Die Insolvenzforderung – Schulden im Insolvenzverfahren

Von Petra Y.

Letzte Aktualisierung am: 8. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Insolvenzforderung – Das Wichtigste in Kürze

Was ist eine Insolvenzforderung?

Insolvenzforderungen sind solche Forderungen gegen den Schuldner, die bereits zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bestanden haben.

Wie bekomme ich als Gläubiger meine Forderung bezahlt, wenn der Schuldner Insolvenz angemeldet hat?

Gläubiger müssen ihre Forderung beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anmelden, wenn sie am Insolvenzverfahren teilnehmen und ihre Forderung bezahlt bekommen möchten.

Was passiert mit der Insolvenzforderung nach dem Abschluss des Insolvenzverfahrens?

Die Insolvenzforderungen bleiben zwar bestehen, können aber im Falle einer Restschuldbefreiung des Schuldners nicht mehr durchgesetzt werden. Er kann die Zahlung dann verweigern.
Allerdings werden Neuforderungen und bestimmte Insolvenzforderungen nicht restschuldbefreit. Näheres erfahren Sie hier.

Die Insolvenzforderung wird soweit möglich aus der Insolvenzmasse getilgt.
Die Insolvenzforderung wird soweit möglich aus der Insolvenzmasse getilgt.

Insolvenzforderung: Definition

Die meisten Verbraucherinsolvenzverfahren werden mit dem Ziel angemeldet, nach der Wohlverhaltensphase die Restschuldbefreiung zu erlangen. Wird dem Schuldner diese gewährt, ist er in vielen Fällen schuldenfrei, denn die meisten Forderungen, die bei Insolvenzverfahren bestehen, können danach nicht mehr durch die Gläubiger eingetrieben werden.

Doch nicht jede Forderung, die nach Insolvenzeröffnung gegen den Schuldner besteht, ist automatisch auch eine Insolvenzforderung. Laut Insolvenzordnung (InsO) sind all jene Gläubiger eines Schuldners auch Insolvenzgläubiger,

die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrensbegründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben […]. 

§ 38 InsO
In der Insolvenz muss jede Forderung begründet und belegbar sein.
In der Insolvenz muss jede Forderung begründet und belegbar sein.

Um offiziell in der Forderungsaufstellung im Insolvenzverfahren aufzutauchen, bedarf es also mehrerer Voraussetzungen:

  • Es muss eine Forderung gegenüber dem Schuldner vorliegen.
  • Die Forderung muss rechtlich begründet sein (z. B. offene Rechnungen).
  • Die begründete Forderung muss zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits bestanden haben.

Gläubiger, die mit ihrer Insolvenzforderung in der Insolvenztabelle auftauchen, haben dementsprechend auch einen Anspruch darauf, gemäß ihrem Anteil an der Gesamtschuld aus der Insolvenzmasse befriedigt zu werden.

Insolvenzforderung versus Masseverbindlichkeit

In der Insolvenz soll die Forderung des Gläubigers befriedigt werden. Hierzu wird das pfändbare Vermögen und Einkommen des Schuldners verwertet. Dies stellt den grundsätzlichen Zweck der gerichtlichen Schuldenbereinigung dar. Trotzdem ist gegenüber der Insolvenzforderung die sogenannte Masseforderung vorrangig.

Masseverbindlichkeiten sind alle Forderungen,

  • die aus der Tätigkeit des Insolvenzverwalters entstehen sowie
  • alle Kosten des Insolvenzverfahrens selbst (Gerichtskosten und Vergütung des Insolvenzverwalters).

Da Masseverbindlichkeiten vorrangig bedient werden, sind diese von der Insolvenzmasse abzuziehen, ehe Zahlungen an die Insolvenzgläubiger erfolgen. Erst wenn alle Masseforderungen beglichen sind, wird also die Insolvenzforderung jedes Gläubigers soweit als möglich getilgt.

Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren

Jede Forderung, die im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden soll, muss schriftlich angemeldet werden.
Jede Forderung, die im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden soll, muss schriftlich angemeldet werden.

Damit eine begründete Forderung im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden kann, muss diese schriftlich beim Insolvenzverwalter angemeldet und mit geeigneten Nachweisen (etwa Rechnungen, Urteile oder Vollstreckungsbescheide) belegt werden (§ 174 Abs. 1 InsO). Es ist sowohl die Hauptschuld anzugeben als auch etwaige Zinsen sowie der Grund für die Schuld.

In der Regel werden Gläubiger über das anstehende Insolvenzverfahren durch das Gericht bzw. den Insolvenzverwalter informiert, denn der Schuldner muss alle gegen ihn bestehenden Forderungen in einer Übersicht angeben und zusammen mit dem Insolvenzantrag einreichen. Damit auch Gläubiger ihre Insolvenzforderung anmelden können, die der Schuldner möglicherweise absichtlich oder unabsichtlich nicht angegeben hat, werden alle Insolvenzverfahren öffentlich bekanntgegeben.

Der Benachrichtigung des Insolvenzverwalters liegt üblicherweise ein Formular sowie ein Merkblatt bei. In der Regel besteht für die Anmeldung der Insolvenzforderung eine Frist, aber es sind auch nachträgliche Anmeldungen zur Insolvenztabelle möglich.

Ggf. werden jedoch für die Prüfung nachträglicher Anmeldungen Kosten erhoben, die der säumige Gläubiger zu tragen hat.

Prüfung der Insolvenzforderung

Der Insolvenzverwalter bestreitet die Forderung? Gläubiger können dagegen klagen.
Der Insolvenzverwalter bestreitet die Forderung? Gläubiger können dagegen klagen.

Jede angemeldete Forderung wird durch den Insolvenzverwalter geprüft (§ 176 InsO). Entweder die Forderung wird anerkannt oder sie wird bestritten. Ein entsprechender Vermerk dazu findet sich in der Insolvenztabelle.

Wird die Forderung vom Insolvenzverwalter bestritten, erfolgt eine Erörterung im Prüfungstermin. Entweder wurde die Forderung ihrer Höhe nach oder ihrem Grunde nach bestritten. Ist der Gläubiger jedoch von der Rechtmäßigkeit seiner Insolvenzforderung überzeugt, kann er diese im Rahmen einer Feststellungklage durchsetzen (§ 180 InsO).

Auch wenn der Schuldner selbst einer Insolvenzforderung widerspricht, kann der Gläubiger dagegen Klage erheben (§ 184 InsO).

Forderungen nach Insolvenzeröffnung

Solche Schulden, die der insolvente Schuldner nach Insolvenzeröffnung aufnimmt, gelten nicht als Insolvenzforderung, sondern als Neuforderung. Dies hat auch der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt (Az. IX ZR 250/16).

Neuforderungen werden nicht berücksichtigt und können prinzipiell zwangsvollstreckt werden. In der Regel werden Gläubiger hiervon jedoch absehen, da das gesamte Schuldnervermögen bereits im Rahmen der Privatinsolvenz gepfändet wurde.

Nach Abschluss der Insolvenz können neue titulierte Forderungen jedoch weiterhin eingetrieben werden. Gläubiger haben dann gute Chancen, auch Neuschulden noch zurückzuerhalten – insbesondere dann, wenn die Restschuldbefreiung durch das Gericht ausgesprochen wurde.

Achtung! Neuforderungen werden nicht restschuldbefreit! Gehen Schuldner nach Insolvenzeröffnung erneut Schulden ein, werden sie mit Insolvenzende unter Umständen nicht schuldenfrei!

Restschuldbefreiung: Bedeutung der Insolvenzforderung

Nicht jede Insolvenzforderung kann restschuldbefreit werden. Unterhaltsrückstände bestehen normalerweise fort.
Nicht jede Insolvenzforderung kann restschuldbefreit werden. Unterhaltsrückstände bestehen normalerweise fort.

Für die Gewährung der Restschuldbefreiung haben Insolvenzforderungen eine mitunter große Bedeutung. Gewöhnlich dauert die Wohlverhaltensphase sechs Jahre. In dieser Zeit muss der Schuldner bestimmte Obliegenheiten erfüllen und beispielsweise den pfändbaren Einkommensanteil zur Insolvenzmasse abtreten.

Seit 2014 ist jedoch auch die Verkürzung der Wohlverhaltensphase möglich. Wenn der Schuldner nach fünf Jahren alle Masseverbindlichkeiten getilgt hat, kann er bereits auf Antrag restschuldbefreit werden.

Hat er nach drei Jahren bereits die Masseverbindlichkeiten sowie mindestens 35 Prozent der gesamten, gegen ihn laufenden Insolvenzforderung abgezahlt, so ist auch zu diesem Zeitpunkt die Erlangung der Restschuldbefreiung auf Antrag möglich.

Welche Insolvenzforderungen können nicht restschuldbefreit werden?

Nicht jede Insolvenzforderung ist in der Restschuldbefreiung inbegriffen. Neben Neuforderungen bestehen auch einige wenige andere Schulden selbst nach einer Restschuldbefreiung fort. Dazu gehören beispielsweise

  • Unterhaltsrückstände (bspw. für minderjährige Kinder)
  • Steuerschulden aus Steuerstraftaten
  • Geldstrafen (aus Insolvenzstraftaten etwa)
  • Geldbußen, Ordnungs- und Zwangsgelder
  • Finanzielle Nebenfolgen aus Straftaten/Ordnungswidrigkeiten (z. B. Schadenersatz wie Schmerzensgeld)
  • Darlehen zur Begleichung von Masseverbindlichkeiten

Ist eine Insolvenzforderung von solcher Art, gilt die Restschuldbefreiung für gewöhnlich nicht. Auf den Schuldner kommen nach Abschluss der Insolvenz ggf. erneute Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu. Dabei kann es sich um Pfändungen oder Gehaltsabtretungen handeln.

Aber auch die restschuldbefreite Insolvenzforderung kann erneut einklagbar werden, wenn der Schuldner eine dahingehende Vereinbarung mit dem Gläubiger trifft. Unterzeichnen Sie daher keine konstitutiven Schuldanerkenntnisse oder ähnliche Abmachungen, ohne zuvor anwaltlichen Rat einzuholen!

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Über den Autor

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Petra Y.

Petra gehört seit 2018 zum Team von schuldnerberatungen.org. Als Redakteurin schreibt sie Ratgeber zu Themen wie Privatinsolvenz, Schuldenbereinigung und Finanzhilfe. Sie hat einen Abschluss in Kommunikationswissenschaften.

Eine Antwort auf “Die Insolvenzforderung – Schulden im Insolvenzverfahren”

Schradersays:

Darlehen zur Begleichung von Masseverbindlichkeiten – heißt dies, dass Bankdarlehen, welche aufgrund der Höhe ( > 50T) nicht nach 3 Jahren (z.B. bei 800€-Raten monatlich) zurückgezahlt werden können, weiterhin vom Gläubiger als Restschuld (< 30T) eingefordert werden können?

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