Insolvenzgläubiger – Das Wichtigste in Kürze
Zuerst werden die aussonderungsberechtigten und absonderungsberechtigten Gläubiger befriedigt, danach die Masseverbindlichkeiten, anschließend die Insolvenzgläubiger und die nachrangigen Insolvenzgläubiger.
Insolvenzgläubiger sind Gläubiger, deren Forderungen bereits vor der Insolvenzeröffnung bestanden. Für sie wird das Insolvenzverfahren durchgeführt.
§ 39 Abs. 1 bis 3 InsO listet genau auf, wer zu den nachrangigen Insolvenzgläubigern zählt. Hierzu gehören beispielsweise „laufende Zinsen und Säumniszuschläge auf Forderungen der Insolvenzgläubiger“, Geldstrafen und Geldbußen.
Inhaltsverzeichnis
Was ist ein Insolvenzgläubiger?
Als Insolvenzgläubiger werden jene Gläubiger eines Schuldners verstanden, die bereits zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine begründete Forderung gegenüber dem Schuldner haben.
Diese Begriffsbestimmung ergibt sich aus der Legaldefinition in § 38 der Insolvenzordnung (InsO):
Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).
§ 38 InsO
Aussonderungsberechtigte Gläubiger sind keine Insolvenzgläubiger
Keine Insolvenzgläubiger, obwohl sie bei Insolvenzeröffnung einen Anspruch gegen den Schuldner hatten, sind sogenannte aussonderungsberechtigte Gläubiger. Ein Aussonderungsrecht besteht, wenn eine der Insolvenzmasse zugerechnete Sache dieser eigentlich gar nicht angehört und betreffender Gläubiger aufgrund dinglichen oder persönlichen Rechts die Herausgabe verlangen kann.
Ein Aussonderungsanspruch besteht beispielsweise aufgrund von
- Eigentums- oder Besitzansprüchen,
- Erbschaftsansprüchen oder
- schuldrechtlicher Herausgabeansprüche.
Ein Aussonderungsrecht bestünde bspw., wenn ein Pkw der Insolvenzmasse zugerechnet wurde, obwohl dieser nicht dem Schuldner, sondern einem Verwandten gehörte, der das Fahrzeug lediglich ausgeliehen hatte. Dann ist die Verwertung des Gegenstandes nicht gestattet. Ist diese bereits erfolgt, steht dem aussonderungsberechtigten Gläubiger eine Erstattung zu.
Solche Gläubiger sind keine Insolvenzgläubiger, denn sie werden nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt, sondern bereinigen diese.
Insolvenzgläubiger versus Massegläubiger
Nicht jeder Gläubiger während einer Insolvenz, der aus der Insolvenzmasse befriedigt wird, ist jedoch ein Insolvenzgläubiger.
Entscheidend ist, ob die Forderung bereits bei Insolvenzeröffnung bestanden hat oder erst aufgrund der Insolvenz des Schuldners entstanden ist.
Masseverbindlichkeiten werden vorrangig in voller Höhe aus der Insolvenzmasse beglichen, noch ehe die Insolvenzgläubiger einen Anteil erhalten.
Als Masseverbindlichkeiten sind insbesondere zu nennen
- die Kosten des Insolvenzverfahrens,
- die Vergütung eines Insolvenzverwalter oder
- Verbindlichkeiten aus bestehenden Verträgen, deren Erfüllung für die Zeit nach Insolvenzeröffnung nötig ist (vor allem bei Firmeninsolvenzen relevant).
Erst wenn die Masseverbindlichkeiten getilgt sind, erhalten die Insolvenzgläubiger eine bestimmte Quote der restlichen Insolvenzmasse. Reicht die Insolvenzmasse nicht aus, um noch die Forderungen der Insolvenzgläubiger zu bedienen, gehen diese in der Regel leer aus.
Reicht die Masse auch nicht aus, um die Masseverbindlichkeiten zu decken (sog. Masseunzulänglichkeit), werden normalerweise die Kosten des Verfahrens zuerst getilgt. Reicht die Insolvenzmasse nicht einmal aus, um die Verfahrenskosten zu tragen (sog. Massearmut), kann das Gericht die Insolvenzeröffnung ablehnen bzw. das Insolvenzverfahren einstellen.
Besteht vor der Insolvenzanmeldung einer natürlichen Person die Befürchtung, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken, kann eine Stundung dieser Kosten beantragt werden, damit die Regel- oder Verbraucherinsolvenz trotzdem stattfinden kann. Diese Stundung muss jedoch bereits mit dem Insolvenzantrag beantragt werden.
Insolvenzgläubiger: Rangfolge
Insolvenzgläubiger müssen sich den anderen Gläubigern weitgehend unterordnen. Lediglich die nachrangigen Insolvenzgläubiger sind den anderen Insolvenzgläubigern nachgestellt. Daraus ergibt sich folgende Reihenfolge der Befriedigung:
- Aussonderungsberechtigte Gläubiger
- Absonderungsberechtigte Gläubiger
- Massegläubiger
- Insolvenzgläubiger
- Nachrangige Insolvenzgläubiger
Achtung! Neugläubiger sind weder Masse- noch Insolvenzgläubiger. Schulden, die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemacht werden und keine Masseverbindlichkeiten darstellen, sind weder Teil des Insolvenzverfahrens noch von der Restschuldbefreiung erfasst.
Nachrangige Insolvenzgläubiger
Nachrangige Insolvenzgläubiger sind per Definition solche Insolvenzgläubiger, deren Forderung gemäß § 39 InsO erst dann befriedigt wird, wenn alle Forderungen der anderen Insolvenzgläubiger getilgt wurden. In der Praxis können nachrangige Forderungen in einem Insolvenzverfahren häufig nicht bedient werden, weil die Insolvenzmasse dazu nicht ausreicht.
Laut § 39 der Insolvenzordnung werden nachrangige Insolvenzforderungen in folgender Reihenfolge jeweils anteilsmäßig getilgt:
- Laufende Zinsen und Säumniszuschläge seit Insolvenzeröffnung
- Kosten der Gläubiger durch die Teilnahme am Insolvenzverfahren
- Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder, Zwangsgelder sowie Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit (z. B. Schadenersatz)
- Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners
- Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens
Anmeldung von Forderungen im Insolvenzverfahren
Schuldner müssen neben dem Insolvenzantrag auch verschiedene Verzeichnisse beim Insolvenzgericht einreichen, bspw. der Gläubiger, der Forderungen und des vorhandenen Vermögens. Die Insolvenzgläubiger werden dann schriftlich über die Insolvenz ihres Schuldners informiert.
Daneben wird das Insolvenzverfahren in den Insolvenzbekanntmachungen veröffentlicht, sodass auch nicht genannte Gläubiger die Chance haben, am Verfahren teilzunehmen. Unabhängig davon, wie Gläubiger Kenntnis über das Verfahren erlangen, müssen sie ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter (nicht Insolvenzgericht!) anmelden.
Die Forderungsanmeldung muss schriftlich in deutscher Sprache und zweifertiger Ausführung eingereicht werden. Die Forderungen müssen nach Hauptforderung geordnet in Euro angegeben werden und nach Zinsen, Kosten und Gesamtsumme aufgeschlüsselt sein. Außerdem muss der Rechtsgrund genannt und durch entsprechende Nachweise im Original belegt werden.
Teilnahme der Gläubiger am Insolvenzverfahren
Insbesondere die Insolvenzgläubiger sollten von ihrem Recht, am Insolvenzverfahren aktiv teilzunehmen, Gebrauch machen. Durch die Gläubigerversammlung und den Gläubigerausschuss können sie erheblichen Einfluss auf das Verfahren nehmen, insbesondere bei Regelinsolvenzen.
Hallo liebe Schuldnerberater,
meine GmbH hat 2017 Insolvenz angemeldet. Mein Geschäftsführergehalt wurde zur Tabelle angemeldet und wird derzeit als nachrangige Forderung behandelt.
Vor einiger Zeit wurde dieses Gehalt per Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gepfändet. Es gab vorher und auch nachher keine weiteren Pfändungen. Wird nun diese Pfändung vor den anderen vorrangigen Forderungen durchgeführt?