Insolvenz einer GmbH – Das Wichtigste in Kürze
Wenn das Gesamtvermögen der GmbH nicht mehr ausreicht, um alle Verbindlichkeiten zu bezahlen, ist die GmbH überschuldet im Sinne des § 18 Abs. 2 InsO. Näheres erfahren Sie in diesem Abschnitt.
Der Geschäftsführer ist verpflichtet, im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der GmbH Insolvenz anzumelden. Anderenfalls macht er sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar und haftet gegenüber den Gläubigern auf Schadensersatz.
Im Falle der Insolvenz einer GmbH eröffnet das Insolvenzgericht auf Antrag die Regelinsolvenz. Wie dieses Insolvenzverfahren abläuft, lesen Sie an dieser Stelle. Ausführlichere Informationen finden Sie außerdem in unserem Ratgeber zum Ablauf eines Insolvenzverfahrens.
Inhaltsverzeichnis
Zu welchem Zeitpunkt muss eine GmbH Insolvenz anmelden?
§ 15 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) schreibt vor, dass die Vertretungsorgane einer GmbH, also der Geschäftsführer, „ohne schuldhaftes Zögern“ einen Insolvenzantrag stellen muss, wenn die GmbH zahlungsunfähig wird oder überschuldet ist. Er hat dafür höchstens drei Wochen ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. sechs Wochen ab Eintritt der Überschuldung Zeit.
Die Insolvenzordnung definiert diese beiden Begriffe wie folgt:
- Nach § 17 Abs. 2 InsO gilt eine GmbH als „zahlungsunfähig, wenn [sie] nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.“
- Laut § 18 Abs. 2 InsO ist eine GmbH überschuldet, „wenn [ihr] Vermögen […] die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.“
Ob eine Insolvenz der GmbH im Sinne einer Zahlungsunfähigkeit vorliegt, lässt sich nur durch eine Gegenüberstellung der fälligen Verbindlichkeiten mit den vorhandenen liquiden Mittel ermitteln. Übersteigen die fälligen Schulden die finanziellen Mittel um mehr als 10 %, ist die GmbH zahlungsunfähig – so die Faustformel. Letztendlich kommt es aber immer auf den jeweiligen Einzelfall an.
Bei einer Überschuldung kann das Unternehmen nicht mehr weiterwirtschaften, weil das gesamte Vermögen – inklusive aller Reserven – nicht mehr ausreicht, um davon sämtliche bestehenden Verbindlichkeiten zu begleichen.
Antragspflicht bei Insolvenz einer GmbH – Haftung und Insolvenzverschleppung
Eine Fortführung des insolventen Unternehmens wäre nur zu Lasten der Gläubiger möglich, weil es nicht mehr zahlen kann und die Geschäftspartner damit Leistungen erbringen, ohne dafür bezahlt zu werden. Genau das will der Gesetzgeber verhindern, indem er die Insolvenzantragspflicht in § 15 InsO festschreibt und den Verstoß dagegen als Insolvenzverschleppung unter Strafe stellt.
Der Geschäftsführer muss also rechtzeitig die Insolvenz anmelden oder er macht sich strafbar. Weil die Insolvenzantragspflicht die Gläubiger schützen soll, haftet der Geschäftsführer ihnen gegenüber persönlich. Sie können von ihm Schadensersatz verlangen.
Diese Regelungen zur Antragspflicht gelten übrigens auch für die Insolvenz einer GmbH & Co. KG und andere Kapitalgesellschaften.
Insolvenz einer GmbH – Ablauf der Regelinsolvenz
Sobald ein Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist, muss der Geschäftsführer die Insolvenz der GmbH beantragen. Das Insolvenzgericht wird dann die Regelinsolvenz eröffnen, sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Dieses Insolvenzverfahren läuft in etwa wie folgt ab:
- Nach der Antragstellung beginnt das Insolvenzeröffnungsverfahren. In diesem Verfahrensabschnitt prüft das Insolvenzgericht, ob die GmbH tatsächlich zahlungsunfähig oder überschuldet ist und ob ihr Vermögen ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken. Gegebenenfalls veranlasst es Sicherungsmaßnahmen und bestellt einen vorläufigen Insolvenzverwalter zur Sicherung des Unternehmensvermögens.
- Liegen die Voraussetzungen für die Insolvenz der GmbH vor – Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung und ausreichend Vermögen zur Deckung der Verfahrenskosten – so eröffnet das Gericht das Insolvenzverfahren. Der Geschäftsführer hat nun keine Entscheidungs- und Verfügungsgewalt mehr.
- Zunächst bearbeitet der Insolvenzverwalter die Forderungsanmeldungen der Gläubiger. Festgestellte Forderungen nimmt er in die Insolvenztabelle auf. Rechtsstreitigkeiten über angemeldete, aber bestrittene Forderungen müssen beseitigt werden. Außerdem nimmt der Insolvenzverwalter das Unternehmensvermögen in Besitz und verwertet diese Insolvenzmasse.
- Dieses Vermögen wird auf der Grundlage der Insolvenztabelle anteilsmäßig an die Gläubiger verteilt. Nach der Schlussverteilung hebt das Insolvenzgericht das Verfahren auf. Nach der Vermögensverwertung und dem Ende der Insolvenz der GmbH folgt deren Auflösung – das Unternehmen existiert nicht mehr.
Eine Restschuldbefreiung gibt es für die GmbH nicht. Nur wenn der Schuldner eine natürliche Person ist, kann er die Restschuldbefreiung beantragen.