Pfändungsschutzkonto – Das Wichtigste in Kürze
Normalerweise führt die Pfändung eines Kontos dazu, dass der Schuldner nicht auf sein Bankguthaben zugreifen kann, weil der Gläubiger das Girokonto blockiert. Das lässt sich nur mit einem P-Konto verhindern – einem normalen Girokonto mit einer Zusatzfunktion: Es schützt den Pfändungsfreibetrag, sodass der Kontoinhaber weiterhin über dieses Geld verfügen kann.
Ja, denn es gibt kein absolut pfändungsfreies Konto. Das Pfändungsschutzkonto verhindert die Kontopfändung nicht vollständig, sondern schützt lediglich den Freibetrag. Darüber hinaus gehendes Guthaben überweist die Bank an den Gläubiger. Hier erfahren Sie, wann und unter welchen Umständen sich ein dauerhafter Schutz erreichen lässt.
Der auf dem Pfändungsschutzkonto geschützte Freibetrag liegt aktuell bei 1.500 Euro pro Kalendermonat (Stand: 1.7.2024). Mithilfe entsprechender Nachweise kann der Kontoinhaber den Freibetrag erhöhen lassen. In diesem Abschnitt erfahren Sie, wann eine Erhöhung möglich ist und wo Sie die erforderliche Bescheinigung für Ihr P-Konto erhalten.
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Inhaltsverzeichnis
Pfändungsschutzkonten zur Sicherung des Existenzminimums
Bestimmte gesetzliche Regeln sorgen dafür, dass dem Schuldner trotz Pfändung ein Existenzminimum verbleibt. Im Falle einer Kontopfändung ist das ein Grundfreibetrag von 1.500 Euro für jeden Kalendermonat (Stand: 1.7.2024). Dieser Schutz greift aber nicht automatisch. Vielmehr muss der Schuldner ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) eröffnen bzw. sein Girokontos in ein solches Schutzkonto umwandeln lassen.
Hierfür stellt der Kontoinhaber einen entsprechenden Umwandlungsantrag bei seiner Bank. Die Bank muss das Konto kostenlos umwandeln, darf aber Kontoführungsgebühren verlangen, sofern diese nicht wesentlich höher sind als vorher. Die Umwandlung hat innerhalb von vier Geschäftstagen zu erfolgen, wenn das Girokonto gepfändet wurde.
Jeder Bürger darf nur ein einziges P-Konto einrichten und führen, weil ein mehrfacher Pfändungsschutz den Gläubiger unangemessen benachteiligen würde. Wer ein solches Konto beantragt, muss deshalb versichern, dass er kein anderes Pfändungsschutzkonto besitzt. Die Bank darf über Auskunfteien prüfen, ob diese Angabe stimmt. Versucht jemand, mehrere solcher Konten einzurichten, macht er sich damit unter Umständen strafbar.
Was genau ist auf dem Pfändungsschutzkonto geschützt?
Die Pfändungsschutzfunktion sorgt dafür, dass Gläubiger nicht auf den Freibetrag zugreifen können.
Der Kontoinhaber ist damit weiterhin in der Lage, Geld abzuheben, zu überweisen oder Lastschriften auszugeben. Ohne diese Zusatzfunktion wäre das im Falle einer Kontopfändung nicht mehr möglich.
Der Pfändungsschutz erfolgt in drei Stufen:
- Zunächst einmal schützt das P-Konto einen Grundfreibetrag in Höhe von 1.500 Euro pro Kalendermonat (Stand: 1.7.2024).
- Eine Erhöhung des Freibetrags ist möglich, wenn auf dem Pfändungsschutzkonto Kindergeld, Unterhalts- oder Sozialleistungen für andere im Haushalt lebende Personen eingehen. Hierfür muss der Schuldner eine P-Konto-Bescheinigung bei seiner Bank vorlegen.
- Erzielt der Schuldner zum Beispiel höhere Einkünfte, kann er einen individuell festgelegten Freibetrag erwirken, wenn er dies beim Vollstreckungsgericht oder bei der Vollstreckungsbehörde beantragt.
Die besagten Freibeträge sind auf dem Pfändungsschutzkonto sicher. Der Gläubiger erhält nur dann Zahlungen, wenn der jeweilige Freibetrag überschritten wird.
Zusätzlicher Schutz bei geringem Einkommen
Vor allem Geringverdiener und Hartz-4-Empfänger verfügen über ein Einkommen, das regelmäßig geringer ist als der geschützte Freibetrag. Diese Personen können beim Vollstreckungsgericht die „Anordnung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto“ nach § 850l ZPO beantragen.
Diese Anordnung gilt für jeweils höchstens zwölf Monate. Sie sorgt dafür, dass das Konto insgesamt von der Pfändung freigestellt wird und alle Pfändungen während dieser Zeit fruchtlos bleiben. Außerdem muss die Bank dann keine Freibeträge beachten, weil gar kein Geld an den Gläubiger fließt.
Höherer Freibetrag auf dem P-Konto – so geht‘s
Neben dem Grundfreibetrag lassen sich weitere Freibeträge schützen, wenn der Kontoinhaber anderen Personen gesetzlichen Unterhalt gewährt, z. B. eigenen Kindern oder dem Ehepartner oder wenn auf dem Pfändungskonto Sozialleistungen für Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft des Kontoinhabers eingehen. Zur Bedarfsgemeinschaft zählen beispielsweise Stiefkinder oder der Lebenspartner, wenn diese mit im Haushalt wohnen.
Zu dem Grundfreibetrag in Höhe von 1.500 Euro kommen in diesen Fällen…
- für die erste (unterhalts-)berechtigte Person 561,43 Euro hinzu und
- für jede weitere Person jeweils 312,78 Euro.
Damit steigt der Freibetrag auf dem Pfändungsschutzkonto wie folgt:
- 1 unterhaltsberechtigte Person: 2.061,43 Euro
- 2 Unterhaltsberechtigte: 2.374,21 Euro
- 3 Unterhaltsberechtigte: 2.686,99 Euro
- 4 Unterhaltsberechtigte: 2.999,77 Euro
- 5 Unterhaltsberechtigte: 3.212,55 Euro
Neben den gesetzlichen Unterhaltspflichten können sich Schuldner laut § 902 ZPO auch folgende Erhöhungsbeträge bescheinigen lassen:
- Geldleistungen im Sinne des § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I für „Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand„
- Geldleistungen von der Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens„
- einmalige soziale Geldleistungen
- Sozialleistungen nach dem SGB II oder XII oder dem AsylbLG
- Kindergeld und „andere gesetzliche Geldleistungen für Kinder„
Wer stellt die erforderliche Bescheinigung für das Pfändungsschutzkonto aus?
Die Erhöhung des Freibetrags gelingt aber nur, wenn der Kontoinhaber nachweisen kann, dass es sich um geschützte Geldbeträge handelt. Hierfür muss er seiner Bank eine entsprechende Bescheinigung vorlegen. Eine solche P-Konto-Bescheinigung erhält er zum Beispiel bei:
- seinem Arbeitgeber
- Sozialleistungsträgern und Familienkassen
- Rechtsanwälten und Steuerberatern
- Insolvenz- und Schuldnerberatungsstellen
Um Schuldnern den Zugang zu diesen Nachweisen zu erleichtern, verpflichtet der Gesetzgeber Familienkassen und Sozialleistungsträger in § 903 ZPO, diese Bescheinigungen auszustellen. Die anderen oben benannten Stellen sind zwar ebenfalls dazu berechtigt, müssen dies aber nicht tun.
Das Vollstreckungsgericht ist auch der richtige Ansprechpartner, wenn ein Kontoinhaber ein pfändungsfreies Einkommen erzielt, das über dem Grundfreibetrag liegt. In diesem Fall gibt das Vollstreckungsgericht auf Antrag das Konto entsprechend der Pfändungstabelle frei.
Doch normalerweise genügen Gehaltsabrechnungen und Leistungsbescheide des jeweiligen Sozialleistungsträgers als P-Konto-Bescheinigung. Die Banken müssen derartige Nachweise akzeptieren.
Sparen mit einem Pfändungsschutzkonto – ist das erlaubt?
Braucht der Schuldner den Freibetrag in einem Kalendermonat nicht auf, so kann er den Restbetrag in die nächsten folgenden drei Kalendermonate übertragen und sich so eine kleine Rücklage, z. B. für notwendige Anschaffungen bilden. Danach muss er das Geld vollständig verbrauchen, weil es sonst gepfändet wird.
Diese seit dem 1.12.2021 geltende Regel wird durch den sogenannten „First in – First out„-Grundsatz unterstützt, welches in § 899 Abs. 2 S. 2 ZPO zum Ausdruck kommt:
„Verfügungen sind jeweils mit dem Guthaben zu verrechnen, das zuerst dem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben wurde.“
Verfügungen in diesem Sinne sind zum Beispiel Überweisungen und Lastschriften sowie Bargeldabhebungen. Derartige Transaktionen gehen demnach immer von dem noch vorhandenen Guthaben ab, das laut Buchungsdatum zuerst auf dem P-Konto einging.