Privatinsolvenz für Beamte – Das Wichtigste in Kürze
Ja. Beamte dürfen als natürliche Personen genauso Privatinsolvenz anmelden wie Angestellte, Rentner oder arbeitslose Menschen.
Wenn Sie als Beamter Ihre Privatinsolvenz trotz Überschuldung hinauszögern, drohen Disziplinarmaßnahmen. Hier erfahren Sie mehr.
Während der dreijährigen Abtretungsfrist muss der Beamter pfändbaren Anteil seiner Bezüge an den Treuhänder abtreten.
Es gibt keine Einkommensgrenze für die Privatinsolvenz – im Gegenteil: Je mehr Geld Sie verdienen, desto besser gelingt der Schuldenabbau. Welcher Anteil Ihrer Bezüge pfändbar ist, ergibt sich aus der Pfändungstabelle.
Inhaltsverzeichnis
Privatinsolvenz auch für Beamte möglich
Beamte dürfen genauso Privatinsolvenz beantragen wie Angestellte, Rentner oder arbeitslose Menschen. Für sie gelten dieselben Regelungen wie für alle anderen Schuldner auch. Denn laut § 304 Abs. 1 InsO steht die Verbraucherinsolvenz allen natürlichen Personen offen, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben.
Wer als Beamter Privatinsolvenz anmeldet, muss ab der Insolvenzeröffnung für drei Jahre sein pfändbares Arbeitseinkommen abtreten. Das gilt auch für Beamtenbezüge.
Damit steht auch Beamten während des Insolvenzverfahrens nur noch der Pfändungsfreibetrag zur freien Verfügung. Dieser beträgt:
- 1.499,99 € für Alleinstehende ohne Unterhaltspflichten
- 2.059,99 € für Schuldner, die einer Person gesetzlichen Unterhalt gewähren
- 2.369,99 € für Schuldner, die zwei Personen gesetzlichen Unterhalt gewähren
- 2.679,99 € für Schuldner, die drei Personen gesetzlichen Unterhalt gewähren
- 2.999,99 € für Schuldner, die vier Personen gesetzlichen Unterhalt gewähren
- 3.309,99 € für Schuldner, die fünf und mehr Personen gesetzlichen Unterhalt gewähren
Drohen disziplinarische Maßnahmen bei einer Privatinsolvenz als Beamter?
Beamte dürfen genauso Kredite aufnehmen, Ratenzahlungen vereinbaren oder ihren Dispokredit ausschöpfen wie alle anderen Bürger. Ein Beamter, der auf diese Weise Schulden macht, verhält sich damit nicht gleich dienstpflichtwidrig.
Auch ein Beamter, der seine finanziellen Möglichkeiten überschreitet oder Verbindlichkeiten eingeht, die für ihr wirtschaftlich nicht tragbar sind, begeht damit der Regel noch keinen disziplinarrechtlich relevanten Pflichtverstoß:
- Denn es ist nicht die Aufgabe seines Dienstherrn, die finanziellen Angelegenheiten von Beamten zu überwachen. Diese fallen allein in deren Privatsphäre.
- Aus diesem Grund führt eine Privatinsolvenz als Beamter nicht zwangsläufig zu disziplinarrechtlichen Maßnahmen, insbesondere dann nicht, wenn er ohne eigenes Verschulden in eine finanzielle Notlage geraten ist.
- Allerdings kann von ihm erwartet werden, dass er auf eine bestmögliche Schuldenregulierung zugunsten der Gläubiger hinwirkt und eine Schuldnerberatung in Anspruch nimmt.
Erst wenn ein Beamter durch die Privatinsolvenz bzw. sein leichtfertiges Schuldenmachen Werte beeinträchtigt, die das Disziplinarrecht schützt, kann dies auch disziplinarrechtliche Konsequenzen haben. Voraussetzung dafür ist, dass er durch sein Verhalten das Ansehen des Beamtentums sowie dessen Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit gefährdet und damit auch die Funktionsfähigkeit des Dienstes beeinträchtigt.
Disziplinarmaßnahmen kommen zum Beispiel in folgenden Fällen in Betracht:
- Ein Beamter begleicht seine Schulden nicht in der ihm zumutbaren und möglichen Sorgfalt, weil ihm die berechtigten Interessen seiner Gläubiger eindeutig erkennbar gleichgültig sind. Er beschwört mit seinem Verhalten Vollstreckungsmaßnahmen oder gar eine (drohende) Privatinsolvenz als Beamter herauf.
- Ein Beamter geht neue Verbindlichkeiten ein und täuscht den Gläubiger dabei über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse und seine Zahlungsfähigkeit.
- Ein Beamter begleicht seine Arztrechnungen nicht und riskiert damit eine Zwangsvollstreckung, obwohl er finanzielle Beihilfen erhält, um seine Krankheitskosten zumindest teilweise abzudecken.