Titulierte Forderung – Das Wichtigste in Kürze
Der Vollstreckungstitel bzw. die titulierte Forderung ist laut Definition eine öffentliche Urkunde des Gerichts oder eines Notars, die den Gläubiger berechtigt, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen seinen Schuldner einzuleiten.
Für eine titulierte Forderung tritt die Verjährung in der Regel erst nach 30 Jahren ein. Für sie gilt die reguläre Verjährungsfrist von drei Jahren also nicht. Unternimmt der Gläubiger mehr als zehn Jahre keine Versuche, um die Schulden einzutreiben, kann sich der Schuldner unter Umständen auf die Verwirkung berufen und die Zahlung verweigern.
Ja, der Gläubiger darf seine Forderungen per Abtretung auf einen neuen Gläubiger übertragen. Einer Zustimmung des Schuldners bedarf es für den Forderungsverkauf nicht. Im Gewerbe bzw. geschäftlichen Bereich ist dieses Factoring sogar üblich. Unternehmen können damit ihre Liquidität steigern, weil sie die Forderung vom Käufer sofort bezahlt bekommt.
Inhaltsverzeichnis
Was ist eine titulierte Forderung?
Bevor ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreiben darf, weil der Schuldner seine Verbindlichkeiten nicht bezahlt, muss er diese Forderung titulieren lassen, das heißt er muss einen Vollstreckungstitel erwirken.
Dabei handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die entweder von einem Gericht oder einem Notar ausgestellt wird. Sie bestätigt, dass der Gläubiger den im Titel konkret bezeichneten Anspruch gegen den Schuldner besitzt.
Die Zwangsvollstreckung ist nur dann zulässig, wenn der Titel folgende Informationen beinhaltet:
- Art, Umfang und Inhalt der Forderung
- genaue Bezeichnung des Gläubigers und des Schuldners als Parteien der Zwangsvollstreckung
Als titulierte Forderung gelten insbesondere:
- Endurteile, wenn sie bereits rechtskräftig sind oder für vorläufig vollstreckbar erklärt wurden
- Prozessvergleiche mit einem vollstreckbaren Inhalt
- notarielle Urkunden, in denen sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft
- Insolvenztabelle aus einem Insolvenzverfahren
Nur wenn der Gläubiger einen solchen Zwangsvollstreckungstitel vorweisen kann, darf er die Pfändung einleiten. Das macht natürlich nur Sinn, wenn der Schuldner überhaupt über pfändbares Vermögen und Einkommen verfügt. Ob das der Fall ist, lässt sich mithilfe einer Vermögensauskunft ermitteln.
Titulierte Forderung: Wann tritt Verjährung ein?
Der Vorteil einer titulierten Forderung ist, dass der Gläubiger mehr Zeit hat, um die Schulden einzutreiben. Für Vollstreckungstitel gilt nicht die reguläre dreijährige Verjährungsfrist. Stattdessen verjährt der Anspruch in der Regel erst nach 30 Jahren – in der Regel, aber eben nicht immer. Denn in § 197 Abs. 1 BGB heißt es: „soweit nichts anderes bestimmt ist“.
So beginnt die Verjährungsfrist zum Beispiel neu zu laufen, wenn der Schuldner Abschläge, Raten oder eine Sicherheitsleistung auf die titulierte Forderung bezahlt, in dadurch den Anspruch anerkennt. Dieselbe Wirkung haben gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlungen.
Darüber hinaus kann eine titulierte Forderung auch verwirkt sein, noch bevor die Verjährungsfrist endet. Dann ist der Anspruch nicht mehr durchsetzbar. Die Rechtsprechung geht in der Regel dann von einer Verwirkung aus, wenn der Gläubiger mehr als zehn Jahre nichts unternommen hat, um seinen Anspruch durchzusetzen. In diesem Fall darf der Schuldner davon ausgehen, dass der Gläubiger keine Zwangsvollstreckung mehr beabsichtigt.
Außerdem ist eine titulierte Forderung nach der Restschuldbefreiung nicht mehr durchsetzbar, wenn sie Gegenstand des Insolvenzverfahrens war. Das trifft auf alle Forderungen zu, die bereits vor der Insolvenzeröffnung bestanden – unabhängig davon, ob der Gläubiger sie zur Insolvenztabelle angemeldet und damit am Insolvenzverfahren teilgenommen hat oder nicht (sog. Insolvenzforderung).
Negativ-Eintrag bei der SCHUFA aufgrund einer titulierten Forderung
Mitunter landen Informationen über titulierte Forderungen auch in der Datenbank der SCHUFA – mit der Folge, dass die Bonität des Betroffenen sinkt. Das kann den Abschluss neuer Verträge und damit die Teilnahme am Geschäftsleben ungemein erschweren.
Holen Sie deshalb regelmäßig eine Auskunft bei der SCHUFA ein und lassen Sie negative Einträge löschen bzw. korrigieren. Das ist insbesondere in folgenden Fällen möglich:
- Lassen Sie eine im Schuldnerverzeichnis eingetragene, bereits erledigte titulierte Forderung vorzeitig löschen, indem Sie beim Gericht einen Löschungsantrag stellen und diesem Zuge die Bezahlung nachweisen. Anschließend können Sie den entsprechenden Eintrag mithilfe der amtsgerichtlichen Urkunde auch bei der SCHUFA löschen lassen.
- Eine nicht titulierte Forderung muss die SCHUFA löschen, wenn der (vermeintliche) Schuldner diese bestreitet.
- Auch falsche Einträge hat die Wirtschaftsauskunftei umgehend aus der Datenbank zu entfernen. Reichen Sie hierfür nach Möglichkeit entsprechende Belege bei der SCHUFA als Nachweis ein.
Die SCHUFA darf Einträge nicht ewig speichern. Nach Ablauf der gesetzlichen Löschungsfrist muss die Auskunftei diese Daten löschen. Diese Frist beträgt gewöhnlich drei Jahre – sie gilt beispielsweise für Einträge zur Privatinsolvenz und zur Restschuldbefreiung.
Wie sieht es aus, wenn bei Schulden ein Teil bezahlt wurde, diese Summe aber in der Titulierten Forderung nicht auftaucht?
Darf dann ein Inkasso Unternehmen die gesamte Titulierte Forderung eintreiben, auch wenn man die Zahlung belegen kann, oder muss die Summer korrigiert werden?