Taschenpfändung: Das Wichtigste in Kürze
Bei der Taschenpfändung wird der Schuldner körperlich durchsucht. Findet der Gerichtsvollzieher dabei wertvolle Dinge und Bargeld, darf er beides pfänden.
Zunächst benötigt der Gläubiger einen Vollstreckungstitel, der dem Schuldner zugestellt werden muss. Außerdem ist diese Form der Sachpfändung nur in wenigen Ausnahmefällen erlaubt, weil sie sehr stark in die Grundrechte des Schuldners eingreift. Näheres zu den Voraussetzungen lesen Sie hier.
Nein, die Pfändungsfreigrenze findet bei der Taschenpfändung keine Anwendung, weil es sich dabei um eine Sachpfändung handelt. Die Freibeträge aus der Pfändungstabelle gelten aber nur für die Pfändung von Arbeitseinkommen.
Inhaltsverzeichnis
Körperliche Durchsuchung durch den Gerichtsvollzieher
Stellen Sie sich vor, Sie sitzen im Restaurant und plötzlich steht der Gerichtsvollzieher vor Ihnen. Er möchte Ihre Taschen durchsuchen und ggf. deren Inhalte pfänden. Was wie ein Ding der Unmöglichkeit klingt, ist durchaus denkbar, auch wenn eine solche Taschenpfändung relativ selten vorkommt.
Die Taschenpfändung ist eine Form der Sachpfändung durch den Gerichtsvollzieher. Nur findet diese Pfändung nicht (unbedingt) in der Wohnung des Schuldners statt, sondern genau an dem Ort, an welchem der Gerichtsvollzieher den Schuldner antrifft. Das kann überall sein – im Restaurant, auf Arbeit oder mitten auf der Straße.
Dabei durchsucht der Vollstreckungsbeamte Kleidung, Taschen und Geldbörse des Schuldners und auch sonst alles, was dieser bei sich trägt. Findet er dabei etwas Wertvolles, beschlagnahmt er es, ohne zu prüfen, ob der Schuldner wirklich der Eigentümer ist.
Die Taschenpfändung darf zwingend nur durch eine Person desselben Geschlechts wie der Schuldner erfolgen. Eine Frau muss von einer Gerichtsvollzieherin durchsucht werden und ein Mann von einem männlichen Beamten.
Voraussetzungen für eine Taschenpfändung
Wie für jede Form der Zwangsvollstreckung so gelten auch für die Taschenpfändung bestimmte Voraussetzungen:
- Es bedarf zunächst eines vollstreckbaren Titels, der dem Schuldner zugestellt werden muss. Das kann zum Beispiel ein für (vorläufig) vollstreckbar erklärtes Urteil sein oder ein Vollstreckungsbescheid aus einem gerichtlichen Mahnverfahren.
- Grundsätzlich erfolgt die Taschenpfändung nur auf Antrag und nicht automatisch von Amts wegen. Hierfür erteilt der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher einen Vollstreckungsauftrag und gibt darin an, dass auch eine Taschenpfändung gewünscht ist.
Weil die körperliche Durchsuchung sehr stark in die Grundrechte des Schuldners eingreift, ist sie nur in Ausnahmefällen und unter folgenden Bedingungen zulässig:
- Es besteht der begründete Verdacht, dass der Schuldner wertvolle Dinge an seinem Körper versteckt, um sie der Zwangsvollstreckung zu entziehen.
- Die Taschenpfändung muss verhältnismäßig sein.
- Sie ist nur dann erlaubt, wenn sie wirklich Erfolg verspricht.
Weil die Anforderungen sehr hoch sind, wird eine Taschenpfändung sehr selten durchgeführt. Gläubiger greifen eher auf eine Kontopfändung oder Lohnpfändung zurück, weil sie dadurch einfacher und schneller an ihr Geld kommen.
Umfang und Pfändungsgrenzen bei der Taschenpfändung
Der Gerichtsvollzieher wird bei der Durchsuchung vor allem nach Wertgegenständen und Wertpapieren Ausschau halten. Er kann bei der Taschenpfändung auch Bargeld des Schuldners an sich nehmen.
Die Pfändungsfreigrenzen aus der Pfändungstabelle gelten hierbei nicht, weil hier kein Arbeitseinkommen oder sonstige Forderungen des Schuldners gepfändet werden.
Der Gerichtsvollzieher muss aber die Pfändungsverbote aus § 811 Zivilprozessordnung (ZPO) beachten. Folgende Dinge darf er demnach nicht mitnehmen:
- Kleidung für den persönlichen Gebrauch
- Arbeitskleidung und Gegenstände, die für die Arbeit benötigt werden
- Familiendokumente und Eheringe
- Armbanduhr
- Brillen, Prothesen und andere Hilfsmittel für körperliche Beeinträchtigungen
Weil die Taschenpfändung eine Sachpfändung darstellt, kann der Gerichtsvollzieher wertvolle Gegenstände, die eigentlich unpfändbar sind, im Wege der Austauschpfändung doch mitnehmen, wenn er dem Schuldner dafür einen preiswerteren, aber funktionstüchtigen Ersatz da lässt. So kann er beispielsweise eine Rolex gegen eine Swatch austauschen.
Grundsätzlich wäre eine Taschenpfändung auf der Arbeit möglich, allerdings bezweifle ich deren praktische Durchsetzungsfähigkeit, da der Gerichtsvollzieher hier in die Geschäftsräume eindringen muss.
Verweigert ein Arbeitgeber den Zutritt in die Geschäftsräume, so dürfte der Gerichtsvollzieher den Schuldner auch nicht einfach so durchsuchen können.
Ein Durchsuchungsbeschluss, nur für die Durchsetzung einer Taschenpfändung kommt denke ich nicht in Betracht.
Was ist nun, wenn man ausschließlich bar sein Einkommen bezieht, hohe Reisekosten hat und Spesen. Nachhilfelehrer eben, der zu seinen Schülern bundesweit unterwegs ist? Die DRV will zugreifen mit Hilfe eines „Pools von Gerichtsvollziehern“. Das heißt, dass man mich in jeder Stadt oder auf der Fahrt auf der Autobahn anhalten kann, um mein Verdientes Geld einzubehalten, das sich komplett im Mittel über das Jahr unter Pfändungsgrenze bleibt. Sozialversicherungsbeiträge , die Pflicht sind, aber ich nicht leisten kann, gelten sogar nur ab Grundsicherung. hier wird quasi gepfändet bis aufs hemd, trotz pfändungsgrenze. das ist nicht ok und nicht zuendegedacht. Es lohnt sich nur unter Pfändungsgrenze weiterzumachen. Entschuldung hieße, mindestens 1000 Euro mehr Kosten im Monat zu haben. Ich habe somit gar kein Interesse, mich aus den Schuldtiteln zu befreien.
Wie sehen Sie das? MfG JW hier im internet stehen nur standards drin. manche kopieren die texte einfach nur. zu solchen themen wird das internet immer mehr dumm gehalten.