Insolvenzantrag – Das Wichtigste in Kürze
Antragsberechtigt ist zum einen der Schuldner und zum anderen seine Gläubiger, wenn sie ein berechtigtes Interesse an der Insolvenzeröffnung glaubhaft machen können.
Es gibt keine generelle Pflicht, die Eröffnung der Insolvenz zu beantragen. Eine solche Insolvenzantragspflicht besteht lediglich für Unternehmen und Gesellschaften einer bestimmten Rechtsform. Der Insolvenzantrag für eine GmbH ist unverzüglich nach Eintreten der Zahlungsunfähigkeit (oder Überschuldung) zu stellen. An dieser Stelle erfahren Sie mehr.
Sie müssen für den Insolvenzantrag ein amtliches Formular benutzen. Das Antragsformular für die Privatinsolvenz mit anschließender Restschuldbefreiung finden Sie auf dem Justizportal des Bundes und der Länder. Wie Sie einen Antrag auf Eröffnung der Verbraucherinsolvenz stellen, erklären wir in diesem Abschnitt genauer.
Nach dem Insolvenzantrag prüft das Insolvenzgericht zuerst, ob wirklich ein Insolvenzgrund vorliegt und ob die Insolvenzmasse die Verfahrenskosten deckt. Anschließend eröffnet es das Insolvenzverfahren per Beschluss.
Inhaltsverzeichnis
Wer kann einen Insolvenzantrag stellen?
Das Insolvenzgericht eröffnet ein Insolvenzverfahren nicht von Amts wegen, sondern laut § 13 InsO nur, wenn ein schriftlicher Insolvenzantrag gestellt wird und wenn darüber hinaus ein Eröffnungsgrund – die (drohende) Zahlungsunfähigkeit oder eine Überschuldung – vorliegt.
Antragsberechtigt ist zunächst einmal der Schuldner selbst:
- Jede natürliche Person, die zahlungsunfähig ist oder es zu werden droht, darf einen Insolvenzantrag stellen.
- Bei juristischen Personen wie der GmbH oder der Aktiengesellschaft darf jedes Mitglied des Vertretungsorgans die Eröffnung eines Insolvenzverfahren beantragen, nicht aber die Gesellschafter.
- Bei Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeiten wie der GbR oder der OHG ist jeder persönlich haftende Gesellschafter antragsberechtigt.
Welches Insolvenzverfahren für welche Schuldner vorgesehen ist, verdeutlicht die folgende Übersicht.
Privatinsolvenz:
- Verbraucher bzw. Privatpersonen, z. B. Angestellte, Arbeitslose, Rentner
- ehemalige Selbstständige mit höchstens 19 Gläubigern, wenn gegen sie keine Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen bestehen wie Lohnrückstände oder Sozialversicherungsbeiträge
Regelinsolvenz:
- Selbstständige und Freiberufler
- Juristische Personen bzw. Kapitalgesellschaften wie die GmbH
- Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, z. B. OHG, GbR, KG
- Eingetragene Vereine (e.V.) und Stiftungen
Der Insolvenzantrag durch einen Gläubiger ist hingegen nur zulässig, wenn dieser …
- ein rechtliches Interesse an der Insolvenzeröffnung hat und
- seine Forderung sowie den Eröffnungsgrund (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) glaubhaft machen kann.
Bei einer nur drohenden Zahlungsunfähigkeit darf jedoch nur der Schuldner Insolvenz anmelden. Der Gläubiger ist in diesem Fall nicht antragsberechtigt.
Lesen Sie hierzu auch unseren Ratgeber zum Gläubigerantrag.
Antragspflicht: Wann ist ein Insolvenzantrag zu stellen?
Natürliche Personen, also Verbraucher bzw. Privatpersonen, sind rechtlich nicht verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn sie zahlungsunfähig oder überschuldet sind.
Ihnen droht jedoch laut § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO die Versagung der Restschuldbefreiung, wenn sie die Insolvenzeröffnung verzögern, obwohl keine Aussicht auf eine Besserung ihrer finanziellen Lage besteht, und dadurch „vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigen.“
§ 15a Abs. 1 S. 1 InsO schreibt jedoch eine Insolvenzantragspflicht vor für:
- Vertretungsorgane von Kapitalgesellschaften wie der GmbH, Kommanditgesellschaft (KG) oder Aktiengesellschaft (AG), weil bei ihnen keine persönlich haftenden Gesellschafter existieren
- Gesellschafter einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, wenn kein Gesellschafter eine natürliche Person ist, was insbesondere auf die GmbH & Co. KG zutrifft
Darüber hinaus normiert § 42 Abs. 2 BGB für Vereine und Stiftungen die Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen.
Die Pflicht, die Insolvenzeröffnung zu beantragen, besteht, sobald ein Insolvenzgrund (Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung) vorliegt. Es kommt dabei nicht darauf an, wann die verantwortlichen Organe von dem Insolvenzgrund erfahren. Sie müssen den Insolvenzantrag innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu.
Wie stelle ich einen Insolvenzantrag als Privatperson?
Wenn Sie als Verbraucher Privatinsolvenz anmelden möchten, müssen Sie sich an eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle oder einen auf das Insolvenzrecht spezialisierten Anwalt wenden – und zwar aus den folgenden Gründen:
- Sie erfahren auf diesem Wege, ob eine Privatinsolvenz in Ihrem Fall überhaupt sinnvoll ist oder ob der Schuldenabbau nicht auch außergerichtlich zu bewältigen ist.
- Sie benötigen für Ihren Insolvenzantrag zwingend eine Bescheinigung darüber, dass Sie sich ernsthaft, aber erfolglos um eine Einigung mit Ihren Gläubigern bemüht haben. Eine solche Bescheinigung darf jedoch laut § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO nur eine „geeignete Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners“ ausstellen.
- Für diesen Einigungsversuch ist ein sogenannter Schuldenbereinigungsplan zu erstellen. Er bildet die Grundlage für die Verhandlungen mit allen Gläubigern und schlüsselt detailliert auf, wann, wie und in welcher Höhe der Schuldenabbau erfolgen soll. Sowohl das Aufstellen eines überzeugenden Plans als auch die Verhandlungen mit den Gläubigern verlangen einiges an Geschick und Erfahrung. Außerdem ist dieser Plan dem Insolvenzantrag beizufügen.
- Schuldenberater und Anwälte helfen Ihnen dabei, Insolvenz anzumelden und achten insbesondere darauf, dass Ihnen dabei keine Fehler unterlaufen – und das ist eine Herausforderung, auch weil mit dem Antragsformular zahlreiche Dokumente einzureichen sind.
Dem Insolvenzantrag beizufügende Unterlagen
Zu den mit dem Antrag auf Eröffnung der Privatinsolvenz einzureichenden Unterlagen und Erklärungen gehören:
- Bescheinigung über den erfolglosen Einigungsversuch
- Begründung, warum der Einigungsversuch gescheitert ist
- Schuldenbereinigungsplan
- Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung (oder die Erklärung, dass diese nicht beantragt wird)
- Vermögensverzeichnis
- Vermögensübersicht
- Gläubigerverzeichnis
- Forderungsverzeichnis
- Erklärung, dass alle Angaben und Verzeichnisse vollständig und richtig sind
Wie oft kann man einen Insolvenzantrag stellen?
Theoretisch können Sie beliebig oft Insolvenz anmelden, das Gesetz sieht hier keine Höchstgrenze vor. Allerdings sieht die Insolvenzordnung sogenannte Sperrfristen für den Fall vor, dass ein Insolvenzgericht bereits eine Restschuldbefreiung erteilt bzw. versagt hat.
Nach § 287a InsO ist ein (erneuter) Antrag auf Restschuldbefreiung unzulässig, wenn …
- dem Schuldner in den letzten elf Jahren vor oder nach dem Insolvenzantrag die Restschuldbefreiung erteilt wurde oder
- wenn ihm diese in den letzten fünf Jahren vor oder nach dem Insolvenzantrag aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten versagt worden ist oder
- das Insolvenzgericht in den letzten drei Jahren vor oder nach dem Insolvenzantrag die Restschuldbefreiung wegen der Verletzung von Obliegenheiten versagt hat.