Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) – Das Wichtigste in Kürze
Der Gläubiger muss einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen, wenn er eine Forderungspfändung durchführen will. Streng genommen handelt es sich dabei um zwei Beschlüsse des Vollstreckungsgerichts – den Pfändungsbeschluss und den Überweisungsbeschluss. Was sie bewirken, lesen Sie in diesem Abschnitt.
Nein. Vielmehr ist der Vollstreckungstitel Voraussetzung dafür, dass das Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlässt. Dieser PfÜB ist eine Vollstreckungsmaßnahme – vereinfacht ausgedrückt bewirkt er die beantragte Forderungspfändung.
Der PfÜB ist eine Vollstreckungsmaßnahme – das Vollstreckungsgericht bzw. der Rechtspfleger erlässt ihn ohne Anhörung des Schuldners. Deshalb steht diesem dagegen das Rechtsmittel der Erinnerung gemäß § 766 ZPO zu. Darüber hinaus ist es sinnvoll, umgehend ein P-Konto einzurichten, um wenigstens einen Freibetrag vor der Pfändung zu schützen.
Darauf gibt das Gesetz keine Antwort. Die Forderungspfändung dauert jeweils so lange, bis die Schulden beglichen sind. Wie schnell das geht, hängt von der Höhe des gepfändeten Vermögens ab und von der Höhe der Schulden.
Inhaltsverzeichnis
Was passiert bei einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss?
Wenn Gläubiger Schulden im Wege der Zwangsvollstreckung eintreiben wollen, dann wählen sie bevorzugt die sogenannte Forderungspfändung, insbesondere die Lohn- oder Kontopfändung.
Dafür benötigen sie einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts bzw. des Rechtspflegers.
Dieser PfÜB wird dem sogenannten Drittschuldner zugestellt. Bei ihm handelt es sich um den Schuldner der gepfändeten Forderung: Bei einer Kontopfändung ist das die Bank des eigentlichen Schuldners und bei der Lohnpfändung dessen Arbeitgeber.
Streng genommen handelt es sich bei dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss um zwei Beschlüsse, die Folgendes bewirken:
- Der Pfändungsbeschluss wirkt wie eine Beschlagnahme der Forderung. Er spricht zwei Verbote aus: Während es dem Drittschuldner verboten ist, an den Schuldner zu zahlen, darf Letzterer nicht mehr über seine Forderung verfügen. Es ist ihm vor allem verboten, diese einzuziehen.
- Der Überweisungsbeschluss wiederum wird dem Gläubiger die gepfändete Geldforderung überwiesen. Der Drittschuldner muss dem Gläubiger das gepfändete Geld auszahlen.
Bevor diese Wirkungen eintreten, muss der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dem Drittschuldner zugestellt werden.
Für den Schuldner hat der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gravierende Folgen. Im Falle einer Kontopfändung sperrt die Bank sein Konto, sodass er nicht mehr auf sein Guthaben zugreifen kann. deshalb ist es ratsam, spätestens nach Zustellung eines Vollstreckungstitels zu handeln und das eigene Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln.
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen mehrere Drittschuldner
Dem Gläubiger steht es offen, ob er zum Beispiel Lohn- und Kontopfändung kombinieren oder andere Forderungen seines Schuldners pfänden möchte. Das Antragsformular für den PfÜB lässt ausreichend Raum, um dort mehrere Drittschuldner einzutragen. Allerdings muss der Rechtspfleger erkennen können, welche Forderung sich gegen welchen Drittschuldner richtet.
Außerdem benötigt der Gläubiger mehrere Abschriften des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, weil der PfüB jedem Drittschuldner gesondert zugestellt werden muss.
Hallo ich habe eine pfändung mit überweisungsbeschluss bekommen da ich stomschulden habe ich habe 1 p konto wird mir das ganze geld gepfändet das schreiben habe ich vom gerichtsvollzieher bekommen