Insolvenz: Das Wichtigste in Kürze
Der Begriff kann zweierlei bezeichnen: Zum einen ist damit der Zustand der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eines Schuldners gemeint. Näheres zu diesen drei Insolvenzgründen können Sie hier nachlesen. Zum anderen ist dies ein verkürzter Begriff für das Insolvenzverfahren.
Wenn jemand zahlungsunfähig ist, kann er einen Insolvenzantrag stellen. Manche Unternehmensformen sind laut Insolvenzrecht sogar dazu verpflichtet, z. B. die GmbH. Im Insolvenzverfahren verwertet der Insolvenzverwalter das Schuldnervermögen und verteilt den Erlös an die Gläubiger.
Zunächst gibt es die Insolvenzgläubiger, für die das Verfahren durchgeführt wird. Ihre Forderungen bestanden bereits vor der Insolvenzeröffnung. Vor ihnen kommen aber erst die Absonderungsberechtigten, Aussonderungsberechtigten und die Massegläubiger zum Zuge. Mehr erfahren Sie im folgenden Abschnitt.
Inhaltsverzeichnis
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Was bedeutet Insolvenz? Definition des Begriffs
Im März 2020 mussten im Rahmen der Corona-Epidemie zahlreiche Geschäfte, Restaurants und kulturelle Einrichtungen schließen und Unternehmen ihren Betrieb einstellen. Die Ausbreitung des Virus sollte so verlangsamt und eingedämmt werden. Für die Wirtschaft haben derartige Maßnahmen gravierende Folgen.
Sehr vielen Unternehmen brechen dadurch die Aufträge und Einnahmen weg, sodass sie ihren eigenen Zahlungsverpflichtungen, z. B. dem Vermieter und Arbeitnehmern gegenüber, nicht mehr nachkommen können. Selbst gesunden Firmen droht das wirtschaftliche Aus – die Insolvenz. Aber was genau ist das eigentlich?
Eine solche Insolvenz kann verschiedenste Ursachen haben:
- wirtschaftliche Krisen wie die eingangs geschilderte Corona-Krise
- Änderungen des Marktes
- fehlerhafte Unternehmensführung
- falsche Investitionen
- fehlerhafte Kalkulationen oder falsche Einschätzungen des Geschäftsrisikos
- ausbleibende Einnahmen, weil (insolvente oder unwillige) Kunden nicht zahlen
Je nachdem wie stark diese Insolvenz ausgeprägt ist, unterscheidet der Gesetzgeber im Insolvenzrecht drei verschiedene Insolvenzgründe:
- Zahlungsunfähigkeit bedeutet laut § 17 Insolvenzordnung (InsO), dass der Schuldner „nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.“
- Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt nach § 18 InsO vor, wenn „er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.“
- Überschuldung definiert der Gesetzgeber in § 19 InsO als einen Zustand, in dem das Vermögen des Schuldners dessen bestehende Schulden nicht mehr deckt.
Insolvenzrecht kurz zusammengefasst
Nun betrifft die Insolvenz nicht nur das zahlungsunfähige Unternehmen oder den überschuldeten Verbraucher, sondern auch dessen Gläubiger, die einen berechtigten Anspruch auf Erfüllung ihrer Ansprüche haben. Die Frage ist nur, wie deren Schuldner ihre Schulden abbauen können. An dieser Stelle kommt die Insolvenzordnung ins Spiel. Dieses Gesetz bezweckt einen geregelten Schuldenabbau, bei dem möglichst die Interessen aller Gläubiger und des Schuldners berücksichtigt werden.
So sollen einerseits alle Insolvenzgläubiger gleichmäßig befriedigt werden. Andererseits soll der Schuldner, sofern er eine natürliche Person (also ein Mensch) ist, nach einer bestimmten Zeit wieder schuldenfrei sein. Dafür bedarf es aber eines geregelten Verfahrens, dem Insolvenzverfahren.
Insolvenzverfahren zur geregelten Schuldenregulierung
Das Verfahren zur Insolvenz ist das wichtigste Instrument zur Schuldenregulierung im Insolvenzrecht. Dabei gibt es im Wesentlichen drei Arten von Insolvenzverfahren:
- Regelinsolvenz (auch Firmeninsolvenz oder Unternehmensinsolvenz genannt) für Unternehmen und Selbstständige
- Verbraucherinsolvenz (umgangssprachlich Privatinsolvenz) für Privatpersonen bzw. Verbraucher
- Nachlassinsolvenzverfahren für den Fall, dass eine verstorbene Person (fast) nur Schulden hinterlässt
Der Gesetzgeber schreibt genau vor, wie jedes Insolvenzverfahren abzulaufen hat und welche Personen bzw. Institutionen am Verfahren beteiligt sind. Zu den Beteiligten im Insolvenzverfahren gehören insbesondere:
- der insolvente Schuldner
- Insolvenzgläubiger, d. h. diejenigen Gläubiger, für die das Verfahren eigentlich durchgeführt wird
- Massegläubiger, deren Forderungen erst aufgrund der Insolvenz oder nach der Insolvenzeröffnung entstanden (Masseverbindlichkeiten)
- aussonderungsberechtigte und absonderungsberechtigte Gläubiger
- Insolvenzgericht, welches das Insolvenzverfahren durchführt
- Insolvenzverwalter
Aufgaben des Insolvenzgerichts
Das Insolvenzgericht ist dasjenige Gericht, das das Verfahren zur Insolvenz des Schuldners durchführt. Seine Aufgaben sind im Wesentlichen:
- Prüfung des Antrags zur Insolvenzanmeldung
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Bestellung, Kontrolle und Beaufsichtigung des Insolvenzverwalters
- Einberufung und Leitung der Gläubigerversammlung
- Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung
- Veröffentlichung eingeleiteter oder abgeschlossener Insolvenzen (Insolvenzbekanntmachungen, auch: Insolvenzregister)
Funktion des Insolvenzverwalters
Dem Insolvenzverwalter kommt im Insolvenzverfahren eine wichtige Stellung zu. Nach der Eröffnung der Insolvenz nimmt er das pfändbare Schuldnervermögen in Besitz, verwertet es und bezahlt damit die Gläubiger.
Dieses Schuldnervermögen wird vom Gesetzgeber Insolvenzmasse bezeichnet. Es umfasst laut § 35 Abs. 1 InsO …
das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehörte und das er während des Verfahrens erlangt.
Die verschiedenen Gläubiger im Insolvenzverfahren
Wenn ein Schuldner Insolvenz anmelden muss, dann betrifft dies nicht nur seine eigentlichen Gläubiger, deren Forderungen er nicht bezahlen kann. Neben diesen Insolvenzgläubigern spielen auch die aussonderungs- und absonderungsberechtigten Gläubiger eine wichtige Rolle im Verfahren.
Aussonderungsberechtigte sind zum Beispiel Eigentümer, deren Sache sich im Besitz des Schuldners befindet. Sie können die Herausgabe ihres Eigentums vom Insolvenzverwalter verlangen, weil dieses eben nicht zum Schuldnervermögen (Insolvenzmasse) gehört.
Klassisches Beispiel hierfür ist der Autohändler, der ein Auto unter Eigentumsvorbehalt an den Käufer verkauft hat. Eigentumsvorbehalt heißt, dass der Autokäufer erst dann Eigentümer des Fahrzeugs wird, wenn er den gesamten Kaufpreis (die letzte Rate) bezahlt hat. Im Falle der Insolvenz des Käufers kann er die Herausgabe des Wagens verlangen.
Absonderungsberechtigte sind Gläubiger, die ein besonderes Recht an einem Gegenstand des Schuldners haben und deswegen eine privilegierte Stellung innehaben.
Auch hierfür gibt es ein klassisches Beispiel, nämlich die Bank, die ihrem Kunden mithilfe eines Kredits einen Hauskauf ermöglicht und als Kreditsicherung eine Hypothek an dem entsprechenden Grundstück erhalten hat. Wird der Bankkunde zahlungsunfähig, kann die Bank aufgrund der Hypothek eine vorzugsweise Befriedigung vor allen anderen Gläubigern verlangen.
Auch Massegläubiger nehmen eine Sonderstellung während der Insolvenz des Schuldners ein. Ihre Masseverbindlichkeiten sind ebenfalls bevorzugt zu bezahlen. Hierunter fallen insbesondere die Verfahrenskosten, also die Gerichts- und Insolvenzverwalterkosten.
Zu guter Letzt erhalten die Insolvenzgläubiger ihren Anteil, sofern die Insolvenzmasse nicht bereits aufgebraucht ist. Für sie wird das Verfahren eigentlich durchgeführt und trotzdem erhalten sie ihren Anteil erst nach den Aussonderungs- und Absonderungsberechtigten sowie den Massegläubigern. Ihre Ansprüche werden aber nur dann getilgt, wenn sie ihre Forderungen nach der Insolvenzeröffnung beim Insolvenzverwalter angemeldet haben. Dieser prüft jede angemeldete Forderung (sogenannte Insolvenzforderung) und trägt sie in ein Verzeichnis ein, die Insolvenztabelle.
Kann ein Gläubiger einen gerichtlichen Insolvenzantrag verhindern, in dem er einem gerichtlichen Verfahren nicht zustimmt?