Mahnbescheid: Das Wichtigste in Kürze
Der gerichtliche Mahnbescheid ist laut Definition eine Vorstufe zum Vollstreckungsbescheid. Er wird im gerichtlichen Mahnverfahren erlassen.
Ja, das ist möglich, indem Sie gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen. Die Frist hierfür beträgt 14 Tage ab Zustellung vom Mahnbescheid.
Zunächst muss der Antragsteller diese im Voraus bezahlen. Sie können aber später gegen den Schuldner vollstreckt werden.
Inhaltsverzeichnis
Weitere Ratgeber zum gerichtlichen Mahnverfahren:
Was genau ist ein Mahnbescheid?
Recht zu haben, ist eine Sache. Recht zu bekommen, ist eine ganz andere, insbesondere wenn der Schuldner schriftliche Zahlungsaufforderungen und Mahnungen des Gläubigers ignoriert.
Wenn ein Schuldner nicht zahlt, stehen seinem Gläubiger verschiedene Möglichkeiten offen, um seinen Anspruch durchzusetzen. Eine davon ist das gerichtliche Mahnverfahren, in dessen Verlauf zuerst ein Mahnbescheid und anschließend ein Vollstreckungsbescheid erlassen wird.
Der Mahnbescheid hat zweierlei Bedeutung bzw. Wirkung:
- Er bildet die Vorstufe zum Vollstreckungsbescheid. Letzterer ist als Vollstreckungstitel erforderlich, um gegen den Schuldner Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten zu können und auf diesem Wege die Forderung einzutreiben.
- Mit dem Mahnbescheid kann eine Forderung für längere Zeit aufrechterhalten und gesichert werden. Der Mahnbescheid hemmt die Verjährung in dem Moment, in dem er dem Schuldner zugestellt wird. So regelt es § 204 Abs. 1 Nr. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Verjährungsfrist läuft also während des Mahnverfahrens nicht weiter.
Tipp! Die Hemmung der Verjährung kann dank § 167 Zivilprozessordnung (ZPO) sogar vorverlegt werden auf den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Erlass (und Zustellung) des Mahnbescheids beim Gericht. Das heißt, dass schon ab diesem Zeitpunkt die gewöhnliche Verjährung nicht mehr gilt. Durch diese Regelung sollen Gläubiger vor Nachteilen geschützt werden, die ihnen aus dem gerichtlichen Geschäftsbetrieb entstehen können.
Wann ist ein Mahnbescheid sinnvoll?
Das gerichtliche Mahnverfahren ist ein zivilgerichtliches Verfahren. Es gibt dem Gläubiger eine einfache und kostengünstige Möglichkeit, seinen Zahlungsanspruch durchzusetzen, ohne dass er den langwierigen und mühevollen Weg einer Klage gehen muss.
Es soll den Schuldner zur Zahlung veranlassen und gibt dem Gläubiger gleichzeitig eine Legitimation, die Forderung gegebenenfalls zwangsweise durchzusetzen, wenn der Schuldner weiterhin nicht zahlt.
Es lohnt sich vor allem dann, einen Mahnbescheid zu beantragen, wenn der Gläubiger davon ausgehen kann, dass der Schuldner seiner Forderung nicht widerspricht. Bei streitigen Forderungen ist in der Regel eine Klage ratsam, also wenn sich Schuldner und Gläubiger über die Höhe des Anspruchs oder über dessen grundsätzliches Bestehen uneinig sind.
Bevor Sie einen Mahnbescheid beantragen, sollten Sie prüfen, ob auch alle Voraussetzungen für die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens erfüllt sind:
- nachweisbare Geldforderung, z.B. belegbar mithilfe von Verträgen oder Rechnungen
Das Mahnverfahren steht den Gläubigern nur offen, wenn sie eine Geldforderung durchsetzen möchten. Andere Rechtsansprüche müssen mithilfe einer Klage geltend gemacht werden. - Fälligkeit der Forderung
- Verzug des Schuldners
- Leistung hängt nicht von einer Gegenleistung ab
- Aufenthaltsort des Schuldners ist bekannt, anderenfalls ist die Zustellung des Mahnbescheids nicht möglich
Konnte ein Mahnbescheid nicht zugestellt werden, benachrichtigt das Gericht den Antragsteller hiervon (Nichtzustellungsnachricht). Dieser kann einen Antrag auf Neuzustellung des Mahnbescheids stellen.
Wichtig! Das Gericht prüft im Mahnverfahren nicht, ob die geltend gemachte Forderung zu Recht besteht. Es gibt daher auch keine mündliche Verhandlung und keine Beweiserhebung. Für den Gläubiger vereinfacht das die Durchsetzung seines Anspruchs enorm. Der Schuldner hingegen ist angehalten, den Mahnbescheid und den darauffolgenden Vollstreckungsbescheid genau zu prüfen.
Wie kann ich einen Mahnbescheid beantragen? Ablauf des gerichtlichen Mahnverfahrens
Wenn die oben benannten Voraussetzungen vorliegen, können Sie den Mahnbescheid beim zuständigen Amtsgericht beantragen. Zuständiges Mahngericht ist in der Regel das Amtsgericht am Wohnsitz des Antragstellers.
Das Mahnverfahren ist ein schriftliches Verfahren, wobei für die einzelnen Verfahrensanträge Vordrucke eingeführt wurden, deren Benutzung zwingend vorgeschrieben ist.
Zur Beantragung haben Sie verschiedene Möglichkeiten:
- Sie können einen Online-Mahnbescheid erstellen über die Internetseite der deutschen Mahngerichte. Hier werden alle erforderlichen Daten online erfasst.
- Sie nutzen das für den Mahnbescheid vorgeschriebene Formular und beantragen dessen Erlass schriftlich. Sie erhalten den Antrag für einen Mahnbescheid in größeren Schreibwarengeschäften. Nur diese Vordrucke werden vom Mahngericht angenommen. Andere Mahnbescheid-Muster werden hingegen nicht akzeptiert.
Achten Sie darauf, den Antrag zum Mahnbescheid sorgfältig auszufüllen. Typische Fehler bei der Beantragung sind z.B.:
- falsche oder nicht übereinstimmende Angaben zum Ort und zur Postleitzahl
- falsche oder uneindeutige Angaben zum Prozessgericht
- fehlender Zusatz zur Rechtsform der antragstellenden Firma, z. B. „eingetragener Kaufmann“ oder „e. K.“
- fehlerhafte Angaben zum gesetzlichen Vertreter
- geltend gemachte Auslagen und Nebenforderungen ohne besonderen Nachweis oder fehlender Betrag hierzu
- fehlende oder falsche Katalognummer zur Bezeichnung der Hauptforderung
- Antrag zum Mahnbescheid nicht unterschrieben
Bei derartigen Antragsmängeln erhält der Antragsteller ein Monierungsschreiben vom Gericht. Das Mahnverfahren wird erst fortgesetzt, wenn er dieses Schreiben vollständig beantwortet hat.
Achten Sie beim Ausfüllen darauf, dass Sie das Feld „automatischer Übergang des Mahnverfahrens ins streitige Verfahren“ nicht ankreuzen. Wenn Sie dort ein Kreuz setzen, können Sie bei einem Widerspruch des Schuldners nicht mehr frei entscheiden, ob die Angelegenheit im gerichtlichen Verfahren weiter verhandelt werden soll.
Tipp! Antragsteller können auch für das gerichtliche Mahnverfahren Prozesskostenhilfe beantragen. Der Antrag hierfür ist bei jedem Amtsgericht erhältlich. Fügen Sie diesen zusammen mit sämtlichen Nachweisen dem Antrag zum Mahnbescheid bei.
Kann der Antragsteller seinen Antrag zum Mahnbescheid zurücknehmen?
Bei Verfahren, die auf einem Online-Mahnantrag beruhen, handelt es sich regelmäßig um ein automatisiertes Mahnverfahren. Dieses maschinelle Verfahren ist sehr schnell, sodass in der Regel kaum eine Möglichkeit besteht, den Antrag vor dem Erlass eines Mahnbescheids zurückzunehmen.
Allerdings besteht die Möglichkeit, den Mahnantrag im Nachhinein zurückzunehmen. Diese Rücknahme muss schriftlich oder elektronisch mit Signatur erfolgen. Wenn der Antragsteller die Geschäftsnummer des Gerichts noch nicht kennt, muss die Rücknahme die vollständigen und identischen Parteibezeichnungen des Antrags zum Mahnbescheid enthalten. So wird gewährleistet, dass das elektronisch gespeicherte Mahnverfahren im maschinellen Abgleich auch auffindbar ist.
Es ist auch ratsam, eine Kopie des beantragten Mahnbescheids beizufügen. Denn diese enthält neben den Parteien auch die genaue Bezeichnung der Hauptforderung.
Bitte beachten Sie, dass das Gericht trotz Rücknahme des Mahnbescheids eine Gebühr für das Mahnverfahren erhebt.
Welche Kosten entstehen beim Mahnbescheid?
Die Gerichtskosten für den Mahnbescheid (Gerichtsgebühr und Zustellkosten) muss der Antragsteller bzw. Gläubiger im Voraus bezahlen.
Die Kosten entstehen bereits mit dem Einreichen des Antrags auf Erlass des Bescheids und nicht erst, wenn das Gericht den Bescheid erlässt.
Dabei richtet sich die Höhe der Gebühren für den Mahnbescheid nach der Höhe der geltend gemachten Forderung. Die Gerichtskosten werden vom Mahngericht automatisch in den Mahnbescheid (und später in den Vollstreckungsbescheid) aufgenommen. Sie können dann gegen den Schuldner vollstreckt werden. Das heißt, dass letztendlich er die Kosten tragen muss.
Tipp! Sie können den Mahnbescheid online beantragen. Die Kosten bzw. Gebühren werden Ihnen in der Regel beim Ausfüllen des Antrags angezeigt. Sie können aber auch den Kostenrechner der Mahngerichte nutzen.
Wie geht es nach dem Erlass des Mahnbescheids weiter?
Das Mahngericht prüft lediglich die formale Richtigkeit des Antrags. Wenn alle Voraussetzungen zum Erlass des begehrten Bescheids erfüllt sind, muss das Gericht diesen unverzüglich erlassen. Nach dem Erlass des Bescheids stellt das Amtsgericht den Mahnbescheid an den Schuldner zu und informiert den Antragsteller hierüber.
Der Empfänger des Bescheids hat nun drei Möglichkeiten:
- Zahlt der Schuldner nun die im Bescheid bezeichnete Forderung, ist die Angelegenheit erledigt. Diese Option empfiehlt sich für Schuldner, wenn die Forderung völlig zu Recht geltend gemacht wurde. Sollten Sie zahlungsunfähig sein, können Sie versuchen, mit dem Gläubiger eine Ratenzahlung zu vereinbaren.
- Unternimmt der Empfänger gar nichts, kann der Antragsteller bzw. Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Dieser stellt einen Vollstreckungstitel dar und berechtigt den Gläubiger zur Zwangsvollstreckung.
- Der Schuldner legt gegen den Mahnbescheid Widerspruch ein. In diesem Fall muss der Gläubiger seinen Anspruch vor Gericht schriftlich begründen. Das Verfahren geht nun in einen normalen Prozess über. Für den Widerspruch gilt übrigens kein Formularzwang. Allerdings empfiehlt es sich trotzdem, den Vordruck des Gerichts zu nutzen, um die Arbeit zu beschleunigen und zu erleichtern.
Schuldner, die sich unsicher sind, ob die geltend gemachte Forderung gänzlich oder teilweise oder wegen der erhobenen Zinsen rechtmäßig ist, sollten – nach Rücksprache mit einem Anwalt oder einem Schuldenberater – innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheids Widerspruch einlegen. Hierfür wird dem Mahnbescheid ein entsprechender Vordruck beigefügt.
Auch wenn Sie die im Mahnverfahren geltend gemachte Forderung zwischenzeitlich bezahlt haben, sodass diese gar nicht mehr besteht, ist ein Widerspruch erforderlich.
Wichtig! Verbraucher, die daran zweifeln, dass der gegen sie gerichtete Mahnbescheid berechtigt ist, sollten sich Folgendes bewusst machen: Das Gericht prüft nicht, ob dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch wirklich zusteht. Hierauf wird im Mahnbescheid auch ausdrücklich hingewiesen. Das heißt, es könnte praktisch jede – auch frei erfundene – Forderung per Mahnbescheid geltend gemacht werden.
Nach dem Mahnbescheid: Beantragung des Vollstreckungsbescheids
Wenn der Schuldner nach Erlass des Mahnbescheids weder zahlt noch innerhalb der Frist Widerspruch einlegt, kann der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Dieser Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung des Mahnbescheids zu stellen. Der Gläubiger muss bei dessen Beantragung angeben, ob und welche Zahlungen der Schuldner auf die geltend gemachte Forderung geleistet hat.
Das Gericht stellt den Vollstreckungsbescheid automatisch an dem Antragsgegner zu, und zwar an die im Mahnbescheid angegebene Adresse. Wenn der Gläubiger die Parteizustellung beantragt, wird der Bescheid durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt, der dann sofort mit der Zwangsvollstreckung beginnen könnte.
Es kann aber auch passieren, dass der Schuldner in der Zwischenzeit umgezogen ist, der Gläubiger die neue Adresse nicht kennt und eine Zustellung an einen Vertreter des Empfängers nicht möglich ist. Für diesen Fall sieht § 185 ZPO die Möglichkeit einer öffentlichen Zustellung vor. Dann wird der Vollstreckungsbescheid an die Gerichtstafel geheftet oder in das Informationssystem des Gerichts eingestellt.
Der Vollstreckungsbescheid beschließt das gerichtliche Mahnverfahren. Er stellt einen eigenständigen Vollstreckungstitel dar.
Auch gegen den Vollstreckungsbescheid kann sich der Empfänger wehren, indem er Einspruch einlegt. Das Mahngericht gibt das Verfahren dann ohne Antrag an das Prozessgericht ab. Der Vollstreckungsbescheid bleibt in dieser Zeit vorläufig vollstreckbar.
Das Amtsgericht muss den Mahnbescheid unverzüglich erlassen, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Werden Vollstreckungsbescheid und Mahnbescheid bei der SCHUFA eingetragen? Ja, wenn eine Forderung gerichtlich festgestellt wurde, erfolgt in aller Regel auch ein negativer SCHUFA-Eintrag.
Europäischer Mahnbescheid bei grenzüberschreitenden Geldforderungen
Wenn der Schuldner seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedsstaat (außer Dänemark) hat, kann der Gläubiger ein Europäisches Mahnverfahren durchführen lassen. Die Beantragung eines Europäischen Zahlungsbefehls ist aber nur dann sinnvoll, wenn zu erwarten ist, dass der Schuldner der Geldforderung nicht widerspricht.
Sollten Sie damit rechnen, dass Ihr Gegenpart Einspruch gegen Ihre Forderung einlegt, empfiehlt sich eine sofortige Klage. Der Europäische Mahnbescheid wäre dann ein unnötiger Umweg.
Nach erfolgtem Antrag stellt das Zentrale Europäische Mahngericht den Zahlungsbefehl der Gegenseite zu. Der Schuldner hat nun 30 Tage Zeit zu bezahlen oder gegen den Mahnbescheid Einspruch einzulegen.
Tut er weder das eine noch das andere, erteilt das Mahngericht nach Ablauf der Anspruchsfrist eine vollstreckbare Ausfertigung des Zahlungsbefehls. Dieser berechtigt den Gläubiger, die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner zu betreiben.
Wenn der Schuldner Einspruch einlegt und der Gläubiger daraufhin beantragt, einen zivilrechtlichen Prozess vor Gericht zu führen, so gibt das Europäische Mahngericht die Angelegenheit an das vom Gläubiger zu benennende Gericht ab.
Das Verfahren zum Europäischen Mahnbescheid ist ein vereinfachtes Verfahren über unstreitige Forderungen. Deswegen sind dem Antrag keine Nachweise in Form von Rechnungen, Vertragskopien oder dergleichen beizufügen. Der Antrag selbst hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen.