Insolvenzverfahren: Der Ablauf einfach erklärt – Das Wichtigste in Kürze
Wie sich der Ablauf einer Insolvenz gestaltet, hängt davon ab, ob es sich um eine Regelinsolvenz oder eine Privatinsolvenz handelt.
Bei diesem Insolvenzverfahren besteht der Ablauf aus folgenden Phasen: Insolvenzantrag, Eröffnungsverfahren, Insolvenzeröffnung, Berichtstermin, Prüfungstermin und Verteilung der Insolvenzmasse. Näheres erfahren Sie hier. In diesem Abschnitt erläutern wie, wie die Privatinsolvenz abläuft.
Bei der Regelinsolvenz hebt das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren nach der Schlussverteilung per Beschluss auf, sofern das Verfahren nicht vorzeitig endet, beispielsweise wegen Geldmangels. Die Privatinsolvenz endet nach drei Jahren nach der Erteilung der Restschuldbefreiung.
Inhaltsverzeichnis
Insolvenzverfahren: Was ist das?
Das Insolvenzverfahren ist ein gerichtliches Verfahren, das der gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger eines Schuldners dient. Hierbei wird das gesamte pfändbare Schuldnervermögen, die Insolvenzmasse, zur Schuldentilgung herangezogen. Das und die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger unterscheidet das Insolvenzverfahren von der Einzelzwangsvollstreckung, bei der nur ein Gläubiger auf das Vermögen des Schuldners zugreift und dabei selbst entscheidet, was und wie er pfänden lassen will, z. B. per Kontopfändung.
Für jede Insolvenz ist der Ablauf gesetzlich streng vorgeschrieben. Jedes Verfahren – egal, ob Privat-, Regel- oder Nachlassinsolvenzverfahren – bedarf zuerst eines Insolvenzantrags. Denn ein Insolvenzverfahren wird niemals von Amts wegen eingeleitet und durchgeführt. Antragsberechtigt sind der Schuldner und seine Gläubiger.
Bei der Insolvenz ist der Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder „Herr des Verfahrens“. Er sichert, verwertet und verteilt die Insolvenzmasse. Doch schauen wir uns das Insolvenzverfahren und seinen Ablauf genauer an.
Regelinsolvenz: Ablauf von einem Insolvenzverfahren für Unternehmen
Der Ablauf von einem Insolvenzverfahren für die GmbH und anderen Unternehmensformen gestaltet sich im Groben wie folgt:
- Eröffnungsverfahren: Das Insolvenzgericht prüft, ob das Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist und ob sein Vermögen ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken. Gegebenenfalls bestellt es einen vorläufigen Insolvenzverwalter zur Sicherung des Schuldnervermögens.
- Insolvenzeröffnung: Mit der Eröffnung vom Insolvenzverfahren beginnt im Ablauf eine Phase, in welcher der Insolvenzverwalter zum „Herren des Verfahrens“ wird. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Schuldnervermögen – die Insolvenzmasse – geht auf ihn über.
- Berichtstermin: Bei diesem Termin berichtet der Insolvenzverwalter den Gläubigern über die wirtschaftliche und finanzielle Situation des Schuldners und deren Ursachen. Er gibt darüber Auskunft, ob und inwieweit es möglich ist, das Unternehmen zu retten und wie sich dies auf die Befriedigung der Gläubiger auswirken würde. Basierend auf diesem Bericht beschließt die Gläubigerversammlung im Berichtstermin, ob das Unternehmen vorübergehend fortgeführt oder stillgelegt werden soll.
- Prüfungstermin: Gläubiger, die beim Insolvenzverfahren am Ablauf teilnehmen und ihren Anteil vom Schuldnervermögen erhalten wollen, müssen ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden. Im Prüfungstermin wird diese Forderungen geprüft. Wenn niemand widerspricht, gilt die Forderung als festgestellt und wird in die Insolvenztabelle eingetragen. Bestreitet der Insolvenzverwalter oder ein anderer Gläubiger diese Forderung, muss der betroffene Gläubiger vor dem Prozessgericht klagen.
- Verteilung: Nun folgt beim Insolvenzverfahren die im Ablauf letzte Phase, in der der Insolvenzverwalter ein Verteilungsverzeichnis erstellt. Auf dessen Grundlage wird das Schuldnervermögen an die Insolvenzgläubiger verteilt. Hierfür verwertet der Insolvenzverwalter das Vermögen des Schuldners. Nach dem Schlusstermin wird das Verfahren aufgehoben. Nach Auszahlung der Insolvenzquote an die Gläubiger erlöschen deren Forderungen in Höhe des ausgezahlten Geldbetrags.
Privates Insolvenzverfahren: Ablauf einer Verbraucherinsolvenz
Der Ablauf von einem Insolvenzverfahren für eine Privatperson weicht etwas vom Regelinsolvenzverfahren ab, denn bei der Privatinsolvenz handelt es sich um ein vereinfachtes Verfahren. Verbraucher können sich in diesem Verfahren innerhalb von drei Jahren vollständig entschulden, ohne dass sie dafür einen Mindestanteil ihrer Schulden und die Verfahrenskosten vollständig begleichen müssen.
Dabei setzt sich der Ablauf eines privaten Insolvenzverfahrens aus folgenden verschiedenen Stufen zusammen:
- Außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren: Verbraucher dürfen nicht sofort Insolvenz anmelden. Im Ablauf ist zuerst ein Einigungsversuch mit all seinen Gläubigern gesetzlich vorgeschrieben. Als Grundlage dafür muss der Schuldner einen Schuldenbereinigungsplan ausarbeiten, dem alle Gläubiger zustimmen müssen. Tun sie dies nicht, muss eine anerkannte Beratungsstelle dieses Scheitern des Versuchs bescheinigen.
- Insolvenzantrag: Erst jetzt folgt der Insolvenzantrag zum privaten Insolvenzverfahren. Der gesetzliche Ablauf schreibt den außergerichtlichen Einigungsversuch als zwingende Voraussetzung hierfür vor. Der Schuldner muss seinem Antrag die besagte Bescheinigung und den Schuldenbereinigungsplan beifügen.
- Gerichtlicher Einigungsversuch: Das Insolvenzgericht prüft zunächst, ob ein gerichtlicher Einigungsversuch erfolgversprechend ist. In der Praxis verzichten die Gerichte jedoch häufig auf diesen Schritt.
- Insolvenzeröffnungsverfahren: Nun prüft das Insolvenzgericht, ob der Schuldner zahlungsunfähig ist und ob die Verfahrenskosten gedeckt sind bzw. ob es dem Antrag des Schuldners auf Verfahrenskostenstundung stattgeben kann. Bewilligt es die Stundung, muss der Schuldner die Verfahrenskosten erst nach der Restschuldbefreiung bezahlen.
- Eröffnung der Privatinsolvenz und Wohlverhaltensphase: Im Eröffnungsbeschluss bestimmt das Gericht einen Treuhänder, der das vorhandene Vermögen verwertet. Alle Vermögenswerte, die im Rahmen einer Zwangsvollstreckung gepfändet werden dürften, fallen nun in die Insolvenzmasse. Während der dreijährigen Wohlverhaltensphase muss der Schuldner pfändbares Einkommen an den Treuhänder abtreten. Er ist außerdem verpflichtet zu arbeiten bzw. sich einen Job zu suchen.
Restschuldbefreiung: Drei Jahre nach der Insolvenzeröffnung erteilt das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung. Alle restlichen Schulden, die vor der Eröffnung der Privatinsolvenz entstanden sind, sind erlassen – mit Ausnahme von vorsätzlich pflichtwidrig nicht bezahlten Unterhaltsschulden.