Im Überblick: Restschuldbefreiung nach drei Jahren
Bisher ist das für Verbraucher nur möglich, wenn sie in der Lage sind, in diesen drei Jahren die Kosten der Privatinsolvenz sowie 35 Prozent aller Schulden zu bezahlen.
Diese Schuldner können voraussichtlich einen Antrag auf Restschuldbefreiung nach 3 Jahren stellen, ohne dass sie die soeben erwähnten Geldbeträge aufbringen müssen.
Der Grund, warum Schuldner künftig die Restschuldbefreiung schon nach 3 Jahren beantragen können, liegt in einer geplanten Gesetzesänderung. Mit dieser setzt der deutsche Gesetzgeber EU-rechtliche Vorschriften in deutsches Insolvenzrecht um. Mehr zu den Hintergründen erfahren Sie hier.
Bisher große Hürden für eine vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung nach 3 Jahren
Inhaltsverzeichnis
Verbraucher, die sich aktuell in der Privatinsolvenz befinden oder diese bis zum 30.09.2020 beantragen, müssen einige Hürden überwinden, wenn sie die Restschuldbefreiung schon nach 3 Jahren erlangen wollen.
Denn § 300 I 2 Nr. 2 Insolvenzordnung alte Fassung (InsO a. F.) verlangt hierfür, dass Schuldner binnen dieser Zeit sämtliche Verfahrenskosten begleichen und die Bezahlung von mindestens 35 Prozent ihrer Schulden ermöglichen. Wer ohnehin schon zahlungsunfähig bzw. überschuldet ist, besitzt kaum (ausreichend) Vermögen und Einkommen, um diese Geldsummen aufzubringen.
Die geplante Restschuldbefreiung schon 3 Jahre nach der Insolvenzeröffnung
Die soeben geschilderte rechtliche Situation soll sich jedoch zeitnah verbessern. Schuldner, die ihren Insolvenzantrag ab dem 1.10.2020 stellen, sollen voraussichtlich die Restschuldbefreiung schon nach 3 Jahren erhalten, ohne dass sie die besagten Bedingungen erfüllen müssen.
Anlass zu dieser Verfahrensverkürzung ist die EU-Richtlinie 2019/1023. Sie schreibt ein nur 3-jähriges Restschuldbefreiungsverfahren für Menschen vor, die als Unternehmer arbeiten, und regt die nationalen Gesetzgeber an, auch Verbrauchern diese Chance auf eine schnellere Entschuldung einzuräumen.
Die Bundesregierung hat mit ihrem Gesetzesentwurf bereits ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren eingeläutet. Der Regierungsentwurf zur Insolvenz mit anschließender Restschuldbefreiung nach 3 Jahren sieht Folgendes vor:
- Die Wohlverhaltensphase dauert nur noch 3 Jahre. Allerdings gilt dies nur für Schuldner, die ihre Insolvenz ab dem 1.10.2020 beantragen.
- Die eingangs geschilderten Bedingungen des § 300 I 2 Nr. 2 InsO a. F. gelten für diese Verfahren nicht mehr.
- Die Verkürzung zur Restschuldbefreiung 3 Jahre nach der Insolvenzeröffnung soll für Verbraucher aber erst einmal nur bis zum 30.6.2025 gelten. Der Gesetzgeber muss entscheiden, ob er diese Regelung entfristen will.
- Nach wie vor gilt jedoch, dass nur jene Schuldner in den Genuss eines gerichtlichen Schuldenerlasses kommen, die ihre Obliegenheiten einhalten. Hierzu gehört u. a. das Ausüben oder ernsthafte Suchen einer angemessenen Erwerbstätigkeit.
- Außerdem soll die Erteilung der Restschuldbefreiung nach 3 Jahren künftig an die Bedingung geknüpft werden, dass Schuldner 50 Prozent einer erhaltenen Schenkung und 100 Prozent von Gewinnen aus Lotterien und ähnlichen Spielen an den Insolvenzverwalter herausgeben.
- Der Regierungsentwurf sieht außerdem die Möglichkeit vor, dass die Restschuldbefreiung von Amts wegen durch das Insolvenzgericht versagt werden kann. Bisher geschah dies nur auf Antrag eines Insolvenzgläubigers.
Keine Verkürzung der Insolvenz auf 3 Jahre mit anschließender Restschuldbefreiung für ältere Verfahren
Schuldner, die bereits vor dem 1.10.2020 ihren Insolvenzantrag gestellt haben, müssen sich wahrscheinlich auch weiterhin mehr als drei Jahre gedulden. Dennoch verkürzt sich ihr Verfahren voraussichtlich wie folgt:
Datum des Insolvenzantrags | Dauer der Wohlverhaltensphase |
---|---|
17.12.2019 bis 16.01.2020 | 5 Jahre und 7 Monate |
17.01 2020 bis 16.02.2020 | 5 Jahre und 6 Monate |
17. 02.2020 bis 16.03.2020 | 5 Jahre und 5 Monate |
17.03.2020 bis 16.04.2020 | 5 Jahre und 4 Monate |
17.04 2020 bis 16.05.2020 | 5 Jahre und 3 Monate |
17.05.2020 bis 16.06.2020 | 5 Jahre und 2 Monate |
17.06.2020 bis 16.07.2020 | 5 Jahre und 1 Monate |
17.07.2020 bis 16.08.2020 | 5 Jahre |
17.08.2020 bis 16.09.2020 | 4 Jahre und 11 Monate |
17.09.2020 bis 30.09.2020 | 4 Jahre und 10 Monate |