Steuerschuld per Ratenzahlung begleichen – Das Wichtigste in Kürze
Wer seine Steuerschulden nicht rechtzeitig begleicht, muss einerseits mit Säumniszuschlägen und Mahngebühren rechnen. Anderseits kann das Finanzamt mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten, beispielsweise eine Lohn- oder Kontopfändung.
Ja, diese Möglichkeit besteht, sofern die Voraussetzungen für eine Stundung nach § 222 Abgabenordnung (AO) vorliegen. Diese Bedingungen sind erfüllt, wenn „die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.“ Was das genau bedeutet, erfahren Sie in diesem Abschnitt.
Wenn Sie für Ihre Steuerschuld eine Ratenzahlung beantragen, müssen Sie in Ihrem Stundungsantrag glaubhaft machen, dass Sie stundungsbedürftig sind und bei sofortiger Bezahlung in eine finanzielle Notlage geraten würden. Außerdem müssen Sie Ihre finanzielle Situation offenlegen und sollten dem Finanzamt darüber hinaus einen konkreten Tilgungsplan für Ihre Ratenzahlungen vorlegen.
Ja, denn es gibt keinen rechtlichen Anspruch auf eine Ratenzahlung. Ob Sie eine Steuerschuld in Raten zahlen dürfen bzw. ob Sie einen Zahlungsaufschub erhalten, liegt im Ermessen des Finanzamts. Im Falle einer Ablehnung können Sie jedoch einen vorübergehenden Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO bei der Vollstreckungsbehörde beantragen und so gegebenenfalls für Ihre Steuerschuld eine Ratenzahlung erreichen.
Inhaltsverzeichnis
Voraussetzungen für eine Ratenzahlung von Steuerschulden beim Finanzamt
Steuerschuldner, die nicht in der Lage sind, eine Steuernachzahlung oder andere Schulden beim Finanzamt fristgemäß zu begleichen, können beim Finanzamt einen Stundungsantrag nach § 222 AO stellen.
Voraussetzung für einen solchen Zahlungsaufschub – gegebenenfalls verbunden mit einer Ratenzahlung – ist, dass der Schuldner stundungsbedürftig und stundungswürdig ist.
- Stundungsbedürftig bedeutet, dass der Schuldner bei einer sofortigen Bezahlung in eine finanzielle Notlage oder eine Insolvenz geraten würde. Um dies zu belegen, muss er seine wirtschaftlichen Verhältnisse genau darlegen. Die Finanzämter halten hierfür ein Formular bereit mit dem Titel „Erklärung über die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zum Antrag auf Stundung (§ 222 AO) oder Erlass (§ 227 AO)“.
- Die zweite Voraussetzung dafür, Steuerschulden in Raten zahlen zu dürfen, ist die Stundungswürdigkeit. Das heißt, der Steuerpflichtige darf seine finanzielle Notlage nicht selbst verschuldet haben. Und er muss nachweisen, dass seine Zahlungsschwierigkeiten nur vorübergehender Natur sind. Mögliche Gründe für die Bewilligung der Ratenzahlung von Steuerschulden sind beispielsweise eine schwere Erkrankung oder die Existenzgefährdung infolge der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie.
Selbst wenn diese Bedingungen erfüllt, liegt es im Ermessen des Finanzamts, ob es für die Steuerschuld eine Ratenzahlung gewährt. Einen Rechtsanspruch gibt es darauf nicht. Wer seine Steuerschulden beim Finanzamt per Ratenzahlung begleichen darf, muss dafür allerdings einen Stundungszins bezahlen. Außerdem kann das Finanzamt eine Sicherheitsleistung verlangen.
Wie Sie eine Ratenzahlung bei Steuerschulden beantragen
Der Antrag ist schriftlich zu stellen, bedarf aber sonst keiner bestimmten Form. Wichtig ist, dass die oben benannten Voraussetzungen darin belegt sind.
Der Stundungsantrag sollte folgende Informationen beinhalten:
- Vollständiger Name und Anschrift des Steuerschuldners
- Steuernummer oder Umsatzsteuer-ID
- Art der geschuldeten Steuern
- Begründung, warum der Steuerpflichtige seine Steuerschuld nur per Ratenzahlung oder Stundung begleichen kann
- Tilgungsplan für die Ratenzahlung
- Zeitraum der gewünschten Stundung bzw. Ratenzahlung
Lassen Sie sich gegebenenfalls von einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle bei Ihrem Stundungs- und Ratenzahlungsantrag unterstützen.
Guten Morgen ich hätte einen Frage ich wird gerne eine Ratenzahlung machen da ich nicht weiss wie ich es sonst bezahlen kann und ich gerne es zurück zahlen möchte. Aber ich bin alleine verdienter. Da mein Mann sein Arbeitsplatz verloren hat. Es wäre schön wenn wir zusammen eine Lösung finden könnten . mfg Frau
Oh man, ich bin wohl doch nicht alleine.2018 bin ich krank geworden und seit dem lebe ich von Krankengels/Übergangageld, oder seit Beustem von EU Rente.escreicht gerade zm mich über Wasser zuhalten.ich verfüge über keine arücklagen.nun kommt das Finanzamt und will 2400€ Steuernachzahlung haben, die habe ich einfach nicht.meine monatl Rente beträgt knapp 12oo €.Was soll ich bloss tun? 45 ajahre war ich braver Arbeitnehmer und Steuerzahler,war nie krank usw.kann mir Jrmand einen Rat geben?
Danke
Die Geli
Liebe Angelika, ich habe vor zwei Monaten auch eine Nachricht erhalten. Bin auch EU Rentner seit 2019 und soll 2600 Euro nachzahlen. Hast du eine Lösung gefunden und könntest mir berichten, ob es Möglichkeiten gibt, dieses zu lösen?
Ich bedanke mich für eine Antwort. LG Heike
Sehr geehrte Damen und Herren, mein Verlobter muss wegen Nachzahlung der Einkommensteuer 700.000 tausend Euro zahlen, er hat 680.000 Tausend Euro zusammen ihm fehlen noch 20.000 Euro…, kann er den Rest also die 20.000 Euro in Raten zahlen?? Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen
wow was mach dein mann
Hallo bin Sozialarbeiter und seit 2018 arbeitslos beziehe Hartz 4. Soll 1500 € Steuer nachzahlen. Weiß nicht wie.
Sehr geehrte Damen und Herren
Meine Frau und ich (60/61) sind Selbstständig, durch die neuen Coronamaßnahmen fallen uns jetzt teilweise die Aufträge weg sodas wir unsere Gestundete Steuerrate diesen Monat nicht begleichen können, können Sie uns einen Tipp geben?. Vielen Dank im Vorraus.
Mit Freundlichen Grüßen Heidi und Manfred