Sicherungsübereignung: Das Wichtigste in Kürze
Die Sicherungsübereignung ist laut Definition ein dinglicher Vertrag, durch welchen der Schuldner dem Gläubiger zur Sicherung einer Schuld das Eigentum an einer Sache überträgt.
Oft sichert ein Sicherungsübereignungsvertrag ein gewährtes Darlehen ab. Ein für die Sicherungsübereignung typischer Fall ist die Kfz-Finanzierung per Kredit. Auch im Handelsgeschäft kommt diese Art der Sicherung oft zum Einsatz.
Von einer Vereinbarung der Sicherungsübereignung mithilfe einer Vorlage ist abzuraten, weil diese keine Gewähr für Richtigkeit, Gültigkeit und Aktualität bieten und sie den individuellen Umständen kaum gerecht werden.
Inhaltsverzeichnis
Begriff der Sicherungsübereignung einfach klärt
Wenn die Bank an einen (gewerblichen) Kunden ein Darlehen vergibt, besteht immer die Gefahr, dass dieser den gewährten Kredit nicht zurückzahlt.
Verkauft ein Lieferant teure Maschinen und liefert diese an seinen Geschäftspartner, bevor dieser den vollständigen Kaufpreis gezahlt hat, so geht der Lieferant das Risiko ein, dass er das Eigentum an seiner Ware verliert, ohne eine adäquate Gegenleistung erhalten zu haben.
Aus diesem Grund wollen Geschäftspartner, die in Vorleistung gehen, eine Sicherheit haben, die ihnen bei einem Zahlungsausfall einen Ausgleich verschaffen kann. Eine Möglichkeit dieser Kreditsicherung ist die Sicherungsübereignung.
Hierbei überträgt ein Schuldner seinem Gläubiger zur Sicherheit das Eigentum an einer Sache. Das kann zum Beispiel ein Auto sein. Ein wesentliches Merkmal dabei ist, dass der Schuldner im Besitz der Sache bleibt, diese also in seinem Gewahrsam behält.
So kann er den übereigneten Gegenstand, z. B. das Auto, weiterhin nutzen, während sich der Gläubiger keine Gedanken darüber machen muss, wo er sein Eigentum unterbringt oder aufbewahrt.
Sicherungsübereignung: Nach welchem Schema funktioniert die Kreditsicherung?
Für die Sicherungsübereignung, die auf dem ersten Blick wie ein einziges Rechtsgeschäft wirkt, werden genau genommen mehrere Vereinbarungen getroffen, die meist in einem Schriftstück zusammengefasst werden.
- Sicherungsübereignungsvertrag als dinglicher Vertrag über die Eigentumsübertragung
- Besitzkonstitut zur Sicherungsübereignung(§ 930 BGB)
- schuldrechtliche Sicherungsabrede
Die Eigentumsübertragung erfordert nach § 929 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Einigung darüber, dass der Gläubiger das Eigentum erwerben soll.
Außerdem bedarf die Eigentumsübertragung von beweglichen Sachen gewöhnlich immer deren Übergabe. In manchen Fällen ist das aber unpraktisch, z. B. bei einer Sicherungsübereignung von einem Kfz, wenn hiermit die Autofinanzierung per Kredit oder Ratenzahlung abgesichert werden soll. Der Autokäufer könnte sein neues Fahrzeug dann überhaupt nicht nutzen – die Anschaffung wäre sinnlos.
Deswegen wird die Übergabe und der damit verbundene unmittelbare Besitz ersetzt durch ein sogenanntes Besitzkonstitut nach § 930 BGB: Schuldner und Gläubiger einigen sich darauf, dass der Gläubiger – z. B. die Kredit gewährende Bank – mittelbaren Besitz erlangt.
Die Sicherheitsübereignung wird durch eine weitere Vereinbarung mit dem Inhalt ergänzt, dass die Sicherungsübereignung zum Zweck der Kreditsicherung erfolgt (Sicherungsabrede). Daher verpflichtet sich der Gläubiger (Kreditgeber), das Eigentum an seinen Schuldner zurück zu übertragen, wenn der Kredit (oder die Raten) vollständig bezahlt wurden. Diese Abrede ergänzt oft einen Sicherungsübereignungskredit. Sie ermächtigt den Gläubiger außerdem, das Sicherungsgut zu veräußern.
Die vorbenannten Regelungen beziehen sich nur auf die Eigentumsübertragung an beweglichen Sachen. Die Sicherungsübereignung von einem Grundstück ist eher unüblich und unterliegt anderen Regelungen als die Übereignung beweglicher Dinge. Wer Eigentum an einer Immobilie erwerben möchte, muss eine lange Prozedur auf sich nehmen und die Eigentumsübertragung unter anderem im Grundbuch eintragen lassen.
Wenn ein Haus oder Grundstück als Sicherheit für einen Kredit genutzt werden sollen, kommen deswegen andere Sicherungsinstrumente zum Einsatz, beispielsweise eine Grundschuld oder Hypothek.
Rechtsfolgen einer Sicherungsübereignung
Zahlt der Schuldner seine Raten oder den Kredit pünktlich und vollumfänglich zurück, so hat dieses Sicherungsinstrument keine weiteren Folgen. Er erlangt mit vollständiger Zahlung sein Eigentum zurück, ohne dass es einer erneuten Vereinbarung hierüber bedarf.
Die Übereignung hat nur dann Folgen, wenn sich das Risiko verwirklicht, wenn der Schuldner – z. B. aufgrund seiner Insolvenz – nicht zahlt. In diesem Fall berechtigt die Sicherungsübereignung zur Verwertung der Sache.
Um beim Beispiel der Sicherungsübereignung eines PKW an die kreditgebende Bank zu bleiben: Das Kreditinstitut lässt sich im Zuge der Übereignung meistens den Fahrzeugbrief aushändigen, sodass der Schuldner das Auto nicht veräußern kann.
Damit ist die Bank in der Lage, das Auto zu verkaufen, wenn ihr Kunde seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt. Auf diese Weise kann sie zumindest teilweise den Zahlungsausfall kompensieren. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die abgesicherte Forderung – die Rückzahlung des Kredits oder die Raten – fällig sind.
Achtung! Zahlt ein Schuldner seinen Kredit nicht ordnungsgemäß zurück, kann die Bank diesen fristlos kündigen mit der Folge, dass alle offenen Raten sofort fällig werden. Zahlt dieser jetzt immer noch nicht, kann die Bank aufgrund der Sicherungsübereignung das Sicherungsgut veräußern.
Raumsicherungsübereignung – Übereignung einer Sachgesamtheit
Nicht nur die Autofinanzierung ist ein für die Sicherungsübereignung typisches Beispiel. Auch im gewerblichen Bereich spielt dieses Rechtsinstitut eine wesentliche Rolle. Vor allem Lieferanten benötigen hin und wieder einen Firmenkredit, um größere Einkäufe zu finanzieren.
Weil Banken meistens nur schwer einschätzen können, wie sich dessen finanzielle Situation während der Laufzeit des Kredits entwickelt, lassen sie sich z. B. Investitionsgüter des Unternehmens zur Sicherheit übereignen. Das können neue LKWs und andere Fahrzeuge sein oder Maschinen.
Etwas komplizierter gestaltet sich die Sicherungsübereignung bei einem Warenlager mit wechselndem Bestand. Bei dieser sogenannten Raumsicherungsübereignung wechselt nicht ein einzelner Gegenstand den Eigentümer, sondern eine Sachgesamtheit.
Hierbei übereignet der Schuldner seinem Gläubiger sämtliche Güter, die sich in einem geschlossenen, klar abgegrenzten Raum wie einer Lagerhalle befinden. Wenn einzelne Produkte verkauft werden und die Halle verlassen, erlischt das Sicherungseigentum hieran. Kommen neue Güter hinzu, erlangt der Gläubiger automatisch das Eigentum daran, ohne dass es einer weiteren Vereinbarung bedarf.
Eine andere Variante der Eigentumsübertragung an einer Sachgesamtheit ist die Markierungs-Sicherungsübereignung. Hier müssen sich die übereigneten Güter nicht in einem abgrenzbaren Raum befinden. Sie werden einfach entsprechend mit einem Schild oder Etikett markiert.
Im Sachenrecht, zu dem auch die Sicherungsübereignung gehört, gilt der Bestimmtheitsgrundsatz. Das heißt, die dingliche Einigung zur Eigentumsübertragung muss exakt bestimmen, welcher Gegenstand hiervon betroffen ist.
Eine abstrakte Regelung, dass z. B. 50 Prozent des Warenbestandes zur Sicherheit übereignet werden, genügt daher nicht. Vielmehr müssen Schuldner und Gläubiger die betreffenden Produkte und Güter konkret bezeichnen.
Sicherungsübereignung: Vor- und Nachteile
Wie jedes andere Sicherungsmittel auch birgt die Sicherungsübereignung Vorteile und Nachteile. Der eindeutigste Vorteil liegt wohl darin, dass der Gläubiger eine Sicherheit erhält, ohne dass er das übereignete Gut selbst einlagern muss. Der Kreditnehmer als Schuldner hingegen kann dieses trotzdem weiterhin nutzen. Anderenfalls würde gerade die Autofinanzierung per Darlehensvertrag mit Sicherungsübereignung kaum Sinn machen.
Der Nachteil gerade bei einem dergestalt gesicherten Autokauf liegt im schnellen Wertverlust des Fahrzeugs. Dieser reduziert auch die Sicherheit für den Kreditgeber, sodass dieser möglicherweise andere Sicherungsinstrumente vorziehen wird. Der Autofahrer wiederum muss unter Umständen höhere Prämien für die Vollkaskoversicherung bezahlen.
Neben diesen Risiken birgt die Sicherungsübereignung auch die Gefahr der Übersicherung. Das gilt insbesondere im Handelsgewerbe, wenn sich die Sicherung auf einen ständig wechselnden Warenbestand des Warenlagers bezieht. Weil immer neue Werte hinkommen können, kann es passieren, dass der Wert der Sicherheitsgüter den Wert der abgesicherten Darlehensforderung ungerechtfertigter Weise übersteigt.
Abhilfe schafft in diesen Fällen eine Freigabeklausel, die den Sicherungsgeber bzw. Schuldner berechtigt, von ihm sicherungsübereignete Ware, die den Wert der gesicherten Forderung übersteigt, aus der Sicherungsübereignung zu entnehmen.
Sicherungsübereignung im Verhältnis zu anderen Sicherungsrechten
Im Geschäftsleben ist es keine Seltenheit, dass ein Schuldner mehrere Gläubiger hat und jeder von ihnen sich gegen einen Zahlungsausfall absichern möchte. Dabei kann es passieren, dass die verschiedenen Sicherungsrechte miteinander konkurrieren und sich die Frage stellt, welches Recht nun Vorrang genießt.
Vermieterpfandrecht versus Sicherungsübereignung
Zu einer solchen Kollision verschiedener Rechte kann es insbesondere in der folgenden Situation kommen: Eine Bank vereinbart zur Gewährung eines hohen Kredits eine Raumsicherungsübereignung über das Inventar ihres gewerblichen Kunden.
Sämtliche genau bezeichnete Produkte in der Lagerhalle übereignet das Unternehmen seiner Bank. Die Halle, in der sich diese Güter befinden, hat das Unternehmen gemietet.
So kommt es zur Konkurrenz von Sicherungsübereignung und Vermieterpfandrecht. Denn dem Vermieter steht ein gesetzliches Pfandrecht an den vom Mieter eingebrachten Sachen zu. Dieses Recht ist in den§§ 562 – 562d BGB geregelt und dient als Sicherheit für die Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis.
Welches Recht nun Vorrang hat, richtet sich gewöhnlich nach dem Zeitpunkt der Entstehung des jeweiligen Sicherungsrechts. Betrachten wir die Problematik aus dem Blickwinkel des Vermieters.
Sein Vermieterpfandrecht entsteht unter folgenden Voraussetzungen:
- wirksamer Mietvertrag über Räume oder ein Grundstück
- Forderung des Vermieters, z. B. Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Miete
- pfändbare, bewegliche Sachen des Mieters
- „Einbringen“ der Sache in die Mieträume durch den Mieter, d. h. willentliches Hineinschaffen der Sache während der Mietzeit in die Mieträume
Das Vermieterpfandrecht entsteht nur an pfändbaren Sachen, die im Eigentum des Mieters stehen. An dieser Stelle kommt die Sicherungsübereignung ins Spiel.
Wenn das Unternehmen aus unserem Beispiel Sachen an einen Dritten, nämlich die Bank, zur Sicherheit übereignet hat, kommt es für das Bestehen des Vermieterpfandrechts auf den Zeitpunkt der Sicherungsübereignung an.
Übereignet der Mieter einen Gegenstand an die Bank, bevor er diesen in die Mieträume einbringt, so entsteht daran zunächst kein Vermieterpfandrecht, weil diese Sache eben nicht im Eigentum des Mieters steht.
Wird eine Sache erst in die Mieträume geschafft und anschließend zur Sicherheit übereignet, so geht das Vermieterpfandrecht dem Sicherungseigentum vor – so die herrschende Meinung im Rechtswesen.
Die Problematik einer Konkurrenz zwischen Pfandrecht und Sicherungsübereignung stellt sich auch in anderen Situationen. Denn neben dem Vermieterpfandrecht gibt es noch weitere Pfandrechte an beweglichen Sachen, insbesondere:
- Pfändungspfandrecht aus der Zwangsvollstreckung
- vertragliches Pfandrecht, meistens einer Bank
Bei allen Pfandrechten handelt es sich um das Recht eines Gläubigers, aus der Sache Befriedigung zu suchen, indem er sie z. B. verkauft oder verwertet. Der Unterschied zur Sicherungsübereignung liegt darin, dass der Schuldner beim Pfandrecht Eigentümer bleibt. Allerdings erfordert ein Pfandrecht gewöhnlich die Übergabe des Sicherungsguts und hat sich deswegen als Sicherungsmittel als untauglich erwiesen.
Doppelte Sicherungsübereignung
Nicht nur die Konkurrenz verschiedener Sicherungsrechte kann im Rechtsverkehr Schwierigkeiten bereiten, sondern auch die scheinbar einfache Frage: Wer ist der Eigentümer? Denn ein Schuldner kann auf die Idee kommen, das Eigentum an einem Gegenstand an zwei verschiedene Gläubiger zu übertragen, weil beide eine Sicherheit für seine Schulden von ihm verlangen.
Eine solche Doppelübereignung ist freilich nicht möglich. Es kann immer nur eine Person das Eigentum an einer Sache erlangen. Versucht ein Schuldner, seine Gläubiger mit einer heimlichen doppelten Sicherungsübereignung „zu beruhigen“, stellt sich daher immer die Frage, wer nun tatsächlich Sicherungseigentum erworben hat.
Diese Rechtsmaterie ist recht komplex und nicht ganz einfach zu verstehen, sodass es bei Streitigkeiten ratsam sein kann, einen Rechtsanwalt einzuschalten.
Wie wirkt sich die Sicherungsübereignung in der Insolvenz des Sicherungsnehmers aus?
Folgende Situation: Ein Unternehmen – der Schuldner – übereignet seiner Bank als Gläubiger eine Maschine zur Sicherheit eines gewährten Darlehens. Dieses Unternehmen hat gleichzeitig Schulden bei einem anderen Gläubiger. Dieser betreibt die Zwangsvollstreckung und will in diesem Zuge auch die an die Bank übereignete Maschine pfänden lassen. Was kann die Bank als Sicherungsnehmer tun?
Die Rechtsstellung der Sicherungsnehmer und demzufolge auch des Gläubigers bei einer Sicherungsübereignung ist in der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht ausdrücklich geregelt. Weil der Sicherungseigentümer formal ein Eigentümer ist, billigt ihm die Rechtsprechung die Möglichkeit zu,sein Eigentum als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“ im Sinne des § 771 ZPO im Wege der Drittwiderspruchsklage geltend zu machen. Er kann auf diesem Wege die Zwangsvollstreckung durch andere Gläubiger in den Gegenstand für unzulässig erklären lassen.
Und welche Rechte hätte die Bank, wenn ein Insolvenzverfahren über den Schuldner eröffnet wurde? Diesen Fall regelt die Insolvenzordnung in § 51 InsO. Der Bank steht in diesem Fall nur ein Absonderungsrecht zu, aber kein Aussonderungsrecht. Das bedeutet, die Maschine gehört zur Insolvenzmasse und darf demnach verwertet werden.
Der Verwertungserlös kommt aber der Bank als absonderungsberechtigtem Gläubiger zugute. Sie hat eine privilegierte Stellung gegenüber den Insolvenzgläubigern und ist demnach vorrangig zu befriedigen.
Wie setze ich einen Vertrag zur Sicherungsübereignung auf?
Wie eingangs erklärt, muss die Eigentumsübertragung als Sicherungsmittel vertraglich vereinbart werden. Dieser Vertragstyp ist gesetzlich nicht konkret geregelt und kann daher formlos vereinbart werden.Dennoch empfiehlt sich eine schriftliche Fixierung, vor allem aus Beweisgründen.
Angesichts der Tatsache, dass die Sicherungsübereignung aus juristischer Sicht aus verschiedenen Rechtsgeschäften besteht, ist die Vertragsgestaltung nicht ganz einfach.
Folgende Bestandteile sollte der Vertrag auf jeden Fall beinhalten:
- genauer Name und Anschrift von Schuldner und Gläubiger
- eindeutige Benennung der zu sichernden Forderung, insbesondere der genaue Betrag
- Fälligkeit der Forderung bzw. der vereinbarten Raten
- konkrete Bezeichnung übereigneten Gegenständen
- Zusicherung des Schuldners, dass er als Eigentümer berechtigt ist, den Sicherungsgegenstand zu übereignen
Gerade die konkrete Bezeichnung des Gegenstands kann besondere Schwierigkeiten bereiten, vor allem wenn es um die Sicherungsübereignung einer Sachgesamtheit geht. Hier ist unbedingt der bereits erwähnte Bestimmtheitsgrundsatz zu beachten.
Aufgrund der Herausforderungen, die sich bei der Vertragsgestaltung ergeben können, ist davon abzuraten, die Sicherungsübereignung mit einem Muster zu erstellen, und zwar aus mehreren Gründen:
- Eine Vorlage berücksichtigt die individuellen Gegebenheiten nicht. Spezielle Rechte und Pflichten des Schuldners als Sicherungsgeber und besondere Bedürfnisse der Vertragsparteien sind nicht oder nur unzureichend darin geregelt.
- Bei einem Muster zur Sicherungsübereignung ist nicht auszuschließen, dass es den derzeit geltenden Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung nicht entspricht.
- Pauschale Formulierungen, wie sie in einem Musterformular vorkommen, können den Vertragspartnern zum Nachteil gereichen, weil sie im Rechtsstreit möglicherweise anders ausgelegt werden als ursprünglich beabsichtigt.