Schuldenbereinigungsverfahren – Das Wichtigste in Kürze
Das bedeutet, dass der Schuldner ohne Inanspruchnahme des Gerichts versucht, sich mit seinen Gläubigern über die Art und Weise des Schuldenabbaus zu einigen. Er muss dafür also mit seinen Gläubigern verhandeln und ihnen ein möglichst überzeugendes Angebot unterbreiten.
Das ist unterschiedlich und hängt von verschiedenen Faktoren ab, beispielsweise von der Verhandlungsbereitschaft der Gläubiger. Im Schuldenbereinigungsplan wird genau festgehalten, wann und ggf. in welchen Raten der Schuldner zu zahlen hat. Bei einer Einmalzahlung geht die Schuldenbereinigung natürlich schneller vonstatten als bei Ratenzahlungen.
Dann lässt sich der Schuldner dieses Scheitern von einer Schuldnerberatungsstelle oder einem Anwalt bescheinigen und kann anschließend Privatinsolvenz anmelden. Tut er dies nicht, muss er weiterhin mit einer Zwangsvollstreckung rechnen.
Inhaltsverzeichnis
Spezielle Ratgeber zum Schuldenbereinigungsverfahren:
Schuldenbereinigungsverfahren: Was ist das?
Als Schuldenbereinigungsverfahren werden gemäß Definition vor allem zwei Prozedere bezeichnet: Die weniger offizielle außergerichtliche Schuldenbereinigung und die gerichtliche Variante, landläufig auch Insolvenzeröffnungsverfahren genannt. Vorrangiges Ziel ist immer die Einigung mit den Gläubigern über die Rückzahlung der Schulden, sei es in Form einer Einmal- oder mehrerer Ratenzahlungen, und der damit verbundene Schuldenabbau.
Für private Personen ist ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren jedoch obligatorisch, ehe die Privatinsolvenz eröffnet werden kann. So soll sichergestellt werden, dass alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, ehe es zur Insolvenz kommt. In der Regel wenden Schuldner sich dazu an eine Schuldnerberatungsstelle.
In der Regel überschreitet ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren nicht die Dauer von rund vier bis acht Wochen. Im Einzelfall kann jedoch auch mehr oder weniger Zeit benötigt werden, vor allem bei komplizierten Fällen oder sehr vielen verschiedenen Gläubigern.
Außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren: Ablauf
Meist ähneln sich die Arbeitsweisen von Schuldnerberatungen während dem Schuldenbereinigungsverfahren. Der Erstkontakt geht jedoch immer vom Schuldner aus. Dieser hat verschiedene Möglichkeiten der Schuldnerberatung:
- Öffentliche und staatliche Stellen: Viele Kommunen beraten ebenso zur Überschuldung wie viele öffentliche Stellen, etwa von karitativen Trägern wie der Caritas oder der Diakonie.
- Anwalt für Schulden bzw. Insolvenzrecht: Entsprechend qualifizierte Anwälte können ebenfalls das Schuldenbereinigungsverfahren durchführen.
- Gewerbliche Schuldnerberatung: Auch Steuerberater können bspw. zur Entschuldung informieren.
Insbesondere bei der gewerblichen Schuldnerberatung sollten Schuldner sich jedoch von deren Seriosität informieren. Ein Indiz dafür ist beispielsweise die Anerkennung nach § 305 der Insolvenzordnung (InsO), wodurch eine Bescheinigung über das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren ausgestellt werden kann.
Zum ersten Beratungstermin sollten Schuldner alle relevanten Unterlagen mitbringen. Das können beispielsweise offene Rechnungen, Mahnungen oder Mahnbescheide und Kontoauszüge sein, aber auch Korrespondenz mit den Gläubigern. Nur auf Basis eines möglichst vollständigen Datensatzes kann die Schuldnerberatung effektiv arbeiten.
Kernaufgabe: Einigungsversuch mit den Gläubigern
Zu den wichtigsten Aufgaben einer Schuldnerberatung während dem Schuldenbereinigungsverfahren gehört es, den Einigungsversuch mit den Gläubigern durchzuführen. Erst mit dessen Scheitern ist es dem Schuldner möglich, im Zweifel das Insolvenzverfahren zu beantragen.
In der Regel erstellt eine gute Schuldnerberatung zu diesem Zweck Einnahmen und Ausgaben des Schuldners gegenüber und stellt zwei entscheidende Fragen:
- Gibt es weitere Einnahmequellen? Das können bspw. Ansprüche auf Unterhalt oder Sozialleistungen sein.
- Gibt es Einsparpotential? Das können bspw. unnötige Versicherungen oder teure Zeitungsabonnements sein.
Im Fokus vom Schuldenbereinigungsverfahren steht dabei immer sowohl die Befriedigung der Gläubiger als auch die Existenzsicherung des Schuldners. Häufig kann die Schuldnerberatung einen (teilweisen) Schuldenerlass oder geringere Raten aushandeln, denn normalerweise ist die Schuldnerinsolvenz nicht im Interesse der Gläubiger.
Scheitert der Einigungsversuch jedoch und der Schuldner ist zahlungsunfähig bzw. ihm droht dieser Zustand in naher Zukunft, kann er einen Insolvenzantrag stellen. Damit würde das Schuldenbereinigungsverfahren nicht länger in der Hand der Beratungsstelle liegen, sondern in ein gerichtliches Verfahren übergehen.
Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren: Ablauf
Scheitert der Einigungsversuch mit den Gläubigern, bleibt vielen Schuldnern nur noch die Beantragung des Insolvenzverfahrens übrig. Im Zuge des Eröffnungsverfahrens prüft das Insolvenzgericht nicht nur den Insolvenzantrag, etwa auf Vollständigkeit – es kann auch ein neuerliches Schuldenbereinigungsverfahren durchführen.
Dazu kommt es meist jedoch nur, wenn Aussicht auf Erfolg besteht. Kann der Schuldner beispielsweise keinerlei Zahlungen anbieten, weil er vom Existenzminimum lebt, so kann das Gericht auch auf die Durchführung verzichten.
Andernfalls sendet das Gericht an alle Gläubiger des Schuldners den Schuldenbereinigungsplan zu, den der Schuldner in der Regel zusammen mit der Schuldnerberatung erstellt hat. Ggf. können die Gläubiger Änderungen vornehmen.
Zustimmung oder Ablehnung der Gläubiger
Ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren benötigt die aktive Zustimmung aller Gläubiger zum Tilgungsplan. Dahingegen wird im gerichtlichen Verfahren das Schweigen eines Gläubigers als Zustimmung gewertet.
Zudem ist es möglich, das Einverständnis der Gläubiger zu ersetzen. Ein solcher gerichtlicher Zwangsvergleich ist jedoch nur möglich, wenn eine Mehrheit der Gläubiger zugestimmt hat. Lehnen die meisten Gläubiger auch den gerichtlichen Einigungsversuch ab, ist ein zwangsweiser Vergleich nicht möglich.
Schutz vor Zwangsvollstreckungen
Vorteil des gerichtlichen Einigungsversuch ist u. a. das Verbot, Maßnahmen der Zwangsvollstreckung (z. B. Pfändungen) einzuleiten. Gläubiger dürfen also bereits mit Stellen des Insolvenzantrages nicht mehr in die Insolvenzmasse oder das sonstige Schuldnervermögen vollstrecken.
Dies gilt sogar für einen dreimonatigen Zeitraum vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung. Bereits getätigte Vollstreckungen werden mit Verfahrenseröffnung unwirksam (§ 88 InsO). Allerdings ist dies nicht mit einem Vollstreckungsverbot während dem gesamten Schuldenbereinigungsverfahren gleichzusetzen. Es besteht also kein grundsätzlicher Schutz für ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren. Die Zwangsvollstreckung ist prinzipiell möglich.
Weiterer Ablauf: Zustimmung durch die Gläubiger
Stimmen die Gläubiger dem Schuldenbereinigungsplan zu, so wird der Insolvenzantrag zurückgenommen und das Gericht eröffnet auch kein Insolvenzverfahren. Stattdessen hat der Schuldner alle Vereinbarungen wie Ratenzahlungen, die im Zuge des Schuldenbereinigungsverfahren getroffen wurden, zu erfüllen.
Ebenso sind die Gläubiger verpflichtet, ihren Teil der Abmachung einzuhalten. Das könnten etwa der Erlass der Zinsschulden oder die Stundung der Schulden bis zu seinem bestimmten Zeitpunkt sein.
Bricht der Schuldner hingegen die Absprache, hat das weitreichende Konsequenzen. Nicht nur können die Gläubiger erneut Zwangsvollstreckungsmaßnahmen betreiben, auch andere Vereinbarungen wie ein teilweiser Schuldenerlass sind nichtig – die ursprüngliche Höhe der Forderungen wird fällig.
Weiterer Ablauf: Ablehnung durch die Gläubiger
Lehnen die Gläubiger in beiden Schuldenbereinigungsverfahren den Rückzahlungsplan ab und kann ihre Zustimmung nicht gerichtlich ersetzt werden, wird das Gericht normalerweise das Insolvenzverfahren eröffnen.
Das gesamte pfändbare Schuldnervermögen wird dann durch den Insolvenzverwalter eingezogen und nach Abzug der Verfahrenskosten an die Gläubiger ausgeschüttet.
Außerdem muss der Schuldner während der sechsjährigen Wohlverhaltensphase den pfändbaren Teil seiner Einkünfte abtreten, der wiederum anteilsmäßig an die Gläubiger verteilt wird. Erst danach kann das Gericht bei Vorliegen aller Voraussetzungen dem Schuldner die Restschuldbefreiung gewähren, wodurch er faktisch schuldenfrei wäre.
Grundsätzlich sind durch ein Insolvenzverfahren bis auf einige Ausnahmen alle Schulden betroffen, die bereits bei Verfahrenseröffnung bestanden haben, unabhängig davon, ob der Gläubiger selbst teilnimmt.
Gut zu wissen: Ein gerichtliches wie außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren benötigt kein Muster oder Ähnliches. Beim Ausfüllen des Insolvenzantrages sollte zudem in jedem Fall ein Insolvenzanwalt hinzugezogen werden – Fehler können hier weitreichende Folgen nach sich ziehen!
Guten Tag,
kann der Gläubiger während des Schuldenbereinigungsverfahren Kontoauszüge verlangen?
Hallo Dirk,
ein rechtlicher Anspruch besteht unseres Kenntnisstandes nach nicht. Detaillierte Informationen erhalten Sie bei einem Anwalt oder einer Schuldnerberatungsstelle.
Ihr Team von schuldnerberatung.org