Privatinsolvenz bei Rentnern: Das Wichtigste in Kürze
Ja. Auch Rentner dürfen Privatinsolvenz anmelden, wenn sie zahlungsunfähig sind oder es zu drohen werden.
Für Rentner gilt dieselbe Pfändungsfreigrenze wie für Erwerbstätige. So beträgt der Selbstbehalt während der Privatinsolvenz für Rentner derzeit 1.499,99 €, sofern keine Unterhaltspflichten bestehen.
Nein. Die Erwerbsobliegenheit gilt nur für erwerbsfähige Menschen, die das reguläre Renteneintrittsalter noch nicht erreicht haben.
Inhaltsverzeichnis
Privatinsolvenz steht auch Rentnern offen
Jede natürliche Person kann Privatinsolvenz anmelden, auch Rentner. Voraussetzung für einen Insolvenzantrag ist lediglich Folgendes:
- (Drohende) Zahlungsunfähigkeit: Der Rentner ist nicht mehr in der Lage, seine fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen, oder er wird ist voraussichtlich nicht fähig sein, seine Verbindlichkeiten zu bezahlen, wenn diese fällig werden.
- Außergerichtlicher Versuch der Schuldenregulierung ist gescheitert: Eine Schuldnerberatung oder ein Anwalt bescheinigt dem Rentner, dass er ernsthaft, aber erfolglos versucht hat, sich mit seinen Gläubigern über die Schuldenbereinigung zu einigen.
- Dem Antrag auf Eröffnung der Privatinsolvenz müssen Rentner insbesondere folgende Unterlagen beifügen: vorbenannte Bescheinigung, Vermögensverzeichnis und -übersicht, Gläubiger- und Forderungsverzeichnis und einen Schuldenbereinigungsplan.
Keine Erwerbsobliegenheit für Rentner
Bei der Privatinsolvenz für Rentner besteht eine Besonderheit: Für sie gilt die Erwerbsobliegenheit nicht mehr. Das heißt, sie müssen weder einer angemessenen Arbeit nachgehen noch sich um eine solche bemühen. Außerdem dürfen sie eine Nebentätigkeit jederzeit aufgeben, ohne dass sich dies nachteilig für sie auswirkt.
Denn die Erwerbsobliegenheit entfällt, sobald der Schuldner die Regelaltersgrenze für den Rentenbezug erreicht. Für den Vorruhestand gilt das jedoch in der Regel nicht.
Ist die Rente pfändbar bei einer Privatinsolvenz?
Während der Privatinsolvenz müssen Rentner den pfändbaren Anteil ihrer Altersrente an den Insolvenzverwalter abführen.
Für Rentner gilt daher ebenfalls die Pfändungsfreigrenze laut Pfändungstabelle. Sie beträgt …
- 1.499,99 €, wenn der Rentner keinerlei Unterhalt leistet
- 2.059,99 € bei einer unterhaltsberechtigten Person (z. B. Enkel, Kinder, Ehegatte)
- 2.369,99 € bei zwei Unterhaltsberechtigten
- 2.679,99 € bei drei Unterhaltsberechtigten
- 2.999,99 € bei vier Unterhaltsberechtigten
- 3.309,99 € bei fünf und mehr Unterhaltsberechtigten
Verdient sich ein Rentner etwas zu seiner Rente hinzu, so werden Rente und Zuverdienst zusammengerechnet. Nur wenn das Nettoeinkommen dann immer noch unter der Pfändungsfreigrenze liegt, darf der Insolvenzverwalter gar nichts von diesen Einkünften einziehen.