Insolvenzanfechtung: Das Wichtigste in Kürze
Der Insolvenzverwalter ist nach dem Insolvenzrecht zur Anfechtung bestimmter Rechtshandlungen berechtigt, wenn diese andere Gläubiger benachteiligen.
Im Falle einer Insolvenzanfechtung fallen Zinsen auf den Rückgewährungsanspruch des Insolvenzverwalters an, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 191 BGB vorliegen.
Die Verjährung der Anfechtung im Insolvenzverfahren beträgt gemäß § 146 InsO drei Jahre. Hiervon zu unterscheiden ist die Anfechtungsfrist.
Inhaltsverzeichnis
Sinn und Zweck der Insolvenzanfechtung einfach erklärt
Ziel des Insolvenzverfahrens ist die gleichmäßige Befriedigung aller Insolvenzgläubiger. Jeder von ihnen soll denselben prozentualen Anteil aus der Insolvenzmasse, sprich aus dem Schuldnervermögen, erhalten.
Im tatsächlichen Geschäftsleben kann es jedoch vorkommen, dass einzelne Gläubiger anderen gegenüber im Vorteil sind, z. B. aufgrund einer familiären Verbindung oder einer engen Geschäftsbeziehung.
Wenn sie aufgrund dieses Vorteils volle Befriedigung erlangen würden, während andere Insolvenzgläubiger (fast) leer ausgingen, so verstieße dies gegen das insolvenzrechtliche Prinzip der Gleichberechtigung aller Insolvenzgläubiger.
Verschiedene Regelungen sollen dieses Prinzip umsetzen, beispielsweise das Verbot der Zwangsvollstreckung einzelner Gläubiger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Die Insolvenzanfechtung dehnt dieses Prinzip auf Rechtshandlungen aus, die vor der Insolvenzeröffnung vorgenommen wurden und die einem einzelnen Insolvenzgläubiger einen Vorsprung gegenüber anderen verschafft. Diese kann der Insolvenzverwalter unter den Voraussetzungen der §§ 129 ff. Insolvenzordnung (InsO) anfechten und rückgängig machen.
Der Anspruch auf Rückgewähr des aus dieser Handlung Erlangten ergibt sich aus § 143 InsO.
Danach muss das zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Schuldnervermögen veräußert, weggegeben oder aufgegeben wurde. Dieser Anspruch entsteht automatisch mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ohne dass es einer entsprechenden Erklärung des Insolvenzverwalters bedarf.
Achtung! Die Anfechtung im Insolvenzrecht hat nichts mit der Anfechtung nach §§ 119 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu tun. Sie ist eher als eine Art ungerechtfertigte Bereicherung des bevorteilten Insolvenzgläubigers zu verstehen.
Insolvenzanfechtung: Unter welchen Voraussetzungen darf der Insolvenzverwalter anfechten?
Das Insolvenzanfechtungsrecht besteht, wenn …
- vor Eröffnung der Insolvenz eine Rechtshandlung vorgenommen wurde (§ 129 InsO),
- ein Anfechtungstatbestand aus den §§ 130 – 137 InsO vorliegt und
- die Gläubiger in ihrer Gesamtheit durch diese Handlung benachteiligt werden.
Der Begriff der Rechtshandlung ist weit zu verstehen und umfasst jedes Handeln, welches eine rechtliche Wirkung verursacht, z. B.:
- Willenserklärungen
- rechtsgeschäftliche Handlungen, z. B. ein Verkauf unter Wert
- Erfüllung (einer vertraglichen Schuld)
- Verzicht auf einen Anspruch
- Gewährung von Sicherheiten
- Unterlassungen
§ 129 InsO verlangt für eine Anfechtung in der Insolvenz, dass die jeweilige Handlung das Schuldnervermögen zum Nachteil der Gläubiger verändert. Der Gesetzgeber meint damit, dass die Möglichkeit der Befriedigung aller Gläubiger ohne diese Handlung günstiger gewesen sein muss.
Zu einer Insolvenzanfechtung berechtigende Beispiele einer solchen Gläubigerbenachteiligung sind:
- Verminderung der Aktivmasse, das heißt die Verringerung des Schuldnervermögens
- Vermehrung der Passivmasse, also der Forderungen, die sich gegen das Schuldnervermögen bzw. die Insolvenzmasse richten
- die bloße Erschwerung der Verwertbarkeit der Insolvenzmasse
Ist die Insolvenzanfechtung auch bei Zahlung Dritter gerechtfertigt? Zahlungen, die nicht durch den Schuldner, sondern durch Dritte vorgenommen wurden, betreffen gewöhnlich nicht das Vermögen des Schuldners bzw. die Insolvenzmasse.
Etwas anderes gilt dann, wenn die Zahlung des Dritten zu einer objektiven Benachteiligung anderer Gläubiger führt, z. B.
- wenn der Dritte aufgrund seiner Zahlung eine eigene Verbindlichkeit gegenüber dem Schuldner tilgt (er schuldet diesem selbst Geld) oder
- wenn er durch seine Zahlung einen Aufwendungs- oder Schadensersatzanspruch gegen den Schuldner erwirbt
Einzelne Anfechtungstatbestände der §§ 130 – 133 InsO
Dem Insolvenzverwalter steht die Anfechtung im Insolvenzverfahren nur zu, wenn einer der Anfechtungstatbestände vorliegt. Dies sind insbesondere:
- kongruente Deckung nach § 130 InsO
- inkongruente Deckung gemäß § 131 InsO
- unmittelbar nachteilige Rechtsgeschäfte im Sinne von § 132 InsO
- Insolvenzanfechtung nach § 133 InsO wegen vorsätzlicher Benachteiligung
Anfechtung im Insolvenzverfahren wegen kongruenter Deckung
Nach § 130 InsO ist jede Rechtshandlung anfechtbar, …
„… die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, […]“.
Dieser Anfechtungstatbestand ist dann erfüllt, wenn der Gläubiger genau die Befriedigung oder Sicherung erhält, die ihm vertraglich zusteht. Mit Befriedigung ist hier insbesondere die Bezahlung einer Geldforderung gemeint. Eine Sicherung in diesem Sinne kann eine Sicherungsübereignung, eine Abtretung oder die Bestellung eines Pfandrechts sein.
Solche Rechtshandlungen sind fehlerfreie, meist völlig unverdächtige Rechtsgeschäfte. Hierunter fällt zum Beispiel der Bauunternehmer, der eine Vergütung vom inzwischen insolventen Bauherrn erhält, weil er diesem – wie vertraglich vereinbart – ein Haus gebaut hat.
Diese eigentlich unbedenklichen Geschäfte werden nur deswegen im Wege der Insolvenzanfechtung rückgängig gemacht, weil sie während einer wirtschaftlichen Notlage des Schuldners abgeschlossen wurden, nämlich zu einem Zeitpunkt, zu dem der Schuldner (beispielsweise unser Bauherr) zahlungsunfähig war.
Nach dem Willen des Gesetzgebers wird das bereits erwähnte Prinzip der Gläubigergleichbehandlung vorverlagert. Gläubiger sollen demnach schon ab dem Moment gleichgestellt werden, ab dem das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit hätte eröffnet werden können und nicht erst ab der tatsächlichen Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Subjektiv verlangt dieser Anfechtungstatbestand, dass der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit kannte oder dass ihm die Umstände, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen lassen, bekannt gewesen sein müssen.
Insolvenzanfechtung bei inkongruenter Deckung
„Anfechtbar [nach § 131 InsO] ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte.“
Inkongruente Deckung meint auffällige Rechtsgeschäfte zwischen dem insolventen Schuldner und einem Insolvenzgläubiger. Auffallend ist insbesondere, wenn …
- der Gläubiger anders als vereinbart befriedigt wurde, z. B. per Scheck statt durch Barzahlung oder
- eine noch gar nicht fällige Forderung bereits bezahlt wird.
Vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung als Anfechtungstatbestand
Bei den bisher benannten Tatbeständen der Insolvenzanfechtung wird das Prinzip der Gläubigergleichbehandlung nur um einige Monate vorverlagert. § 133 InsO macht vorsätzlich benachteiligende Rechtshandlungen für viele Jahre anfechtbar. Handelte der Schuldner mit dem Vorsatz, andere Gläubiger zu benachteiligen, so ist eine Rechtshandlung selbst dann anfechtbar, wenn sie bis zu 10 Jahre vor Beantragung der Insolvenzeröffnung vorgenommen wurde.
Allerdings musste der Gläubiger, zu dessen Gunsten der Schuldner die Handlung vornahm, den Benachteiligungsvorsatz kennen. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der Gläubiger von der drohenden Zahlungsunfähigkeit und der Gläubigerbenachteiligung wusste.
Die Rechtsprechung sieht übrigens in der Gewährung der oben erwähnten inkongruenten Deckung ein Indiz für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und der Kenntnis des bevorzugten Gläubigers.
Rechtsfolgen der Insolvenzanfechtung
Liegt ein Anfechtungstatbestand vor und sind auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter vom begünstigten Gläubiger die Rückgewähr des Anfechtungsgegenstandes verlangen. In unserem Beispiel kann er also vom Bauunternehmer die gezahlte Vergütung zurückverlangen.
Allerdings unterliegt auch die Insolvenzanfechtung der Verjährung. Der Anspruch auf Rückgewähr des Geleisteten verjährt gemäß § 146 Abs. 1 InsO innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist des BGB, also nach drei Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Achtung! Von der Verjährung der Insolvenzanfechtung ist die Frist zur Anfechtung (Anfechtungsfrist) zu unterscheiden. Der Anspruch auf Rückgewähr des Geleisteten richtet sich nach § 146 Abs. 1 InsO. Die maximale Anfechtungsfrist richtet sich hingegen nach § 133 InsO.
Reformierung der Insolvenzanfechtung von 2017 – die wichtigsten Änderungen
Immer häufiger fordern Insolvenzverwalter Gläubiger auf, berechtigterweise empfangene Geldleistungen von mittlerweile insolventen Kunden zurückzuerstatten. Für Dienstleister, Lieferanten oder die bereits erwähnten Bauunternehmer kann diese Rückforderung selbst eine wirtschaftliche Notlage bedeuten.
In manchen Fällen führt dies weniger zu der vom Gesetzgeber angestrebten Gläubigergleichberechtigung, als vielmehr zur Rechtsunsicherheit für Gläubiger, die berechtigterweise eine (Geld-) Leistung vom insolventen Schuldner erhalten haben.
Ein Grund für diese Unsicherheiten war, dass das Wissen der drohenden Insolvenz des Geschäftspartners sehr leicht unterstellt werden konnte. Schleppende Zahlungen, eingeräumte Zahlungserleichterungen und Mahnungen genügten als Indiz für diese Kenntnis. Berechtigterweise erhaltene Gelder für erbrachte Dienstleistungen flossen so zurück in die Insolvenzmasse des zahlungsunfähigen Geschäftspartners.
Die Reformierung der Insolvenzanfechtung vom 04.04.2017 soll für mehr Rechtssicherheit sorgen und so das Vertrauen ein gewährte Lieferantenkredite wiederherstellen.
Die wichtigsten Änderungen betreffen:
- die Gläubigerbenachteiligung (§ 133 InsO)
- das Bargeschäftsprivileg (§ 142 InsO)
- Zinsen bei der Insolvenzanfechtung (§ 143 InsO)
Erschwerte Insolvenzanfechtung bei Ratenzahlung und anderen Zahlungserleichterung
Eine wichtige Änderung, die 2017 in diesem Zuge in Kraft trat, ist die wesentlich abgeschwächte Vermutungsregelung zur Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Seit der Reform muss der Insolvenzverwalter beweisen, dass der Gläubiger Kenntnis von der bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit hatte. Erst dann wird vermutet, dass er auch die Absicht hatte, andere Gläubiger zu benachteiligen.
Dazu heißt es in § 133 Abs. 1 InsO:
„Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die […] mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte.“
Vor dieser Gesetzesänderung zur Insolvenzanfechtung galt außerdem die Vermutung, der Gläubiger habe von der Zahlungsunfähigkeit seines Geschäftspartners gewusst, nur weil er diesem eine Zahlungserleichterung in Form einer Ratenzahlung gewährte.
Heute gilt das genaue Gegenteil und bietet Gläubigern mehr Schutz vor einer Insolvenzanfechtung. Denn nach § 133 Abs. 3 Satz 2 InsO gilt bei Zahlungsvereinbarungen und Zahlungserleichterungen, dass der Gläubiger von einer bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit nichts wusste.
Unterliegt ein Bargeschäft der Insolvenzanfechtung?
Eine weitere Erleichterung für Gläubiger liegt darin, dass die Insolvenzanfechtung bei einem Bargeschäft grundsätzlich nicht möglich ist.
Denn Unternehmen und Verbraucher müssen auch bei einer finanziellen Krise in der Lage sein, weiterhin Rechtsgeschäfte abschließen zu können, z. B. per Ratenzahlung. Ebenso sollen Lieferanten und Dienstleister darauf vertrauen dürfen, dass ihnen aus üblichen Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen keine Nachteile entstehen.
§ 142 InsO schließt die Insolvenzanfechtung bei einem Bargeschäft unter folgenden Voraussetzungen aus:
- Leistung und Gegenleistung sind wertmäßig angemessen
- sie stehen in einem engen zeitlichen Zusammenhang
- keine Benachteiligung anderer Gläubiger
Ein Bargeschäft in diesem Sinne liegt demnach vor, wenn Leistung und Gegenleistung unmittelbar ausgetauscht werden. Es geht also nicht um eine Bargeldzahlung, sondern um diesen „unmittelbaren Austausch“.
Während der Bundesgerichtshof (BGH) die Unmittelbarkeit bei einem maximalen zeitlichen Abstand von 30 Tagen bejaht hatte, verlangt das Gesetz nun eine differenziertere Betrachtung. Die Unmittelbarkeit richtet sich nun nach der Art der ausgetauschten Leistungen und den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs.
Auch für Arbeitnehmer bringt die noch recht neue Vorschrift des § 142 InsO mehr Rechtssicherheit. Nach Abs. 2 Satz 2 dieser Regelung gilt Arbeitsentgelt, das innerhalb von 3 Monaten nach erbrachter Arbeitsleistung gezahlt wurde, als Bargeschäft. Es ist somit privilegiert und gewöhnlich vor einer Insolvenzanfechtung geschützt. Hierunter fallen auch Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall und Urlaubsgeld.
Verzinsung des Rückgewährungsanspruchs nach § 143 InsO
Im Falle einer berechtigten Insolvenzanfechtung muss der Gläubiger das vom Schuldner Erlangte zurückgewähren. Besteht das Erlangte in einer Geldschuld, so ist diese nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen eines Schuldnerverzugs oder des § 291 BGB vorliegen, besagt § 143 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Vor der Reform war dieser Zinsanspruch verzugsunabhängig, sodass so mancher Insolvenzverwalter den Anfechtungsanspruch hinauszögerte, um die Zinsen in die Höhe zu treiben. Wartete er mehrere Jahre, konnten so hohe Summen auflaufen, welche die Hauptforderung bei weitem überstiegen. Für den betroffenen Gläubiger, die so in Anspruch genommen wurde, entstand dadurch eine unkalkulierbare Belastung.
Dieser Vorgehensweise hat der Gesetzgeber mit der neuen Regelung einen Riegel vorgeschoben. Mit der neuen Regelung entstehen Zinsansprüche nur, wenn …
- der Anspruch auf Rückgewährung fällig ist (also mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens) und
- der Insolvenzverwalter den Gläubiger zur Rückerstattung gemahnt hat bzw.
- der Anspruch eingeklagt wurde, sodass an Rechtshängigkeit Prozesszinsen nach § 291 BGB anfallen.
Verteidigung gegen eine Insolvenzanfechtung – Was können Gläubiger tun?
Trotz der Reform des Insolvenzanfechtungsrechts ist Vorsicht geboten. Denn wenn die Insolvenzanfechtung durch den Insolvenzverwalter Erfolg hat, müssen Sie das Erhaltene zurückerstatten. Sie können Ihre Forderung dann beim Verwalter zur Insolvenztabelle anmelden.
Wie alle andere Insolvenzgläubiger auch erhalten Sie dann nur eine prozentuale Quote ihrer Forderung aus der Insolvenzmasse beglichen. Wie hoch diese Quote ausfällt, hängt davon ab, wie viel Schuldnervermögen noch vorhanden ist.
Gläubiger sollten deshalb im Rechts- und Zahlungsverkehr mit ihren Kunden die folgenden Punkte beherzigen, um eine Insolvenzanfechtung möglichst auszuschließen:
- Deutet Ihr Kunde Zahlungsschwierigkeiten an, so kann Ihnen später möglicherweise unterstellt werden, Sie hätten Kenntnis von dessen (drohenden) Zahlungsunfähigkeit gehabt. Lassen Sie sich gegebenenfalls von einem Rechtsanwalt für Insolvenzrecht beraten.
- Vereinbarungen und Stundungen zur Vermeidung von Zahlungsengpässen sollten rechtssicher formuliert werden, um spätere Streitigkeiten, z. B. in Form einer Insolvenzanfechtungsklage, zu vermeiden.
- Lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten, wenn ein Insolvenzverwalter Zahlungen Ihres Kunden an Sie anficht und zurückverlangt. Auch wenn seine Begründung stichhaltig ist, lässt er sich möglicherweise auf einen Vergleich ein.
- Ziehen Sie eine Insolvenzanfechtungsversicherung in Erwägung. Diese kann z. B. als Ergänzung zu einer bestehenden Kreditwarenversicherung abgeschlossen werden. Im Falle einer Insolvenzanfechtung prüfen Anwälte, ob das Verlangen des Insolvenzverwalters gerechtfertigt ist. Wenn ja, wird der so entstandene Schaden abzüglich der Anwaltskosten ersetzt.