Insolvenzmasse: Das Wichtigste in Kürze
Laut Insolvenzrecht fällt das Vermögen in die Insolvenzmasse, welches der Schuldner zur Zeit der Insolvenzeröffnung besitzt und das er während des Insolvenzverfahrens erwirbt. Der Begriff ist in § 35 Insolvenzordnung (InsO) definiert.
Der Insolvenzverwalter verteilt die Insolvenzmasse gleichmäßig auf die Insolvenzgläubiger, indem er die Insolvenzquote an die im Verzeichnis gelisteten Gläubiger auszahlt.
Der Insolvenzverwalter löst einen bestimmten Gegenstand aus der Insolvenzmasse heraus, sodass er wieder im insolvenzfreien Schuldnervermögen gehört.
Inhaltsverzeichnis
Spezifische Ratgeber rund um die Insolvenzmasse
Was ist die Insolvenzmasse?
Zur Insolvenzmasse gehört das Vermögen eines Schuldners, welches zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung der Zwangsvollstreckung unterliegt.
Sie dient der Befriedigung der Forderungen aller am Insolvenzverfahren beteiligten Gläubiger.
Hinzu kommen noch sämtliche Vermögensgegenstände, die er im Laufe des Verfahrens erlangt.
Die Insolvenzmasse umfasst laut Definition des § 35 Abs. 1 InsO …
das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt
Sonderfall Aussonderung
Gegenstände, die sich nicht im Eigentum des Schuldners befinden, unterliegen der sogenannten Aussonderung.
- Dazu gehören etwa Gegenstände im Eigentum Dritter, die der Schuldner beispielsweise nur ausgeliehen hat.
- Gleiches gilt für Sachen bzw. Produkte, die der Käufer unter Eigentumsvorbehalt erworben und noch nicht vollständig bezahlt hat.
Derartige Gegenstände fallen nicht in die Insolvenzmasse. Stattdessen haben deren Eigentümer ein Recht auf Aussonderung, also auf Herausgabe.
Bestandteile der Insolvenzmasse
Die Insolvenzmasse umfasst das gesamte pfändbare Schuldnervermögen und damit alle beweglichen und unbewegliche Sachen sowie Rechte und Forderungen des Schuldners gegenüber einem Dritten, soweit sie pfändbar sind. Hierzu gehören zum Beispiel:
bewegliche Gegenstände
- Fahrzeuge, Fahrräder
- Sammlungen und Antiquitäten
- technische Geräte
- Uhren und Schmuck
unbewegliche Sachen
- Immobilien, insbes.:
- Grundstücke
- Eigentumswohnung
Rechte & Forderungen
- Arbeitseinkommen
- Altersrente
- ggf. Vermögen aus einer selbstständigen Tätigkeit
- sonstige Einkünfte, z. B. Mieteinnahmen
Nach § 35 InsO gehört auch Vermögen, das der Schuldner erst nach der Eröffnung des Verfahrens erhält, zur Insolvenzmasse. Solche Vermögensgegenstände werden als Neuerwerb bezeichnet. So kann zum Beispiel ein Auto, das sich der Schuldner während der Privatinsolvenz kauft, in die Insolvenzmasse fallen.
Urheberrecht, Nutzungsrechte und Lizenzen
- Das Urheberrecht ist nicht übertragbar und fällt damit nicht in die Insolvenzmasse.
- Aus dem Urheberrecht folgen aber oft vertraglich eingeräumte Nutzungsrechte (auch Lizenzen genannt). Im Falle einer Insolvenz des Lizenznehmers fallen wirtschaftliche Erlöse aus der Nutzung der Lizenzen in die Insolvenzmasse.
Unpfändbare Gegenstände gehören nicht in die Insolvenzmasse
Unpfändbare Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören auch nicht zur Insolvenzmasse und dürfen demnach auch nicht verwertet werden. Geregelt ist dies in § 36 InsO.
Was genau zum pfändungsfreien Vermögen gehört, regeln die §§ 811 – 811d Zivilprozessordnung (ZPO). Zu den unpfändbaren Sachen gehören zum Beispiel:
- Kleidung
- Gegenstände, die zur Ausübung des Berufs benötigt werden
- Hilfsmittel, die aufgrund körperlicher Gebrechen nötig sind (z. B. Brille, Krücken, Prothesen, Rollstuhl)
- Haushalts- und Küchengeräte
- Haustiere
Allerdings wird dem Schuldner während der Privatinsolvenz nur eine bescheidene Lebens- und Haushaltsführung zugesprochen. Das hat zur Folge, dass teure Haushaltsgeräte und Gebrauchsgegenstände im Rahmen einer Austauschpfändung doch der Insolvenzmasse hinzugefügt werden können.
Gleiches gilt für das Auto, sofern der Schuldner nicht darauf angewiesen ist. Benötigt er es zur Sicherung des Einkommens, beispielsweise weil er seine Arbeitsstätte mangels öffentlicher Verkehrsmittel nur mit dem PKW erreichen kann, gilt das Fahrzeug als unpfändbar.
Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse
Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, verliert der Schuldner die Verfügungsbefugnis über den Teil des Vermögens, welcher der Insolvenzmasse zugerechnet wird (§ 80 InsO). Die Befugnis geht dann an die Insolvenzverwalter über.
Der Verwalter verwertet die Insolvenzmasse: Auf einer Versteigerung werden zum Beispiel Gegenstände und Immobilien des Schuldners verkauft.
Bei der Verteilung der Insolvenzmasse gilt eine bestimmte Hierarchie. Zwar sollen alle Gläubiger gleichmäßig befriedigt werden, allerdings gilt dieser Grundsatz nur innerhalb eines Ranges. Das heißt:
- Zuerst muss der Insolvenzverwalter Aussonderungsrechte berücksichtigen und beispielsweise Gegenstände von Dritteigentümern herausgeben.
- Auch Absonderungsrechte genießen Vorrang. Die Berechtigten sind bevorzugt aus dem Erlös des Gegenstands zu befriedigen, an welchem das Absonderungsrecht besteht.
- Als nächstes folgen die Massegläubiger. Zu den hierunter fallenden Forderungen zählen beispielsweise die Gerichtskosten. Auch die Vergütung des Insolvenzverwalters wird bevorzugt bedient. Die Vergütung des Verwalters richtet sich nach dem Wert der Insolvenzmasse.
- Wenn nun noch ausreichend Masse vorhanden ist, verteilt der Insolvenzverwalter diese quotenmäßig an die Insolvenzgläubiger.
Häufig reicht die Insolvenzmasse nicht für alle Forderungen aus, sodass die Insolvenzgläubiger häufig nur einen Teil ihrer Ansprüche beglichen bekommen oder sogar gänzlich leer ausgehen.
Freigabe aus der Insolvenzmasse
Verständlicherweise wollen Schuldner bestimmte Gegenstände behalten und aus der Insolvenzmasse herauslösen.
In Ausnahmefällen ist es tatsächlich möglich, dass z. B. ein Haus aus der Insolvenzmasse freigegeben wird vom Insolvenzverwalter. Die Entscheidung hierüber liegt jedoch in seinem Ermessen.
Die Freigabe erfolgt durch eine einseitige Willenserklärung des Insolvenzverwalters, die jedoch keiner besonderen Form bedarf. Nach der Freigabe des Grundstücks wird dieses aus der Insolvenzmasse entfernt und gilt fortan als unpfändbar. Es unterliegt dann dem Vollstreckungsverbot nach § 89 Abs. 1 InsO, sodass eine Verwertung ist nicht mehr möglich.
Hat der Insolvenzverwalter einmal eine Immobilie aus der Insolvenzmasse freigegeben, kann er diese Entscheidung nicht mehr widerrufen.
Bei den Verhandlungen sollte der Schuldner den Insolvenzverwalter davon überzeugen, dass die Freigabe vom Grundstück aus der Insolvenzmasse sinnvoll ist. Das ist insbesondere bei einer belasteten bzw. verschuldeten Immobilie der Fall, die sich nicht verwerten lässt.
Hallo,
ich habe eine Frage zu der Freigabe der Immobiele aus der Insolvenzmasse und dann später ist die Restschuldbefreiung in der Privatinsolvenz erteilt worden. Und das ist ja damit der Start frei für ein neues Durchstarten.
Was macht man wenn jemand aus der Zeit der Insolvenz dann trozdem alte Forderungen beglichen haben will ?
Danke im voraus.
Bitte geben Sie mir eine Adresse von guten Anwalt der bereit ist auf Prozesskostenhilfe gute Arbeit zu machen. Der wie hier auf Ihrer Webseite die Insolvenzordnungen kennt, und das Zwangsversteigerungsgesetz.
Wenn ein Verfahren 1x nach ZVG schon längst aufgehoben ist und dann 2x zusätzlich nach der Insolvenzordnung die ich soweit weiß seit 1999 in kraft getreten ist nochmals die Zwangsversteigerung aufgehoben war und dann ist. Dann trotz 3x Aufgehobener Zwangsversteigerung weiter gemacht wird und wurde. trotz Befangenheitsantrag. Für 2 Gerichte die Insolvenzordnungen keine Bedeutungen haben, damit auch und die Verfügungungsbeschränkung nach InsO bzw. die Vollstreckungsverbote nach InsO außer acht lassen.
Von Anfang an die Prozesskostenhilfe abgelehnt haben, mangels Erfolgsaussichten. Und alles abgelehnt wird, bis hin der Begründung:
Gegen dieser Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel mehr gegeben.
Ich bedanke mich jetzt schon für jeden guten Hinweis. Vielen Dank im voraus.
hallo mein freund, die prozesskostenhllfe deckt nicht das gaze isolvenzverfahren ab. da musst du draufzahlen. gehe zur schuldnerberatung beim landratsamt oder zb Hilfsunternehme wie caritas für kostenlose erstbetreung. das ist die erste anlaufstelle.
Eine Immobilie wurde 2016 aus der Insolvenzmasse genommen. Durfte die dennoch im Jahr 2017 wieder in die Zwangsversteigerung aufgenommen werden?