Scheidung und Schulden – Das Wichtigste in Kürze
Sowohl während der Ehe als auch nach der Scheidung sind die Schulden nur für den Partner verbindlich, der sich als Schuldner verpflichtet hat. Der andere haftet nur mit, wenn dies vertraglich vereinbart wurde oder er als Bürge auftritt. Ausnahmen bilden hier Geschäfte zur angemessenen Lebenshaltung nach § 1357 BGB.
Wurde das Schuldverhältnis von beiden gemeinsam eingegangen, besteht eine gesamtschuldnerische Haftung. In diesem Fall kann der Gläubiger selbst entscheiden, von wem er die Zahlung fordert.
Um bei einer gesamtschuldnerischen Haftung nach der Scheidung die Schulden gleichmäßig zu teilen, ist in der Regel keine Vereinbarung notwendig, da im Innenverhältnis beide Partner zu gleichen Teilen für die Schulden haften, es sei denn, sie haben zuvor etwas anderes ausgemacht.
Gemeinsame Schulden nach der Trennung bzw. Scheidung
Inhaltsverzeichnis
Eine Trennung oder gar eine Scheidung bedeutet meist einschneidende Veränderungen für beide Ex-Partner, nicht zuletzt auch finanziell. Gerade, wenn noch gemeinsame Schulden bei der Trennung bzw. Scheidung bestehen, ist die Unsicherheit oft groß. Wer muss zukünftig die Forderungen begleichen? Werden eheprägende Schulden gleichmäßig geteilt? Besteht Haftung für die Schulden des Ehegatten nach der Scheidung? Und welche Schulden werden mit gemeinsamer Haftung aufgenommen?
Im Grunde ist das Thema „Schulden bei einer Scheidung“ recht einfach: Für die Schulden haftet derjenige der beiden Ex-Partner, der sich seinerzeit vertraglich als Schuldner verpflichtet hat. Soll heißen: Hat einer der Eheleute alleine z. B. einen Kredit abgeschlossen, muss er diesen auch alleine abbezahlen. Sein Partner – egal, ob getrennt, geschieden oder noch verheiratet – ist nicht automatisch dazu verpflichtet, sich an den Rückzahlungen zu beteiligen.
Hat Letzter sich allerdings vertraglich dazu bereit erklärt, eine Mithaftung zu übernehmen oder für seinen Partner zu bürgen, kann er ebenfalls zur Zahlung verpflichtet werden.
Eine Ausnahme für verheiratete Paare stellen hier Geschäfte zur angemessene Lebenshaltung gemäß § 1357 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dar: Dies sind Geschäfte, die zwar von nur einem Ehepartner abgeschlossen wurden, sich aber auch auf den anderen auswirken. Das kann z. B. der Kauf einer Waschmaschine sein oder die Einstellung eines Hausangestellten. In diesem Fall gilt eine gesamtschuldnerische Haftung für beide Ehepartner, selbst wenn nur einer den Vertrag unterschrieben hat.
Eine solche besteht auch, wenn beide den Vertrag unterschrieben und zum Beispiel gemeinsam vor der Scheidung für ein Haus o. Ä. Schulden aufgenommen haben.
Nach der Scheidung: Gemeinsame Schulden fürs Haus, Auto etc.
Haben Sie und Ihr Partner während der Ehe gemeinsam Schulden gemacht, um z. B. ein Eigenheim oder ein neues Auto finanzieren zu können, sind Sie auch gemeinsam die Haftung für diesen Kredit eingegangen.
Diese Schulden bleiben auch bei einer Scheidung in Ihrer beider Verantwortung. Für den Kreditgeber spielt es keine Rolle, in welcher Beziehung Gesamtschuldner zueinander stehen oder ob sich dieser Beziehungsstatus ändert.
Bei der gesamtschuldnerischen Haftung muss zwischen der Haftung im Außenverhältnis und der im Innenverhältnis differenziert werden. Das Außenverhältnis besteht zum Gläubiger, also z. B. der Bank. Diese kann selbst entscheiden, welchen der Gesamtschuldner sie in Anspruch nimmt. Das Innenverhältnis hingegen besteht zwischen den beiden Partnern.
Hierzu ein Beispiel, um den Unterschied zu verdeutlichen: Die Ehegatten A und B haben gemeinsam ein Darlehen von 50.000 Euro aufgenommen. Die Bank fordert nun Partner A auf, alleine die komplette Rückzahlung zu tätigen. Dies ist rechtens, denn im Außenverhältnis haften A und B gesamtschuldnerisch.
Selbst nach einer Scheidung können sämtliche Schulden von einem einzigen Schuldnereingefordert werden. Allerdings kann sich die Bank ebenso dazu entschließen, 40.000 Euro von A und 10.000 Euro von B zu fordern oder eine andere Aufteilung vorzunehmen.
Bleiben wir in unserem Beispiel jedoch dabei, dass A alleine von der Bank dazu aufgefordert wird, die in der Ehe angefallenen Schulden zurückzuzahlen, da er im Außenverhältnis die gleiche Zahlungsverpflichtung besitzt wie Partner B.
Das Innenverhältnis jedoch können die (Ex-)Ehegatten unter sich ausmachen und zum Beispiel eine Vereinbarung treffen, dass A 30.000 Euro der Schulden bezahlt und B 20.000 Euro. In diesem Fall müsste B diese 20.000 nun an A zahlen, da jener bereits die vollen Schulden beim Kreditgeber beglichen hat.
Wurde keine besondere Haftungsregelung vereinbart, beteiligen sich beide Partner im Innenverhältnis zu gleichen Teilen an den Schulden. Für unser Beispiel-Paar würde das bedeuten, dass B 25.000 Euro – also die Hälfte des Darlehens – an A zahlen muss.