Privatinsolvenz des Ehepartners – Das Wichtigste in Kürze
Im Regelfall muss ein Ehegatte nicht für die Schulden seines Partners aufkommen. Etwas anderes gilt für Geschäfte zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs und im Falle einer Ehegattenbürgschaft. Beide Ausnahmen erläutern wir in diesem Abschnitt.
Nein. Die Privatinsolvenz betrifft den Ehepartner, der sie beantragt hat. Allerdings kann der Insolvenzverwalter auf ein gemeinsames Konto zugreifen, ohne prüfen zu müssen, ob die Geldeingänge vom insolventen Ehepartner stammen. Wie sich die Verbraucherinsolvenz im Falle einer Zugewinngemeinschaft auf den nicht insolventen Gatten auswirkt, lesen Sie hier.
Ist der Ehepartner, der Privatinsolvenz angemeldet hat, seinem Ehegatten zu Unterhalt verpflichtet, so liegt die Pfändungsfreigrenze bei 1.729,99 € (Stand: 1.7.2021).
Inhaltsverzeichnis
Schulden und Privatinsolvenz: Haftet der Ehepartner?
Schließt ein Ehepaar keinen Ehevertrag, so lebt es nach seiner Hochzeit im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet Folgendes:
- Jeder Ehegatte ist allein für sein eigenes Vermögen verantwortlich. Hat beispielsweise ein Partner Kreditschulden, so muss er diese auch allein bezahlen.
- In der Ehe haftet jeder nur für seine eigenen Schulden und nicht auch für die seines Partners. Ist also einer von beiden zahlungsunfähig oder überschuldet, so muss der andere nicht dafür aufkommen.
- Schließt das Ehepaar hingegen gemeinsam einen Vertrag ab, so sind beide daran gebunden und müssen gemeinsam für die Verbindlichkeiten aufkommen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn beide Partner zusammen einen Kreditvertrag unterschreiben.
Es gibt jedoch zwei Ausnahmen bei dem Grundsatz „Jeder Ehegatte haftet nur für eigene Schulden in der Ehe“:
- Geschäfte zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs nach § 1357 BGB: Insbesondere Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände kann jeder Partner auch mit Wirkung für seinen Ehegatten besorgen – soweit sich diese alltäglichen Geschäfte im üblichen Rahmen bewegen. Das heißt: Beide Partner sind berechtigt und verpflichtet und haften für Schulden aus diesen Geschäften. Für größere Anschaffungen gilt die Vorschrift hingegen nicht.
- Ehegattenbürgschaft: Schließt ein Partner allein einen Kreditvertrag ab und bürgt der andere Partner hierfür gegenüber dem Kreditgeber, so haftet er auch für die Kreditschulden seines Ehegatten.
Hat die Privatinsolvenz Folgen für den Ehepartner bei einer Zugewinngemeinschaft?
Demnach gilt die Privatinsolvenz für den Ehepartner, der sie beantragt, nicht jedoch für seinen Gatten. Mit der Insolvenzeröffnung verwaltet und verwertet ein Insolvenzverwalter das Schuldnervermögen, um daraus die Gläubiger zu bezahlen.
Hinsichtlich der Privatinsolvenz bei Eheleuten gilt insbesondere Folgendes:
- Wenn das Ehepaar in einer Zugewinngemeinschaft lebt, also in einer Ehe ohne Ehevertrag, bleibt das Vermögen beider Partner getrennt, sodass Gegenstände des nicht insolventen Partners auch nicht pfändbar sind. Außerdem wird während der Privatinsolvenz von dem Ehepartner Einkommen gepfändet, der Insolvenz angemeldet hat – vorausgesetzt, dass beide Partner getrennte Konten führen.
- Getrennte Konten sind im Falle der Insolvenz eines Partners dringend zu empfehlen, um das Einkommen des nicht insolventen Ehegatten zu schützen. Denn wenn beide ein Gemeinschaftskonto führen, darf der Insolvenzverwalter auch darauf zugreifen, ohne prüfen zu müssen, von welchem Partner das Bankguthaben stammt.
- Hat das Ehepaar gemeinsam bestimmte Güter angeschafft, darf der Insolvenzverwalter unter Umständen den Anteil des insolventen Ehegatten verwerten. Dadurch kann während der Privatinsolvenz von einem Ehepartner das gemeinsame Haus zumindest anteilig verwertet werden, indem der Insolvenzverwalter den Miteigentumsanteil des überschuldeten Partners veräußern lässt.
- Darüber hinaus hat die Eigentumsvermutung nach § 1362 BGB große Auswirkungen im Falle einer Privatinsolvenz in der Ehe. Danach wird zugunsten der Gläubiger vermutet, dass Sachen, die sich im Besitz beider Ehepartner oder nur eines Ehegatten befinden, dem Schuldner gehören. Deshalb darf der Insolvenzverwalter Gegenstände in der gemeinsamen Wohnung des Ehepaars pfänden und verkaufen. Er muss hierfür nicht extra prüfen, welchem Ehepartner sie gehören. Der nicht insolvente Partner kann dies nur verhindern, wen er mithilfe von Belegen oder einem Ehevertrag nachweist, dass er Eigentümer ist.
In dem heutzutage eher seltenen Fall, dass das Paar aufgrund eines Ehevertrags in einer Gütergemeinschaft lebt, muss der nicht insolvente Partner mit gravierenden Nachteilen rechnen. Denn in diesem Güterstand wird das Eigentum beider größtenteils zum gemeinschaftlichen Vermögen, mit der Folge, dass der Insolvenzverwalter darauf zugreifen kann, wenn der insolvente Gatte dieses Vermögen allein verwaltet.
Privatinsolvenz: Ehepartner muss für Steuerschulden und Verfahrenskosten aufkommen
Der Grundsatz lautet, dass die Privatinsolvenz nur für den Ehegatten gilt, der sie beantragt hat, und auch nur er für seine Schulden haftet. Hiervon gibt es zwei Ausnahmen:
- Wenn das Finanzamt das Ehepaar gemeinsam veranlagt und ein Partner Privatinsolvenz anmeldet, dann haftet der andere für Steuerschulden des insolventen Gatten. Dann darf der Fiskus diese Schulden auch beim anderen Partner eintreiben. Deshalb ist es im Falle einer drohenden Insolvenz ratsam, dass beide Ehegatten getrennte Steuererklärungen abgeben.
- Außerdem muss der nicht insolvente Ehepartner für die Kosten der Privatinsolvenz aufkommen, falls sein Einkommen den Pfändungsfreibetrag übersteigt. Denn laut § 1360a IV BGB muss der zahlungsfähige Partner die Kosten für einen Rechtsstreit vorschießen, wenn sein Ehegatte dazu nicht in der Lage ist.
Diese zweite Ausnahme hat noch andere Auswirkungen auf die Privatinsolvenz vom Ehepartner. Er erhält in der Regel keine Verfahrenskostenstundung nach § 4a InsO, wenn sein Ehepartner zahlungsfähig ist. Trotzdem werden die nicht insolventen Ehepartner in der Praxis eher selten zur Kasse gebeten, denn sie müssen gewöhnlich den gesamten Lebensunterhalt allein bestreiten, sodass kein oder wenig pfändbares Einkommen übrig bleibt.
Wie hoch ist bei der Privatinsolvenz der Selbstbehalt für das Ehepaar?
Während des Insolvenzverfahrens muss dem Schuldner noch genug Geld verbleiben, damit er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Deshalb ist ein Teil seines Einkommens als Pfändungsfreibetrag vor der Pfändung geschützt. Für Alleinstehende, die niemandem Unterhalt schulden, liegt dieser Betrag aktuell bei 1.499,99 € (Stand: 1.7.2024).
Diese Pfändungsfreigrenze steigt, wenn der Schuldner anderen Personen Unterhalt zahlen muss. So kann es zum Beispiel sein, dass der überschuldete Ehemann trotz Privatinsolvenz für den Unterhalt seiner Ehefrau aufkommen muss, wenn diese selbst kein oder nur sehr wenig Einkommen bezieht. In diesem Fall liegt die Pfändungsfreigrenze bei 2.059,99 €.
Bei einer Privatinsolvenz von einem Ehepartner, der nicht nur gegenüber seinem Ehegatten zu Unterhalt verpflichtet ist, sondern auch noch ein Kind hat, steigt der Pfändungsfreibetrag auf 2.369,99 €.
Das wird jetzt kein Kommentar sondern eine Frage. Bei ihren ganzen Erklärungen kommt nichts von Rentnern. Meine Frau und ich haben zusammen 2200 euro Rente. Wie viel könnte da gepfändet werden? Denn ich habe nie Steuern bezahlt. Denn wie ich 1997 in Rente ging. Habe ich das Finanzamt angerufen und gefragt ob ich Steuern bezahlen muss. Da wurde mir gesagt. Nein. Machen Sie sich keine Sorgen. Wenn wir was haben wollen. Melden wir uns. Wörtlich. Das ist nicht gelogen. Doch es kam niemals was vom Finanzamt. Und jetzt auf einmal will die KK wissen. Wie viel Steuern ich auf meine Rente bezahle? Ich ahne furchtbares. Ja was könnte jetzt passieren?