Sachpfändung: Das Wichtigste in Kürze
Bei der Sachpfändung kann ein Gerichtsvollzieher bewegliche Gegenstände aus dem Eigentum des Schuldners beschlagnahmen und versteigern, um mit dem Erlös die Forderungen der Gläubiger zu befriedigen. Wie bei jeder Pfändung ist auch hier ein Vollstreckungstitel notwendig.
Nicht pfändbare Dinge sind vor allem Haushaltsgegenstände oder Sachen des persönlichen Gebrauchs, z. B. Kleidung – vorausgesetzt, sie entsprechen einer „bescheidenen Haushalts- und Lebensführung“. Gemäß § 811 ZPO sind aber noch weitere Gegenstände von der Sachpfändung ausgeschlossen. Näheres lesen Sie hier.
In aller Regel darf der Gerichtsvollzieher keine Haustiere pfänden, sofern sie nicht zu Erwerbszwecken gehalten werden oder einen besonders hohen Wert besitzen.
Im Video: Infos zur Pfändung
Wann wird eine Sachpfändung durchgeführt?
Kann ein Schuldner seinen Gläubiger nicht bezahlen oder weigert er sich, besteht für Letzteren meist die Möglichkeit, seine Forderungen gerichtlich durchzusetzen im Rahmen einer Zwangsvollstreckung, zum Beispiel im Wege einer Konto- oder Lohnpfändung.
Eine weitere Möglichkeit ist die Sachpfändung bzw. Mobiliarvollstreckung. Die offizielle Bezeichnung lautet „Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen“. Gemeint ist damit, dass es sich um die Pfändung beweglicher Sachen handelt, in Abgrenzung zur Pfändung von unbeweglichen Vermögenswerten wie Grundstücken und anderen Immobilien.
Aber wie genau läuft eigentlich die Sachpfändung ab und welche Gegenstände sind überhaupt pfändbar? Gibt es grundsätzlich nicht pfändbare Sachen? Können Haustiere gepfändet werden? Diese und weitere Fragen klären wir im Folgenden.
Sachpfändung: Voraussetzungen und Ablauf
Damit der Gläubiger eine Sachpfändung durchführen kann, benötigt er einen Vollstreckungstitel, z. B. einen Vollstreckungsbescheid. Ein solcher Titel ist Voraussetzung für jede Art von Pfändung.
- Speziell für die Sachpfändung muss der Gläubiger beim Gerichtsvollzieher einen Sachpfändungsantrag (Vollstreckungsauftrag) stellen, es sei denn, es handelt sich um eine Forderung aus öffentlichem Recht, wie z. B. Schulden beim Finanzamt. In diesem Fall muss der Vollziehungsbeamte keinen Antrag bei Gericht stellen, um die Sachpfändung durchführen zu können.
- Normalerweise kündigt der Gerichtsvollzieher sein Kommen vorher beim Schuldner an, sodass dieser sich darauf einstellen kann.
- Bei seinem Besuch stellt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner den Vollstreckungstitel zu und prüft, ob sich pfändbare Gegenstände in der Wohnung bzw. im Besitz des Schuldners befinden und nimmt diese sofort mit. Häufig fordert er den Schuldner gleichzeitig zur Abgabe der Vermögensauskunft auf.
- Sperrige Pfändungsgegenstände wie z. B. antike Möbel werden mit dem sogenannten „Kuckuck“, einem Pfändungssiegel, versehen. Sie dürfen dann zwar bis zur Abholung noch vom Schuldner benutzt, aber nicht mehr verschenkt oder verkauft werden.
- Bereits während der Gerichtsvollzieher pfändbare Gegenstände auswählt, muss er deren Verkaufswert schätzen. Mitunter kann auch ein Sachverständiger damit beauftragt werden. Ist die Schätzung vor Ort nicht möglich, muss diese unverzüglich nachgeholt werden. Dies bestimmt § 813 der Zivilprozessordnung (ZPO).
- Der Gerichtsvollzieher wird übrigens keine Dinge pfänden, bei denen der voraussichtliche Erlös geringer ist als die dadurch anfallenden Kosten.
- Abschließend werden die bei der Sachpfändung in Gewahrsam genommenen Dinge versteigert und der Erlös an den Gläubiger gezahlt.
Was passiert, wenn der Schuldner nicht zu Hause ist? Ist der Schuldner nicht anzutreffen, wenn der Gerichtsvollzieher vorbeischaut, erhält er von Letzterem eine Benachrichtigung. Der Schuldner sollte in diesem Fall Kontakt zum Vollstreckungsbeamten aufnehmen und einen neuen Termin vereinbaren. Anderenfalls könnte er sich mithilfe eines richterlichen Beschlusses und eines Schlüsseldienstes Zugang zur Wohnung verschaffen. Die Kosten für Letzteren muss der Schuldner tragen.
Sachpfändung – was darf nicht gepfändet werden?
Nicht alles, was sich potentiell zu Geld machen lässt, darf auch bei der Sachpfändung in Gewahrsam genommen werden. § 811 Abs. 1 ZPO zählt allerhand nicht pfändbare bzw. pfändungsfreie Gegenstände auf, die in der Regel nicht beschlagnahmt werden dürfen.
Dies betrifft u. a.:
- Sachen, die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienen: vor allem Wäsche, Kleidung, Betten sowie Haus- und Küchengeräte, sofern sie einer bescheidenen Lebensführung entsprechen.
- Dinge, die der Informationsbeschaffung dienen, sofern sie keinen besonderen Wert haben und als bescheiden angesehen werden: Das bedeutet, dass der Gerichtsvollzieher auch den Fernseher nicht pfänden darf, wenn dieser nicht übermäßig wertvoll ist.
- Dinge, die für die Erwerbstätigkeit oder die Ausbildung erforderlich sind: Unter diesem Gesichtspunkt ist beispielsweise auch ein Computer nicht pfändbar. Aber auch (beruflich genutzte) Werkzeuge, Dienstkleidungsstücke und Schulbücher fallen u. a. darunter.
- Eheringe, Orden sowie Ehrenzeichen
- medizinische Hilfsmittel wie z. B. Brillen oder Prothesen und andere Sachen, die aus gesundheitlichen Gründen erforderlich sind
Hinsichtlich der Unpfändbarkeit sind zwei Dinge zu beachten:
- § 811 Abs. 1 ZPO erklärt auch Sachen für unpfändbar, die Dritte für eine „bescheidene Haushalts- und Lebensführung“ oder ihren Beruf benötigen, wenn diese mit dem Schuldner zusammen in einem gemeinsamen Haushalt leben.
- Unpfändbar sind lediglich Gegenstände, die als bescheiden angesehen werden, nicht aber zum Beispiel hochwertige Technik und Luxusgegenstände. Daher kann bei der Sachpfändung auch der PKW gepfändet werden, insbesondere wenn es sich um ein hochwertiges, neues Fahrzeug handelt.
Austausch- und Vorwegpfändung: So können unpfändbare Dinge doch beschlagnahmt werden
Unter bestimmten Voraussetzungen können selbst Gegenstände, die gemäß § 811 ZPO als unpfändbar gelten, von der Sachpfändung betroffen sein.
Dies ist zulässig, wenn besagter Gegenstand einen ungewöhnlich hohen Wert hat, der den für eine bescheidene Lebensführung übersteigt. Dann kann der Gerichtsvollzieher eine Austauschpfändung durchführen. Dabei wird der teure Gegenstand gepfändet und der Schuldner erhält im Austausch ein funktionstüchtiges Ersatzgerät von geringerem Wert.
Ist wiederum eine Sache eigentlich unpfändbar, es ist aber abzusehen, dass sie dies in naher Zukunft nicht mehr sein wird, ist eine Vorwegpfändung möglich. In diesem Fall verbleibt der Gegenstand bei dem Schuldner, bis die Unpfändbarkeit aufgehoben ist. Dies betrifft z. B. Dinge, die der Schuldner für den Beruf benötigt, den er aber bald nicht mehr ausüben wird, weil er in Rente geht.
Pfändung von Haustieren
In den meisten Fällen können Herrchen und Frauchen aufatmen, denn die Pfändung von Haustieren ist in den meisten Fällen unzulässig.
Als unpfändbar gelten Haustiere …
- des Schuldners oder einer Person, mit der der Schuldner in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt,
- die nicht zu Erwerbszwecken gehalten werden oder
- der Schuldner oder besagte Person für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit braucht.
Der Gläubiger darf die Sachpfändung des Haustiers ausnahmsweise beim Vollstreckungsgericht beantragen, wenn es ausgesprochen wertvoll ist, weil es sich z. B. um einen teuren Rassehund handelt. Aber selbst dann ist die Pfändung nur unter zwei Bedingungen zulässig:
- Die Unpfändbarkeit des Tieres bedeutet für den Gläubiger eine besondere Härte: Die Forderung des Gläubigers kann nur dadurch befriedigt werden, dass das wertvolle Haustier gepfändet wird. Andernfalls ist seine eigene wirtschaftliche Existenz gefährdet.
- Die Pfändung ist mit den Belangen des Tierschutzes und den berechtigten Interessen des Schuldners vereinbar.
Beim Tierschutz wird betrachtet, ob dem Tier die Pfändung und der damit einhergehende Wechsel des Besitzers und des Zuhauses zugemutet werden kann. Dabei spielen u. a. die Bindung zum Schuldner, die Haltungsbedingungen, das Alter und der Gesundheitszustand des Tieres eine Rolle.