Kosten für die Bestellung einer Grundschuld – Das Wichtigste in Kürze
Ausschlaggebend für die Höhe der Kosten einer Grundschuldschuldbestellung ist die Höhe der im Grundbuch einzutragenden Grundschuld. Im Regelfall entsprechen diese Kosten in etwa 0,8 – 1 % des Immobilienkaufpreises.
Zunächst einmal entstehen Notarkosten für die Grundschuldbestellung. Außerdem verlangt das Grundbuchamt Gebühren für den Eintrag der Grundschuld im Grundbuch. An dieser Stelle erläutern wir die Zusammensetzung der Kosten ausführlicher.
Für die Kosten kommt normalerweise der Käufer der Immobilie auf, das heißt der neue Eigentümer. Wer also ein Haus kaufen und dafür einen Kredit bei der Bank aufnehmen will, muss diese Kosten zusätzlich zum Kaufpreis mit einkalkulieren. Denn im Regelfall wird die Bank eine Sicherheit für den Immobilienkredit verlangen, meistens in Form einer Grundschuld.
Inhaltsverzeichnis
Grundschuldbestellung: Welche Kosten entstehen dabei?
Für die Bestellung einer Grundschuld entstehen Kosten für den Notar sowie Gebühren für das Grundbuchamt.
Die Notarkosten setzen sich wie folgt zusammen:
- Gebühren für den Vollzug des Geschäfts
- Beurkundungsgebühr gemäß der Gebührenordnung
- Betreuungsgebühr für die Betreuung und Überwachung der Kaufpreiszahlung und für die Eigentumsumschreibung (sogenannte 0,5-Gebühr)
- Auslagen für Porto, Telekommunikation und Kopien sowie für das Einholen eines Grundbuchauszugs
- Umsatzsteuer in Höhe von 19 %
Die Kosten für die Grundschuldbestellung, die der Notar beanspruchen kann, sind einheitlich geregelt und damit genauso wenig verhandelbar wie die Gebühren, die das Grundbuchamt für den Grundbucheintrag erhebt.
Diese Kosten muss der neue Immobilieneigentümer, also der Käufer, allein tragen – und nicht etwa der Verkäufer.
Höhe der Kosten für eine Grundschuldbestellung
Die bei einer Grundschuldbestellung anfallenden Kosten berechnen sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG).
Das hat zur Folge, dass der Käufer einer Immobilie denselben Gebührensatz einmal an den Notar und einmal an das Grundbuchamt entrichten muss.
Ausschlaggebend für die Höhe der Kosten einer Grundschuldbestellung ist zum einen der Geschäftswert und zum anderen der Gebührensatz, während sich die eigentliche Gebühr als der amtlichen Tabelle in Anlage 2 zu § 34 Abs. 3 GNotKG ergibt.
Im Folgenden finden Sie einen kleinen Auszug aus dieser Tabelle:
Geschäftswert | Gebühr Tabelle B | Geschäftswert | Gebühr Tabelle B |
---|---|---|---|
bis 50.000 € | 165 € | bis 155.000 € | 354 € |
bis 65.000 € | 192 € | bis 170.000 € | 381 € |
bis 80.000 € | 219 € | bis 185.000 € | 408 € |
bis 95.000 € | 246 € | bis 200.000 € | 435 € |
bis 110.000 € | 273 € | bis 230.000 € | 485 € |
bis 125.000 € | 300 € | bis 260.000 € | 535 € |
bis 140.000 € | 327 € | bis 290.000 € | 585 € |
Die Kosten einer Grundschuldbestellung einschließlich der Eigentumsumschreibung belaufen sich in der Regel auf insgesamt etwa 1,5 – 2 % des Kaufpreises:
- Darin enthalten ist unter anderem die bereits oben erwähnte an den Notar zu entrichtende Betreuungsgebühr.
- Die für die Eigentumsumschreibung anfallenden Kosten richten sich nach dem Kaufpreis als Geschäftswert. Für eine Immobilie, die 150.000 € kostet, ist demnach eine Gebühr in Höhe von 354 € zu entrichten.
Die eigentlichen Kosten der Grundschuldbestellung liegen bei etwa 0,8 – 1,0 % des Kaufpreises. Sie enthalten die für die Erstellung der Grundschuldbestellungsurkunde anfallenden Kosten für den Notar und einen zweiten Gebührensatz für das Grundbuchamt, das die Grundschuld im Grundbuch einträgt. Für eine Grundschuld in Höhe von 150.000 € muss der neue Eigentümer demnach zweimal 354 € bezahlen, insgesamt also 708 €.