Insolvenzverfahren aufgehoben – Das Wichtigste in Kürze
In der Regel wird das Insolvenzverfahren aufgehoben, wenn es zur Schlussverteilung kommt. Das eigentliche Verfahren vor Gericht endet damit. Bis es zur Restschuldbefreiung kommen kann, muss der Schuldner jedoch noch die Wohlverhaltensphase hinter sich bringen.
In dem Aufhebungsbeschluss teilt das Insolvenzgericht mit, dass das eigentliche Insolvenzverfahren beendet wurde.
Das eigentliche Insolvenzverfahren endet mit dem Aufhebungsbeschluss. Die Privatinsolvenz endet jedoch erst gut drei Jahre später mit der Restschuldbefreiung.
Inhaltsverzeichnis
Grundlagenwissen: Ablauf der Privatinsolvenz
Bevor ein Insolvenzverfahren aufgehoben werden kann, müssen zunächst einige wichtige Schritte vollzogen werden. Eine Privatinsolvenz folgt stets dem gleichen Ablauf. Zuerst muss der Schuldner versuchen, sich außergerichtlich mit seinen Gläubigern zu einigen. Erst wenn dieser Versuch scheitert, kann er einen Antrag auf Anmeldung des Insolvenzverfahrens stellen.
Das Gericht führt dann zunächst noch einmal einen eigenen Einigungsversuch durch. Erst wenn auch dieser scheitert bzw. das Insolvenzgericht im Vorhinein feststellt, dass dieser wenig Aussicht auf Erfolg hat, dann wird tatsächlich das Insolvenzverfahren eröffnet.
Aufhebungsbeschluss: Im Insolvenzverfahren ist dies ein wichtiger Schritt
Im Zuge des eigentlichen Insolvenzverfahrens wird ein Insolvenzverwalter bestellt, welcher unter anderem dafür zuständig ist, die Insolvenzmasse zu verwerten.
Seine Aufgabe besteht also darin, festzustellen, über welche Vermögenswerte der Insolvenzschuldner verfügt und diese dann, wenn nötig, in Geld umzuwandeln – zum Beispiel durch den Verkauf einer Immobilie.
Es schließt sich die Schlussverteilung an. Das bedeutet, dass der Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse an die Gläubiger verteilt. Das Insolvenzverfahren wird aufgehoben, wenn die Schlussverteilung vollzogen wurde. Darüber ergeht ein Aufhebungsbeschluss. Das Gericht teilt damit mit, dass das eigentliche Insolvenzverfahren beendet wurde.
Beachten Sie: Wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben, ist die Restschuldbefreiung noch in weiter Ferne. Vielmehr ist mit dem Aufhebungsbeschluss nur der erste gerichtliche Teil der Privatinsolvenz abgeschlossen. Der Schuldner muss dann noch die dreijährige Wohlverhaltensphase hinter sich bringen.
Was bedeutet die Aufhebung des Insolvenzverfahrens für den Schuldner?
Mit Beginn des eigentlichen Insolvenzverfahrens startet auch die Wohlverhaltensphase. Diese dauert drei Jahre. Erst an deren Ende steht die Restschuldbefreiung, die dafür sorgt, dass der Schuldner wieder schuldenfrei wird.
In diesem Zusammenhang hat die Aufhebung im Insolvenzverfahren wichtige Folgen für den Schuldner. Während der Wohlverhaltensphase ist er nämlich dazu verpflichtet, den pfändbaren Teil seines Einkommens an den Insolvenzverwalter abzutreten.
Außerdem muss der Schuldner auch nachdem das Insolvenzverfahren aufgehoben wurde einer beruflichen Tätigkeit nachgehen bzw. sich nachweislich um eine Arbeitsstelle bemühen. Sollte er umziehen oder den Arbeitgeber wechseln, muss er dies dem Insolvenzverwalter zeitnah mitteilen.
Eine wichtige Änderung gibt es bezüglich einer Erbschaft bei der Insolvenz. Diese fließt vollständig in die Insolvenzmasse, wenn der Schuldner sie vor der Aufhebung im Insolvenzverfahren erhält. Die Wohlverhaltensphase zeichnet sich demgegenüber dadurch aus, dass eine Erbschaft nur zur Hälfte an den Insolvenzverwalter abgetreten werden muss.