Besonders bei minderjährigen Kindern hat der Kindesunterhalt laut Gesetzgeber eine wichtige Stellung. Zwei Voraussetzungen müssen grundsätzlich erfüllt sein, damit Unterhaltszahlungen bei einer Trennung geleistet werden müssen.
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Kindesunterhalt gesetzlich geregelt
Dass Kinder auch nach einer Trennung ihrer Eltern versorgt werden, ist auch ein Anliegen des Gesetzgebers. Deswegen ist die Unterhaltspflicht auch entsprechend geregelt. Lediglich die Höhe des Unterhalts muss noch vereinbart werden – unabhängig von der Scheidung selbst. Dieser ist in erster Linie Abhängig davon, in welchem Alter sich die Kinder befinden. Unterschieden werden sie demnach in
- Minderjährige,
- privilegiert Volljährige und
- Volljährige.
Minderjährige sind im Hinblick auf Unterhaltszahlungen grundsätzlich privilegiert. Das bedeutet, dass ihre Unterhaltsansprüche vorrangig zu erfüllen sind. Der volljährige Nachwuchs steht schon deutlich weiter hinten in der Rangfolge, da ihm zugemutet werden kann, selber für den Lebensunterhalt zu sorgen. Oftmals erhalten Volljährige wegen des Selbstbehalts vonseiten des Unterhaltspflichtigen auch nur sehr geringen oder gar keinen Unterhalt mehr. Hierbei kann es jedoch Ausnahmen geben, bei denen auch volljährige Kinder als privilegiert gelten und damit mit Minderjährigen gleichgesetzt werden (§ 1603 Abs. 2 BGB). Dazu müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Das Kind hat das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet,
- ist unverheiratet,
- lebt noch im Elternhaus oder bei einem der Elternteile und
- befindet sich noch in der allgemeinen Schulausbildung.
Zu den Voraussetzungen gehört außerdem, dass kein anderer Verwandter für den Unterhalt des Kindes aufkommen muss und dass das Kind nicht dazu in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.
Selbstbehalt bei Unterhaltspflichtigen
Zur Zahlung von Kindesunterhalt müssen immer zwei Voraussetzungen gegeben sein: Zum einen muss vonseiten des Gläubigers eine Bedürftigkeit bestehen, zum anderen bedarf es natürlich auch einer entsprechenden finanziellen Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen.
Letztere stellt dabei den limitierenden Faktor dar, denn es kann letztlich nicht mehr bezahlt werden, als Mittel zur Verfügung stehen. Der Unterhaltspflichtige soll durch die Zahlung von Kindesunterhalt nicht selber bedürftig werden. Der Selbstbehalt stellt also die Grenze der Leistungsfähigkeit dar. Nur finanzielle Mittel, die über diese Grenze hinausgehen, können für die Zahlung von Kindesunterhalt verwendet werden.
Kleiner vs. großer Selbstbehalt
Unterschieden wird zwischen dem kleinen (notwendigen) und dem großen (angemessenen) Selbstbehalt unterschieden.
Der notwendige Selbstbehalt ist laut den Leitlinien des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf minderjährige und privilegiert volljährige Kinder anzuwenden. Geht der Unterhaltspflichtige einer Erwerbstätigkeit nach, gilt für ihn ein kleiner Selbstbehalt von 1.080 Euro. Ist er nicht erwerbstätig, sinkt der notwendige Selbstbehalt auf 880 Euro. In diesem Betrag sind Wohnkosten in Höhe von 360 Euro bereits enthalten.
Der große Selbstbehalt gilt gegenüber allen unterhaltspflichtigen Kindern, die im Rang nach den Minderjährigen und privilegiert Volljährigen folgen. Dazu gehören beispielsweise die nicht privilegiert Volljährigen sowie Ehegatten und Eltern. In diesem Fall steht dem Unterhaltspflichtigen ein angemessener Selbstbehalt zu, in den Wohnkosten in Höhe von 480 Euro eingerechnet werden.
In manchen Fällen kann es passieren, dass der Unterhaltspflichtige gar nicht über genug Geld verfügt, um sämtlichen Zahlungen für Kindesunterhalt nachkommen zu können, ohne dass dabei der Selbstbehalt unterschritten wird. In diesem Fall wird eine sogenannte Mängelfallberechnung durchgeführt, die sich ebenso aus der Düsseldorfer Tabelle ableitet (s. Abschnitt weiter unten in diesem Beitrag).
Wie hoch ist der Kindesunterhalt?
Schon allein aus dem Prinzip der elterlichen Verantwortung heraus gilt es, den Lebensbedarf der eigenen Kinder sicherzustellen. Das gilt vor allem für minderjährige und privilegiert volljährige Kinder. Wie hoch nun dieser Unterhalt ausfällt, ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle – s. folgenden Abschnitt. Hier wird der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen angegeben.
Der Selbstbehalt ist jener Betrag, der ungeachtet aller Unterhaltsverpflichtungen stets unangetastet bleiben muss, damit der eigene Lebensunterhalt gewährleistet bleibt. Die Tabelle wurde zuletzt zu Beginn des Jahres 2020 aktualisiert.
Ein unterhaltspflichtiger Elternteil von minderjährigen und privilegiert volljährigen Kindern bis 21 Jahren kann beispielsweise über einen Selbstbehalt von 1.080 Euro pro Monat verfügen. Dies setzt natürlich voraus, dass die unterhaltspflichtige Person auch erwerbstätig ist. Geht sie hingegen keiner geregelten Arbeit nach und ist folglich auch nicht erwerbstätig, sinkt der Selbstbehalt auf 880 Euro pro Monat. Bei volljährigen Kindern steigt der Selbstbehalt wiederum auf 1.300 Euro. Handelt es sich bei ihm lediglich um einen Ehepartner oder den Vater bzw. die Mutter eines nicht-ehelichen Kindes, liegt der Selbstbehalt bei 1.200 Euro.
Hat das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, sind beide Elternteile dazu verpflichtet, ihm einen Barunterhalt zu zahlen. Bis zur Volljährigkeit hat der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ein Wahlrecht, ob er es auf finanziellem Wege oder natural (Kost und Logis) unterstützen möchte. Lebt das Kind auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres noch bei diesem Elternteil, ist es in der Praxis jedoch nicht mehr üblich, Unterhalt zu zahlen. Im Gegenzug könnte der Elternteil auch Wohngeld, Haushaltsgeld oder eine Beteiligung an den Lebensmittelkosten vom volljährigen Kind verlangen.
Düsseldorfer Tabelle
Die oben bereits erwähnte Düsseldorfer Tabelle dient als Maßstab für die Berechnung beim Kindesunterhalt. Sie wurde bereits im Jahr 1962 durch das Oberlandesgericht Düsseldorf eingeführt und wurde seitdem immer wieder angepasst.
Die Tabelle ist eher als Richtlinie anzusehen und besitzt keinerlei gesetzlich bindende Wirkung. Dennoch wird sie von Gerichten regelmäßig dazu verwendet, den Kindesunterhalt zu berechnen. Unterhaltspflichtige können an ihr ablesen, welche Beträge sie monatlich zu zahlen haben.
Die Tabelle ist nach dem Nettoeinkommen gestaffelt und berücksichtigt dabei mehrere Altersgruppen mit unterschiedlichem Kindesunterhalt. So hat eine unterhaltspflichtige Person mit einem Nettoeinkommen zwischen 2.301 und 2.700 Euro beispielsweise 390 Euro für ein Kind zwischen 0 und 5 Jahren zu zahlen, 447 Euro für ein Kind zwischen 6 und 11 Jahren und 524 Euro an Kindesunterhalt, wenn das Kind zwischen 12 und 17 Jahre alt ist. Ab dem 18. Lebensjahr zahlt die Person dann 580 Euro pro Monat. Mit jeder Einkommensstufe steigt der Betrag – ausgehend von der niedrigsten Stufe – prozentual an. Außerdem ist für jede Stufe ein Bedarfskontrollbetrag mit angegeben, der jedoch lediglich Rückschlüsse auf Selbstbehalt zulässt und deswegen nicht mit diesem gleichzusetzen ist. Wird der Bedarfskontrollbetrag unterschritten, wird der Unterhaltspflichtige der nächstniedrigeren Einkommensstufe zugeordnet.Volljährige Kinder mit einem Anspruch auf Barunterhalt, die einen eigenen Hausstand führen, erhalten unabhängig von der Tabelle monatlich 735 Euro.
Die Düsseldorfer Tabelle geht stets von einem Regelfall aus, nach dem der Unterhaltspflichtige für zwei Personen Kindesunterhalt zahlen muss. Dabei kann es sich um Kind und Ehegatten oder zwei Kinder handeln. Steht mehr als zwei Personen ein Unterhalt bzw. Kindesunterhalt zu, wirkt sich dies auf die Einstufung des Einkommens aus. In dem Fall wird er der nächstniedrigeren Einkommensstufe zugeordnet. Hat er jedoch nur eine unterhaltspflichtige Person zu versorgen, wird ihm stattdessen die nächsthöhere Einkommensstufe zugeteilt.
Danke für den Beitrag. Gut zu wissen, dass der Unterhaltspflichtige selbst nicht durch die Unterhaltszahlungen bedürftig werden soll. Mein Bruder befindet sich gerade in der Scheidung und seine Frau möchte viel Unterhalt von ihm. Er hat nun einen Anwalt für Familienrecht eingeschaltet, um die Scheidung fair über die Bühne zu bringen.