Privates Insolvenzverfahren: Das Wichtigste in Kürze
Ein privates Insolvenzverfahren dient Personen mit Verschuldung dazu, diese innerhalb einer vorgegebenen Frist abzubauen. Die Schulden werden so weit wie möglich aus der Insolvenzmasse beglichen. Bei erfolgreicher Beendigung schließt das Insolvenzverfahren mit der Restschuldbefreiung ab. Der Schuldner ist dann schuldenfrei und kann einen wirtschaftlichen Neustart wagen.
Ein Privatinsolvenzverfahren kann drei, fünf oder sechs Jahre dauern. Mehr dazu, wovon die Dauer im Einzelnen abhängt, erfahren Sie hier.
Nach dem eigentlichen Verfahren wird Ihnen bestenfalls die Restschuldbefreiung erteilt und Sie sind schuldenfrei. In der Regel wird jedoch noch eine Restsumme fällig.
Inhaltsverzeichnis
Insolvenzverfahren – Definition des Prozesses
Bei einem Insolvenzverfahren werden das Vermögen des Schuldners sowie vorhandene Wertgegenstände (Insolvenzmasse) verwertet, um die offenen Forderungen bei den Gläubigern zu begleichen. Denn Voraussetzung, damit Sie ein Insolvenzverfahren anmelden können, ist grundsätzlich Zahlungsunfähigkeit. Der ganze Prozess hat das Ziel, dass der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit zurückerlangt, einen Neuanfang wagen kann und dass die Gläubiger weitestgehend befriedet werden.
Eine Zahlungsunfähigkeit liegt dann vor, wenn Sie aus eigener Kraft – sprich aus Ihrem Einkommen und dem vorhandenen Vermögen – nicht mehr in der Lage sind, Ihre Lebenshaltungskosten zu tragen und Rechnungen zu bezahlen. So häufen sich auf Dauer immer mehr Schulden an. Um einem Insolvenzverfahren vorzubeugen, sollten Sie sich daher frühzeitig an einen Schuldnerberater wenden. Er kann Ihnen Wege und Lösungen aufzeigen, wie Sie Ihre Finanzen in den Griff bekommen.
Vor der heißen Phase: So läuft ein Insolvenzverfahren für Privatpersonen im Vorhinein ab
Wie funktioniert eigentlich ein Insolvenzverfahren? Der Prozess besteht aus verschiedenen Schritten, die einem festen Ablauf folgen:
- Versuch einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern
- Bescheinigung über das Scheitern der außergerichtlichen Einigung
- Antrag auf Eröffnung eines privaten Insolvenzverfahrens beim zuständigen Insolvenzgericht
- Gerichtlicher Einigungsversuch
- Eröffnung Insolvenzverfahren
- Verwertung von Vermögen und Wertgegenständen, um Forderungen zu decken
- Wohlverhaltensphase
- Aufhebung Insolvenzverfahren, Erteilung der Restschuldbefreiung
Bevor ein Insolvenzverfahren eröffnet werden kann, müssen Sie belegen, dass Sie sich um eine außergerichtliche Einigung (Schritt 1) bemüht haben. Dafür können Sie sich zum Beispiel an einen Anwalt für Schulden oder an eine öffentliche Schuldnerberatung wenden. Dann arbeiten Sie gemeinsam einen Plan zur Schuldenbereinigung aus, den Sie Ihren Gläubigern vorlegen. Lehnen diese den Plan ab, erhalten Sie eine entsprechende Bescheinigung (Schritt 2). Diese ist zwingend notwendig, um ein Privatinsolvenzverfahren eröffnen zu können.
Nun folgt die heiße Phase – Das eigentliche Insolvenzverfahren
Haben Sie die Schritte im Insolvenzeröffnungsverfahren durchlaufen, geht es nun in die heiße Phase. Das Gericht gibt dem Antrag auf ein Insolvenzverfahren in der Regel dann statt, wenn Zahlungsunfähigkeit vorliegt oder diese droht. Nun wird Ihnen vom Gericht ein Insolvenzverwalter zugeteilt. Dieser hat die Aufgabe, Ihr vorhandenes Vermögen sowie Wertgegenstände zu ermitteln und diese zu verwerten (Schritt 6).
Alle Wertanlagen und pfändbare Gegenstände werden zusammen als Insolvenzmasse bezeichnet. Der Insolvenzverwalter nimmt diese in seinen Besitz, verkauft diese beispielsweise online und befriedet damit soweit wie möglich Ihre Gläubiger. Zu den pfändbaren Dingen gehören beispielsweise:
- Immobilien und Grundstücke
- Wertpapiere und Bausparverträge
- Bewegliche, wertvolle Sachen wie etwa Goldschmuck oder ein sehr teurer Fernseher (wird unter Umständen gegen ein günstigeres Modell ausgetauscht)
- Das Auto, soweit dieses nicht zur Jobausübung benötigt wird
Im Insolvenzverfahren darf jedoch nicht der gesamte Besitz des Schuldners gepfändet werden. Er darf etwa
- Haushaltsgeräte,
- Kleidung,
- Gegenstände für die Berufsausübung (bspw. Laptop),
- Haustiere,
- Hilfsmittel wie Brillen und
- Eheringe
behalten. Schuldner sollten zudem bedenken, dass sie die Pflicht haben, sich um eine Arbeit zu bemühen, wenn sie noch keiner nachgehen. Außerdem müssen sie den pfändbaren Anteil ihres Gehaltes an den Insolvenzverwalter abtreten, der dieses wiederum zur Befriedung der vom Insolvenzverfahren betroffenen Gläubiger einsetzt (Wohlverhaltensphase, Schritt 7).
Ende der Wohlverhaltensphase – Erteilung der Restschuldbefreiung
Das Insolvenzverfahren wird aufgehoben, also ordnungsgemäß beendet, wenn Sie sich währenddessen an alle Regeln gehalten und nicht etwa eine Insolvenzstraftat begangen haben. Bei einem positiven Ende erhalten Sie offiziell die Restschuldbefreiung. In der Regel wird dann noch einmal eine Restsumme fällig.
Die Dauer bis dahin erstreckt sich auf …
- … drei Jahre, wenn Sie 35 % Ihrer Schulden sowie die Verfahrenskosten beglichen haben.
- … fünf Jahre, wenn Sie die gesamten Verfahrenskosten aufbringen können.
- … maximal sechs Jahre, wenn Sie die Möglichkeiten einer Verkürzung nicht erfüllen können.
Wie setzen sich die Kosten im Insolvenzverfahren zusammen?
Eine Forderung, um ein Insolvenzverfahren vorzeitig beenden zu können ist, dass Sie die Verfahrenskosten aufbringen müssen. Diese haben Schuldner auch zu tragen, wenn es ihnen nicht möglich ist, ein verkürztes Privatinsolvenzverfahren zu durchlaufen. Zum einen müssen Sie den Insolvenzverwalter vergüten. Dies hängt von der Anzahl der Gläubiger und der Insolvenzmasse ab. Die Kosten für den Insolvenzverwalter sind gesetzlich in der Vergütungsordnung für Insolvenzverwalter (InsVV) geregelt.
Zum anderen fallen Gerichtskosten im Insolvenzverfahren an. Diese dürfen Sie in Raten sogar nach dem eigentlichen Verfahren begleichen. Die Gerichtskosten hängen ebenso von der Insolvenzmasse ab.
Auch Firmen können ein Insolvenzverfahren durchlaufen
Es gibt grundsätzlich ein paar Unterschiede zwischen einem Insolvenzverfahren für Privatpersonen (auch Verbraucherinsolvenzverfahren genannt) und einer Firmeninsolvenz. Letztere wird im Fachjargon als Regelinsolvenzverfahren bezeichnet. Ein solches können Sie auch durchlaufen, wenn Sie selbstständig oder Freiberufler sind. Bis 1999 wurde das Verfahren für Unternehmen als Konkursverfahren bezeichnet.
Durch ein vorläufiges Insolvenzverfahren (dieses geht dem eigentlichen Verfahren voraus) kann das Gericht mittels eines vorläufigen Insolvenzverwalters dafür sorgen, dass bspw. ein zahlungsunfähiges Unternehmen nicht mehr selbst über das vorhandene Vermögen verfügen darf. Der Insolvenzverwalter muss dieses sichern und ein Sachverständiger schätzt in der Regel den Wert der Insolvenzmasse ein.