Insolvenzgericht – Das Wichtigste in Kürze
Das Insolvenzgericht prüft unter anderem die Insolvenzanträge und eröffnet das Insolvenzverfahren, sofern die Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Darüber hinaus ist es für die Aufsicht über den Insolvenzverwalter zuständig. Zum Verfahrensende erteilt es die Restschuldbefreiung, wenn der Schuldner diese beantragt hat.
Als für die Verbraucherinsolvenz zuständiges Insolvenzgericht fungiert in der Regel das Amtsgericht am Wohnort des Schuldners, in dessen Bezirk auch ein Landgericht seinen Sitz hat.
In diesem Fall können Sie beim Insolvenzgericht einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten beantragen.
Aufgaben des Insolvenzgerichts
Inhaltsverzeichnis
Wenn Schulden zum Problem werden, ist erstes Mittel der Wahl in der Regel immer eine gute Schuldnerberatung. Die außergerichtliche Schuldenregulierung hat einige Vorteile: etwa weniger Kosten, mehr Selbstbestimmtheit. Nicht immer gelingt die Schuldenabbau jedoch. Wenn die finanzielle Situation des Schuldners kaum Spielraum zulässt oder Gläubiger sich nicht auf Kompromisse einlassen wollen, kann schnell die Notwenigkeit bestehen, Insolvenz anzumelden.
Für natürlich Personen (also keine Unternehmen, Selbstständige oder Freiberufler) besteht in Deutschland die Möglichkeit, die vereinfachte Verbraucherinsolvenz, auch Privatinsolvenz genannt, zu durchlaufen. Ebenso wie für die Regelinsolvenz liegt die Zuständigkeit beim Insolvenzgericht. In dieser Funktion erfüllt dieses Gericht laut Insolvenzrecht verschiedene Aufgaben, bspw. folgende:
- Prüfung des Insolvenzantrags: Sind die Voraussetzungen erfüllt und alle Unterlagen vollständig?
- Anordnung von Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen, um das Schuldnervermögen (vorläufig) zu schützen
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Benennung eines Insolvenzverwalters
- Durchführung des eigentlichen Insolvenzverfahrens am Insolvenzgericht
- Einberufung und Leitung der Versammlung der Insolvenzgläubiger
- Beendigung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens
- Ggf. Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung
Für einige dieser Aufgaben ist jedoch ein Rechtspfleger des Gerichts zuständig, beispielsweise für die Gläubigerversammlung und die konkrete Leitung des Insolvenzverfahrens.
Was sind Insolvenzgläubiger?
Insolvenzgläubiger sind jene Gläubiger, die bereits vor Insolvenzeröffnung eine rechtlich begründete Forderung gegen den Schuldner hatten. Spätestens mit Verfahrenseröffnung sind Einzelzwangsvollstreckungen durch solche Gläubiger unzulässig. Entsprechende Nachweise über die Forderung sind dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Welches Insolvenzgericht ist zuständig?
Die örtliche Zuständigkeit wird in § 3 der Insolvenzordnung (InsO) definiert:
(1) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. […]
§ 3 InsO
(2) Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt das Gericht, bei dem zuerst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist, die übrigen aus.
Tatsächlich sind jedoch meistens jene Amtsgerichte auch Insolvenzgerichte, an deren Ort sich zusätzlich ein Landgericht befindet.
Denn laut § 2 Abs. 2 InsO können die Länder ebenso wie Bezirke aus organisatorischen Gründen ein abweichend zuständiges Insolvenzgericht bestimmen.
Zudem besagt § 2 Abs. 1 InsO zur gerichtlichen Zuständigkeit bei Insolvenzverfahren:
(1) Für das Insolvenzverfahren ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, als Insolvenzgericht für den Bezirk dieses Landgerichts ausschließlich zuständig.
§ 2 Abs. 1 InsO
In der Regel sollten Schuldner sich also an jenes Amtsgericht ihres Wohnortes wenden, an dessen Ort auch ein Landgericht ist.
Bitte beachten Sie: Ein Insolvenzantrag sollte immer nur in Zusammenarbeit mit einem Anwalt für Insolvenzrecht ausgefüllt werden! Fehler können hier ernste Konsequenzen haben. So ist beispielsweise die Restschuldbefreiung nicht möglich, wenn ein entsprechender Antrag nicht zusammen mit dem eigentlichen Insolvenzantrag eingereicht wurde.
Gerichtliche Zuständigkeit bei abweichendem Geschäftsmittelpunkt
Eine Besonderheit ergibt sich bei Unternehmen, bei denen der Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in einem anderen Ort als der allgemeine Gerichtsstand des Unternehmens liegt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Unternehmenssitz in Berlin ansässig, das Betriebsgelände und die Verwaltung jedoch in Duisburg beheimatet ist. In diesem Fall bestimmt § 3 Abs. 1 S. 2 InsO:
Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.
§ 3 Abs. 1 S. 2 InsO
Im oben genannten Beispiel wäre also abweichend nicht das Berliner Gericht zuständig, sondern das Duisburger Amtsgericht würde als Insolvenzgericht fungieren.
Bescheinigung fürs Insolvenzgericht: Keine Privatinsolvenz ohne Einigungsversuch
Im Zuge des Insolvenzantrages muss der Schuldner einige Unterlagen bereithalten, beispielsweise
- einen Überblick über seine Vermögenswerte,
- ein Gläubiger- und Forderungsverzeichnis,
- einen Schuldenbereinigungsplan.
Außerdem ist die Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuch mit den Gläubigern von großer Wichtigkeit . Für diesen Einigungsversuch ist jedoch nicht das Insolvenzgericht selbst zuständig, sondern dieser wird im Rahmen einer Schuldnerberatung durchgeführt.
Der Einigungsversuch kann scheitern, weil
- die Gläubiger dem Schuldenbereinigungsplan nicht zustimmen.
- gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung betrieben wird.
- der Schuldner sich nicht an den Schuldenbereinigungsplan halten konnte.
In einem solchen Fall stellt die Schuldnerberatung eine entsprechende Bescheinigung nach § 305 der Insolvenzordnung aus. Daher ist es wichtig, dass sich Schuldner nur an eine anwaltliche oder anderweitig anerkannte Schuldnerberatung wenden. Ist die Beratungsstelle nicht befugt, entsprechende Bescheinigungen für das Insolvenzgericht auszustellen, muss der Einigungsversuch wiederholt werden, ehe die Privatinsolvenz eröffnet werden kann.
Negativbescheinigung durch das Insolvenzgericht
Nicht immer ist eine anstehende Insolvenz der Grund, warum Personen mit dem Insolvenzgericht in Berührung kommen. Für einige Rechtshandlungen ist es erforderlich nachzuweisen, dass der Handelnde kein Insolvenzverfahren angemeldet hat. Einen Antrag auf eine Negativbescheinigung kann beim Insolvenzgericht eingereicht werden.
Beispielsweise ist es nötig, eine solche Negativbescheinigung ausgestellt zu bekommen, wenn Personen gewisse Gewerbe anmelden wollen, etwa das eines Immobiliendarlehensvermittlers. Durch den Nachweis kann die Behörde sicher sein, dass der Gewerbetreibende in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, keine Insolvenz vorliegt und eine solche in den letzten fünf Jahren auch nicht mangels Masse abgewiesen wurde.
Für die Bescheinigung ist lediglich eine Gebühr von 15 Euro beim Insolvenzgericht zu bezahlen.
Was bedeutet die Insolvenzabweisung mangels Masse? Das Insolvenzgericht ist dafür zuständig, den Insolvenzantrag zu prüfen. Bestehen nicht alle Voraussetzungen, kann es den Insolvenzantrag auch abweisen. Zu diesen Voraussetzungen gehört auch, dass der Schuldner zumindest ein gewisses Vermögen besitzt, das zum Begleichen der Verfahrenskosten ausreicht. Ist dies nicht der Fall, kann das Gericht den Insolvenzantrag ggf. abweisen – alternativ sollten Schuldner daher auch die Stundung der Verfahrenskosten beantragen.