Dauer bis zur Restschuldbefreiung – Das Wichtigste in Kürze
Für alle Verbraucher, die ihren Insolvenzantrag nach dem 30.09.2020 gestellt haben, erfolgt die Erteilung der Restschuldbefreiung nach einer Dauer von drei Jahren. Dieser Zeitraum beginnt mit der Eröffnung der Privatinsolvenz.
Für diese älteren Restschuldbefreiungsverfahren gilt eine Dauer von sechs Jahren. Für Insolvenzverfahren, die Auf Insolvenzverfahren, die zwischen dem 17.12.2019 bis einschließlich 30.09.2020 beantragt worden sind, verkürzt sich die Abtretungsfrist (Wohlverhaltensphase) monatsweise entsprechend der untenstehenden Tabelle.
Ja. Unter bestimmten Voraussetzungen, die wir hier erklären, kann die Erteilung der Restschuldbefreiung nach einer Dauer von drei bzw. fünf Jahren erteilt werden.
Inhaltsverzeichnis
Privatinsolvenz: Restschuldbefreiung nach 3 Jahren
Meldet ein Verbraucher Privatinsolvenz an, so muss er ab der Insolvenzeröffnung für drei Jahre sein pfändbares Einkommen an den Insolvenzverwalter abtreten.
Diese Abtretungsfrist – besser bekannt als Wohlverhaltensphase – entspricht der Dauer der Restschuldbefreiung.
Voraussetzung für die Erteilung dieses Schuldenerlasses ist allerdings, dass der Schuldner während der Wohlverhaltensphase seinen Obliegenheiten nachkommt:
- Dazu gehört unter anderem, dass er eine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt oder sich um eine solche bemüht, wenn er arbeitslos ist. Der Schuldner muss dieser Bedingung für die Erteilung der Restschuldbefreiung für die Dauer des gesamten Verfahrens nachkommen.
- Erbschaften und Schenkungen muss er während der Abtretungsfrist zur Hälfte an den Insolvenzverwalter herausgeben und Gewinne aus Lotterien oder ähnlichen Spielen in vollständiger Höhe.
- Der Schuldner hat jeden Wechsel seines Wohnsitzes oder Arbeitsplatzes unverzüglich dem Insolvenzverwalter und dem Insolvenzgericht mitzuteilen.
- Er darf weder unangemessene Verbindlichkeiten begründen noch Vermögen verschwenden.
- Es ist dem Schuldner nicht gestattet, Zahlungen an die Insolvenzgläubiger zu leisten oder ihnen anderweitige Vorteile zu verschaffen.
Verstößt der Schuldner gegen diese Obliegenheiten, können die am Verfahren teilnehmenden Insolvenzgläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen. Folgt das Insolvenzgericht dem Antrag, bleiben die nicht getilgten Schulden bestehen und können von den Gläubigern per Zwangsvollstreckung eingetrieben werden.
Bis zur Restschuldbefreiung abzuwartende Dauer bei der zweiten Privatinsolvenz
Wiederholt ein Schuldner die Privatinsolvenz und stellt einen erneuten Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung, so dauert die Abtretungsfrist nicht drei, sondern fünf Jahre.
Er muss also deutlich länger sein pfändbares Einkommen an den Insolvenzverwalter abtreten als beim ersten Mal.
Außerdem darf ein neuer Antrag auf Restschuldbefreiung erst nach Ablauf der Sperrfrist gestellt werden:
- Nach einer bereits erteilten Restschuldbefreiung beträgt die Dauer der Sperrfrist 11 Jahre.
- Der Schuldner muss 5 Jahre warten, wenn ihm die Restschuldbefreiung aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten versagt wurde.
- Es gilt eine Sperrfrist von 3 Jahren, wenn dem Schuldner im ersten Verfahren die Restschuldbefreiung aus anderen Gründen versagt wurde, insbesondere weil er seiner Erwerbsobliegenheit nicht nachgekommen ist, seine insolvenzrechtlichen Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.
Für ältere Insolvenzverfahren gilt längere Dauer bis zur Restschuldbefreiung
Bei älteren, vor dem 01.10.2020 beantragten Insolvenzverfahren erfolgt die Erteilung der Restschuldbefreiung nach einer Dauer von sechs Jahren.
Bei Schuldnern, die ihren Antrag zwischen dem 17.12.2019 bis einschließlich 30.09.2020 gestellt haben, verkürzt sich diese sechsjährige Frist wie folgt:
Datum des Insolvenzantrags | Dauer der Wohlverhaltensphase |
---|---|
17.12.2019 bis 16.01.2020 | 5 Jahre und 7 Monate |
17.01 2020 bis 16.02.2020 | 5 Jahre und 6 Monate |
17. 02.2020 bis 16.03.2020 | 5 Jahre und 5 Monate |
17.03.2020 bis 16.04.2020 | 5 Jahre und 4 Monate |
17.04 2020 bis 16.05.2020 | 5 Jahre und 3 Monate |
17.05.2020 bis 16.06.2020 | 5 Jahre und 2 Monate |
17.06.2020 bis 16.07.2020 | 5 Jahre und 1 Monate |
17.07.2020 bis 16.08.2020 | 5 Jahre |
17.08.2020 bis 16.09.2020 | 4 Jahre und 11 Monate |
17.09.2020 bis 30.09.2020 | 4 Jahre und 10 Monate |
Restschuldbefreiung nach 5 bzw. 3 Jahren bei älteren Verfahren
Unter bestimmten Bedingungen können Schuldner das Verfahren noch weiter verkürzen:
- Bis zur Restschuldbefreiung dauert es 3 Jahre, wenn der Schuldner in dieser Zeit alle Verfahrenskosten und mindestens 35 % der Schulden begleicht.
- Ab Eröffnung der Privatinsolvenz erfolgt die Restschuldbefreiung nach 5 Jahren, wenn es dem Schuldner gelingt, während dieses Zeitraums zumindest die Verfahrenskosten zu bezahlen.
Das Insolvenzgericht erteilt die Restschuldbefreiung sofort, sofern der Schuldner die Verfahrenskosten bezahlt hat – vorausgesetzt, dass kein Gläubiger Forderungen angemeldet oder dass der Schuldner alle Forderungen getilgt hat.