Kosten im Insolvenzverfahren – Das Wichtigste in Kürze
Zu den Verfahrenskosten gehören zum einen die Gerichtskosten und zum anderen Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters bzw. Treuhänders.
Für die Kosten des Insolvenzverfahrens muss der Schuldner selbst aufkommen. Sie werden aus seinem Schuldnervermögen, der sogenannten Insolvenzmasse bezahlt.
Ja. Verbraucher, deren Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Verfahrenskosten zu decken, dürfen beim Insolvenzgericht eine Stundung beantragen. Dann werden die Kosten erst nach der Restschuldbefreiung fällig, wobei auch eine Ratenzahlung möglich ist.
Inhaltsverzeichnis
Verfahrenskosten während der Insolvenz
Wer Insolvenz anmelden muss, ist normalerweise in einer finanziell sehr angespannten Situation. Eventuell besteht gar kein regelmäßiges Einkommen, es haben sich hohe Schulden angehäuft und eine Einigung mit den Gläubigern ist nicht in Sicht. Die Auswege sind also extrem begrenzt und in der Regel bleibt dem Schuldner keine andere Möglichkeit, als das Insolvenzverfahren zu beantragen.
Was vielen nicht bewusst ist: Die Verbraucherinsolvenz ist nicht kostenlos. Die Insolvenzordnung (InsO) kennt zwei unterschiedliche Posten, die als Kosten im Insolvenzverfahren privat getragen werden müssen:
Kosten des Insolvenzverfahrens sind:
1. die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren;
2. die Vergütungen und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses.
§ 54 InsO
Auch in der Regelinsolvenz treten Kosten auf. In der Regel werden die Kosten eines solchen Insolvenzverfahrens ebenfalls aus der Insolvenzmasse heraus beglichen.
Verfahrenskosten im Insolvenzverfahren: Begleichung durch Insolvenzmasse
Die im Insolvenzverfahren anfallenden Kosten sollten normalerweise durch die Insolvenzmasse getilgt werden können. Zu Anfang einer Insolvenz pfändet der Insolvenzverwalter das gesamte pfändbare Vermögen des Schuldners. Außerdem tritt der Insolvente während der Wohlverhaltensphase alles Einkommen bis auf seinen Freibetrag ab.
Aus der Insolvenzmasse werden dann alle Masseverbindlichkeiten vorrangig getilgt. Erst wenn die Kosten für das Insolvenzverfahren an sich beglichen wurden, werden auch die Insolvenzgläubiger berücksichtigt und erhalten je nach Quote einen Anteil. Besteht zu wenig Insolvenzmasse, um in der Insolvenz die Kosten zu begleichen, eröffnet das Gericht normalerweise kein Insolvenzverfahren – mangels Masse.
Kosten bei Insolvenzverfahren: Stundung der Kosten
Die Verfahrenskosten während der Insolvenz können jedoch gestundet werden, wenn es sich beim Schuldner um eine natürliche Person handelt. So kann die Insolvenz trotz Massearmut durchlaufen werden. Ohne diese Möglichkeit könnten viele Privatpersonen keine Restschuldbefreiung erlangen und hätten kaum Aussicht auf ein schuldenfreies Leben.
Der Stundungsantrag sollte bereits mit dem Insolvenzantrag und dem Antrag auf Restschuldbefreiung eingereicht werden. Schon kleine Fehler bei der Antragstellung können hier große Auswirkungen haben. Daher sollten Schuldner die Hilfe eines Insolvenzanwalts oder einer Schuldnerberatung unbedingt in Anspruch nehmen!
Kosten des Insolvenzverfahrens: Berechnung
Um die exakten Kosten, die im Insolvenzverfahren entstehen, zu berechnen, muss immer der Einzelfall betrachtet werden. Pauschale Summen können nicht genannt werden. Denn es spielen viele Faktoren eine Rolle:
- Umfang der Insolvenzmasse
- Anzahl der Gläubiger
- Arbeitsaufwand des Insolvenzverwalters und des Gläubigerausschusses
- ggf. Arbeitsaufwand des Anwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Schuldner sollten sich jedoch in jedem Fall auf Mindestkosten im vierstelligen Bereich einstellen. Wurde die Stundung bewilligt, können nach dem Ende vom Insolvenzverfahren die Kosten des Verfahrens auch in Raten abbezahlt werden.
Sind die Kosten für ein Insolvenzverfahren steuerlich absetzbar?
Die Kosten, die im Insolvenzverfahren entstehen, können als außergewöhnliche Belastung normalerweise nicht steuerlich geltend gemacht werden!
Lediglich die Kosten für den Insolvenztreuhänder können von der Steuer abgesetzt werden, wenn diese Kosten zwangsläufig waren. Das entschied der Bundesfinanzhof im Jahr 2016 (Az. VI R 47/13). Damit dürfen Schuldner die Insolvenz in der Regel nicht durch eigenes Verhalten herbeigeführt haben. Ob dies der Fall war, prüft das Finanzamt daher normalerweise anhand des Einzelfalls.