines anderen Geschäfts wird jedoch damit gerechnet, dass die GmbH im April nächsten Jahres Einkünfte von weiteren 400.000 Euro generieren wird. Damit hätte sie insgesamt 800.000 Euro zur Verfügung, wenn sie zwei Monate später die Zahlung von 600.000 Euro tätigen muss, was ausreichend wäre. Es kann also bei der Aufstellung der Bilanz davon ausgegangen werden, dass das Unternehmen zum Zeitpunkt der Fälligkeit zahlungsfähig sein wird. In diesem Fall besteht keine Überschuldung der GmbH, da eine positive Fortführungsprognose für das Unternehmen erstellt wurde.
Fällt eine solche Prognose allerdings negativ aus und können die ausstehenden Zahlungen nicht durch das Vermögen gedeckt werden, liegt eine Überschuldung der GmbH vor und sie ist verpflichtet, die Insolvenz anzumelden.