Insolvenzgeld: Das Wichtigste in Kürze
Anspruchsberechtigt sind vor allem Arbeitnehmer, geringfügig Beschäftigte, Praktikanten und Studenten, wenn über das Vermögen ihres Arbeitgebers ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Auch Dritte, die einen direkten Anspruch auf den Lohn haben, können das Insolvenzgeld beanspruchen, beispielsweise die Gläubiger eines Arbeitnehmers im Falle einer Pfändung. Der Anspruch ergibt sich nicht direkt aus dem Insolvenzrecht, sondern aus § 165 SGB III.
Sie müssen das Insolvenzgeld innerhalb von zwei Monaten ab Insolvenzeröffnung bei der Agentur für Arbeit beantragen. Die Arbeitsagentur zahlt das Geld einmalig und rückwirkend als Lohnersatz für die letzten drei Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Das Insolvenzgeld entspricht in der Regel dem Nettoeinkommen des Arbeitnehmers. Außerdem umfasst es unter bestimmten Bedingungen auch andere Lohnanteile wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Allerdings gilt für Besserverdiener eine Höchstgrenze.
Inhaltsverzeichnis
Welcher Betrag wird ausgezahlt?
Das Insolvenzgeld wird einmalig ausgezahlt und entspricht dem Arbeitslohn der letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Maßgeblich ist dabei der Nettoverdienst. Dieser umfasst das Festgehalt und, sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind, auch Gehalts- und Lohnanteile wie Provisionen, Weihnachtsgeld und Überstundenvergütung.
Besserverdiener müssen, je nach Bundesland, jedoch mit Einschränkungen rechnen, da es Obergrenzen gibt, die unterschiedlich hoch ausfallen können. Grundsätzlich ist Insolvenzgeld dafür steuerfrei.
Der Betrag sollte so auch mit in der Steuererklärung angegeben werden. Als Beleg dient die entsprechende Bescheinigung der Arbeitsagentur.
Zudem ist es wichtig zu wissen, dass sich Insolvenzgeld und Arbeitslosengeld nicht ausschließen. Es können also beide zugleich sowohl beantragt als auch bezogen werden. Der Zeitraum, über den Arbeitslosengeld bezogen wird, verringert sich durch die Auszahlung von Insolvenzgeld also nicht.
Voraussetzungen für die Auszahlung von Insolvenzgeld
Muss der Arbeitgeber Insolvenz anmelden, sorgt das natürlich für Unsicherheiten und die unvermeidliche Frage danach, wie es denn in Zukunft weitergeht. Durch die Zahlung des Insolvenzgeldes sind zumindest die ersten Monate abgesichert, wodurch Arbeitnehmern Zeit verschafft wird, den beruflichen Wechsel zu planen und in die Wege zu leiten.
Sowohl Arbeitnehmer als auch Dritte haben Anspruch auf Insolvenzgeld. Zu den Dritten zählen in diesem Zusammenhang natürliche und juristische Personen bezeichnet, die einen direkten Anspruch auf Lohn- bzw. Gehaltszahlungen haben. Der Anspruch auf Insolvenzgeld überträgt sich auch auf die Empfänger von Unterhaltszahlungen für ein Kind.
Ab wann kann Insolvenzgeld beantragt werden?
Der Anspruch auf Insolvenzgeld entsteht ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung – s. a. Regelinsolvenz. Der Zeitpunkt wird auch als Insolvenzereignis bezeichnet und liegt vor, wenn festgestellt wurde, dass der Arbeitgeber nicht mehr dazu in der Lage ist, die offenen Schulden zu begleichen oder er nichts mehr unternimmt, um den Betrieb weiterzuführen.
Der Zeitraum der Zahlungen umfasst grundsätzlich drei Monate vor dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder wenn der Insolvenzantrag mangels Insolvenzmasse abgewiesen wird. Erlassen wird der Beschluss vom zuständigen Amtsgericht bzw. Insolvenzgericht.
Wird das Arbeitsverhältnis bereits vor diesem Tag beendet, haben Arbeitnehmer dennoch Anspruch auf Zahlung des Insolvenzgeldes. Diese Situation kann beispielsweise infolge einer Schriftlichen Kündigung oder durch einen Aufhebungsvertrag eintreten. Die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses werden dann auf diesem Wege ersetzt.
Wie wird Insolvenzgeld beantragt?
Insolvenzgeld wird direkt bei der Agentur für Arbeit beantragt. Dabei ist es wichtig, dass der Antrag rechtzeitig, also innerhalb von zwei Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Arbeitnehmern ist es möglich, den Antrag komplett auf elektronischem Wege auszufüllen. Anschließend kann er zusammen mit allen Dokumenten, die als Nachweis erforderlich sind, auf die gleiche Weise eingereicht werden. So liegt der Antrag der Agentur für Arbeit im Gegensatz zur konventionellen Beantragung in Papierform deutlich schneller vor. Die folgenden Dokumente werden hierfür benötigt:
- Kopie des Arbeitsvertrages,
- die Verdienstabrechnungen der letzten drei Monate,
- das Kündigungsschreiben,
- das Aktenzeichen des Insolvenzverfahrens sowie
- die Insolvenzgeldbescheinigung, die vom Insolvenzverwalter oder Arbeitgeber ausgestellt wird.
Voraussetzungen für die Zahlung
Eine wesentliche Voraussetzung für die Zahlung von Insolvenzgeld liegt in der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit. Die Voraussetzung ist also nicht erfüllt, wenn der Betrieb nur unterbrochen wurde und die Betriebstätigkeit künftig wieder aufgenommen werden soll. Als Nachweis einer vollständigen Einstellung kann die Gewerbeabmeldung dienen. Das genaue Datum der Einstellung des Betriebs kann aber auch anhand der Angaben von Arbeitnehmern ermittelt werden. Eine weitere Voraussetzung liegt darin, dass zum Zeitpunkt der Beendigung ein Insolvenzverfahren mangels Masse nicht in Betracht gezogen werden kann. Die Masselosigkeit des Unternehmens bedarf also eines Nachweises. Die dem verschuldeten Unternehmen verbleibende oder im Rahmen eines Insolvenzverfahren zu realisierende Masse reicht also nicht mehr zur Deckung der Kosten eines Insolvenzverfahrens aus. Als Nachweis fordern die Arbeitsagenturen eine Übersicht über die Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der Einstellung des Betriebs vom Inhaber bzw. Geschäftsführer des Unternehmens.
Steuerliche Behandlung
Beim Insolvenzgeld handelt es sich um eine Lohnersatzleistung gemäß § 3 Nr. 2 EStG und ist damit steuerfrei. Dennoch findet es bei der Ermittlung des persönlichen Steuersatzes Berücksichtigung und muss folglich auch bei der Einkommensteuererklärung für das Jahr des Zuflusses mit angegeben werden. Das Insolvenzgeld gilt folglich in dem Jahr als zugeflossen, in dem der Arbeitnehmer das Geld auch tatsächlich erhalten hat.
Vorschusszahlung und Vorfinanzierung von Insolvenzgeld
In der Regel wird Insolvenzgeld erst dann bewilligt, wenn der Zeitraum der Auszahlung bestimmt werden kann. Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn das Insolvenzverfahren bereits eröffnet wurde oder ein Antrag mangels Masse abgewiesen wurde. Die Agentur für Arbeit kann dem Arbeitnehmer jedoch einen Vorschuss gewähren, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Dazu muss zumindest die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet worden, das Arbeitsverhältnis beendet und die sonstigen Voraussetzungen für die reguläre Gewährung von Insolvenzgeld mit hoher Wahrscheinlichkeit erfüllt sein.
Bescheinigungen
Als Nachweis für die Eröffnung wird das Aktenzeichen des Insolvenzgerichts akzeptiert. Teilt der Antragsteller dieses nicht mit, kann die Agentur für Arbeit versuchen, es auf dem Wege der Amtsermittlungspflicht herauszufinden. Für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses dient das Kündigungsschreiben als Nachweis. Alternativ kann auch der Aufhebungsvertrag bei befristeten Arbeitsverträgen als Nachweis dienen. Zusätzlich kann eine vom Arbeitgeber ausgefüllte Insolvenzgeldbescheinigung oder auch eine formlose Bescheinigung als Nachweis dienen, aus der Zeitraum und Höhe des noch offenen Entgelts hervorgehen.
Erscheint die Weiterführung eines insolventen Unternehmens noch möglich und ist zudem ein Interesse zu erkennen, den Betrieb aufrechtzuerhalten, können vorläufige Insolvenzverwalter versuchen, das Insolvenzgeld vorzufinanzieren. Der Anspruch auf Insolvenzgeld ist zu diesem Zeitpunkt zwar noch nicht festgestellt, aber auf diesem Wege lassen sich zumindest Zahlungsausfälle der Arbeitnehmer vermeiden. Sofern dieses Verfahren Anwendung findet, kauft ein Dritter die Forderung auf das Insolvenzgeld gegen die Bundesagentur für Arbeit auf, wobei es sich meist um eine Bank handelt. Gleichzeitig lässt er sich die Forderung in Höhe des Kaufpreises abtreten, der wiederum dem Arbeitnehmer zufließt. Auf diesem Wege kann es möglich sein, das Unternehmen durch einen Engpass zu steuern und die Insolvenz im letzten Moment abzuwenden.