Schuldnerermittlung – Das Wichtigste in Kürze
Nein. Laut § 755 ZPO wird der Gerichtsvollzieher den Schuldner bzw. dessen Adresse nur ermitteln, wenn ihm der Gläubiger einen konkreten Auftrag zur Zwangsvollstreckung erteilt und den Vollstreckungstitel übergibt.
Nein. Der GV berechnet seine Gebühren anhand des Gerichtsvollzieherkostengesetzes (GvKostG). Näheres erfahren Sie in diesem Abschnitt.
Sie können zum Beispiel einen Detektiv oder ein Inkassobüro damit beauftragen. Das kostet allerdings Geld, sodass Sie vorher abwägen müssen, ob sich der Aufwand wirklich lohnt. Darüber hinaus können Sie im Internet recherchieren, z. B. über Facebook und andere Social-Media-Kanäle oder auf Verkaufsplattformen wie eBay und Kleinanzeigen.
Inhaltsverzeichnis
Schuldnersuche nach § 755 ZPO durch den Gerichtsvollzieher
Bevor ein Gläubiger seine Forderungen im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen kann, muss er einen Vollstreckungstitel erwirken. Doch danach kann sich eine zweite Hürde ergeben: Die Vollstreckung scheitert daran, dass der Schuldner nicht auffindbar ist. Der Gläubiger ist gezwungen, den Schuldner zu suchen, damit sein Zwangsvollstreckungsauftrag überhaupt ausgeführt werden kann.
In einem solchen Fall bietet sich die Aufenthaltsermittlung gegen den Schuldner nach § 755 ZPO an, um erfolglose Pfändungsversuche und unnötige Kosten zu vermeiden. Voraussetzung einer solchen Schuldnersuche ist:
- konkreter Zwangsvollstreckungsauftrag,
- in dem die gewünschten Vollstreckungsmaßnahmen genau bezeichnet sind und
- die ausdrückliche Beauftragung des Gerichtsvollziehers zur Adressermittlung gegen den Schuldner
Der Gerichtsvollzieher (GV) muss ausdrücklich beauftragt werden, den Schuldner zu finden. Er sucht diesen nicht automatisch, sondern nur im Rahmen eines konkreten Vollstreckungsauftrags. Isolierte Aufenthaltsermittlungsaufträge – beispielsweise zur Vorbereitung von Pfändungsmaßnahmen – sind unzulässig.
Was darf der Gerichtsvollzieher im Rahmen der Schuldnersuche?
Der Gerichtsvollzieher darf im Rahmen des § 755 ZPO die aktuelle Anschrift des Schuldners beim Einwohnermeldeamt erfragen, und zwar dessen Haupt- als auch Nebenwohnsitz. Bleibt diese Nachfrage erfolglos, kann sich der GV auch an das Ausländerregister, das Kraftfahrt-Bundesamt oder den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wenden. Vor allem Letztere wird aber kaum Auskunft geben können, wenn nicht das Geburtsdatum des Schuldners bekannt ist.
Allerdings ist diese Schuldnersuche nicht kostenlos. Der GV darf dafür folgende Kosten in Rechnung stellen:
- 10 Euro für jede Ermittlungstätigkeit
- Auslagenpauschale
- Kosten, die die jeweilige Auskunftstelle erhebt
Wie Gläubiger den Schuldner noch ausfindig machen können
Wer nicht gleich einen Zwangsvollstreckungsauftrag auslösen und den Gerichtsvollzieher mit der Schuldnersuche betrauen will, hat stattdessen folgende Möglichkeiten:
- Internetrecherchen, z. B. auf Social-Media-Kanälen, Handelsplattformen und in kostenpflichtigen Rechercheportalen
- Beauftragung eines Inkassounternehmens oder eine Detektei, was aber nur sinnvoll ist, wenn das Kosten-Nutzen-Verhältnis stimmt
- Einholen einer Melderegisterauskunft beim Einwohnermeldeamt
Dritte Personen sind nicht verpflichtet, dem Gläubiger Auskunft über den Aufenthaltsort des Schuldners zu erteilen.