Verzug des Schuldners – Das Wichtigste in Kürze
Verzug gemäß § 286 BGB tritt ein, wenn der Schuldner nicht leistet, obwohl er der Gläubiger ihn nach Eintritt der Fälligkeit gemahnt hat. An dieser Stelle erläutern wir die Voraussetzungen für einen Schuldnerverzug genauer.
Wann Verzug ohne Mahnung eintritt, regelt § 286 Abs. 2 BGB. danach ist die Mahnung beispielsweise entbehrlich, wenn ein Leistungszeitpunkt nach dem Kalender bestimmt ist oder wenn der Schuldner sich ernsthaft und endgültig weigert zu leisten.
Zum einen kann der Gläubiger Schadensersatz wegen Verzug beanspruchen. Neben dem Ersatz dieses Verzögerungsschadens darf er außerdem Verzugszinsen verlangen. Unabhängig davon bleibt die Leistungspflicht des Schuldners weiterhin bestehen. Hier fassen wir zusammen, welche Rechtsfolgen der Schuldnerverzug hat.
Inhaltsverzeichnis
Spezielle Ratgeber zum Schuldnerverzug
Wann tritt der Schuldnerverzug ein?
Wer einen Vertrag abschließt, bindet sich damit und muss seine vertraglichen Pflichten auch erfüllen. Die Hauptpflicht des Schuldners ist es, seine Leistung zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu erbringen.
Im Falle eines online abgeschlossenen Kaufvertrags bedeutet dies zum Beispiel: Der Käufer ist verpflichtet, den fälligen Kaufpreis zu bezahlen. Der Verkäufer hingegen muss die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt liefern. Erfüllen die beide diese Pflichten nicht, so geraten sie unter bestimmten Voraussetzungen in Verzug.
Verzug laut BGB: Voraussetzungen
Unter welchen Bedingungen Schuldnerverzug eintritt, regelt § 286 Abs. 1 BGB:
„Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.“
Zusammengefasst bedeutet dies Folgendes:
(1) Die dem Gläubiger zustehende Leistung muss fällig sein. Die Fälligkeit tritt sofort ein, wenn die Vertragsparteien keinen Leistungszeitpunkt vereinbaren. Dann darf jeder von ihnen verlangen, dass der andere sofort leistet. Im Geschäft beispielsweise verlangt der Verkäufer die sofortige Bezahlung, während der Käufer die Waren normalerweise sofort mitnehmen darf.
(2) Darüber hinaus muss der Anspruch durchsetzbar sein. Ihm dürfen also keine Einreden entgegenstehen. Beruft sich der Schuldner beispielsweise auf ein ihm zustehendes Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB, so tritt kein Schuldnerverzug ein.
(3) Im Regelfall setzt der Schuldnerverzug voraus, dass der Schuldner trotz Mahnung des Gläubigers nicht leistet. Er muss den Schuldner also erst in Verzug setzen, indem er ihn unmissverständlich und dringlich zur Leistung auffordert. Das darf er aber erst dann, wenn die Leistung fällig ist. Auch wenn sich der Mythos immer noch hartnäckig hält: Gläubiger sind nicht verpflichtet, drei Mahnungen zu verschicken. Laut § 286 Abs. 1 BGB tritt bereits nach der ersten Mahnung Verzug ein.
(4) In den in § 286 Abs. 2 BGB benannten Situationen tritt der Verzug ohne Mahnung ein, und zwar wenn:
- ein konkreter Leistungszeitpunkt nach dem Kalender bestimmt ist
- „der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt“ – Ein typisches Beispiel ist die Vereinbarung: „Die Zahlung hat innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung zu erfolgen.“
- der Schuldner sich endgültig weigert, seine Leistung zu erbringen
- ein sofortiger Schuldnerverzug „aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen“ als gerechtfertigt erscheint, etwa wenn ein Kunde den Handwerker mit der sehr dringenden Behebung eines Wasserrohrbruchs beauftragt, der sofort repariert werden muss, um größere Schäden abzuwenden.
(5) Zu guter Letzt muss der Schuldner die Verzögerung zu vertreten haben. Nur dann tritt laut § 286 Abs. 4 BGB Verzug ein. Allerdings muss der Schuldner beweisen, dass er die Leistungsverzögerung weder fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt hat. Ein typisches Beispiel ist eine unvorhersehbar eintretende höhere Gewalt, beispielsweise Verkehrsbehinderungen, die auf einer plötzlichen Umweltkatastrophe beruhen.
Bei vielen Verträgen wird der Gläubiger für seine Leistung bezahlt. Der Verkäufer erhält einen Kaufpreis für seine Ware, der Handwerker eine Vergütung für die von ihm erbrachte Reparatur. Bei solchen Rechtsgeschäften gerät der Schuldner laut § 286 Abs. 3 BGB spätestens 30 Tage nach Eintritt der Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Schuldnerverzug. Ist der Schuldner ein Verbraucher, so muss ihn der Gläubiger allerdings auf diese Regelung hinweisen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Schuldner bereits früher in Verzug geraten kann.
Was passiert bei Schuldnerverzug? Die Rechtsfolgen
Liegen alle für den Verzug erforderlichen Voraussetzungen vor, kann der Gläubiger Folgendes verlangen:
- Der Schuldner muss dem Gläubiger den diesem entstanden Verzögerungsschaden ersetzen. Dazu gehören beispielsweise auch die Anwaltskosten für die Rechtsverfolgung. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass der Gläubiger keine Kosten für die erste, den Schuldnerverzug begründende Mahnung verlangen darf. Dem Gläubiger entsteht auch dann ein ersatzfähiger Verzugsschaden, wenn er infolge der verzögerten Geldleistung diesen Geldbetrag anderweitig zwischenfinanzieren und dafür mehr Zinsen bezahlen muss.
- Der Gläubiger einer Geldforderung darf Verzugszinsen berechnen, wobei sich der Zinssatz aus § 288 BGB ergibt. Er liegt für Verbraucher bei fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und bei Geldforderungen, an denen keine Verbraucher involviert sind, neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
- Nach § 288 Abs. 4 BGB ist auch ein über diese Zinssätze hinausgehender Schaden ersatzfähig, beispielsweise ein Nutzungsausfall oder die besagten Anwaltskosten.
Darüber hinaus bleibt der Schuldner weiterhin verpflichtet, seine Leistung zu erbringen – und zwar neben dem Schadensersatz und den Verzugszinsen.