Gläubigerschutz: Das Wichtigste in Kürze
Gläubigerschutz umfasst laut Definition alle gesetzlichen Regeln, die Gläubiger vor einem Ausfall ihrer Forderungen schützen sollen.
Entsprechende Vorschriften sind zum Beispiel im Bürgerlichen Gesetzbuch, im Handels- und Insolvenzrecht sowie im Strafrecht verankert.
Die Insolvenzordnung zielt auf einen Interessenausgleich zwischen Schuldner und Gläubiger ab: Sie schützt einerseits die Interessen der Gläubiger und stellt andererseits dem Schuldner die Restschuldbefreiung in Aussicht.
Das Gläubigerschutzprinzip im Geschäftsverkehr
Inhaltsverzeichnis
Was bedeutet Gläubigerschutz?
Wer seinem Vertragspartner eine bestimmte Leistung erbringt, sei es in Form eines Produktes, eines Kredites oder einer anderen Dienstleistung, kann zu Recht eine entsprechende Bezahlung als Gegenleistung beanspruchen. Trotzdem besteht immer ein Risiko, dass diese Zahlung ausbleibt und der Gläubiger leer ausgeht.
Vor diesem Zahlungsausfall sollen Gläubiger durch verschiedene gesetzliche Regelungen geschützt werden. Und selbst in der Insolvenz des Schuldners, wenn sich diese Gefahr bereits verwirklicht hat, besteht ein gesetzlicher Gläubigerschutz.
In beiden Fällen sollen die Interessen von Personen geschützt werden, die als Gläubiger ein bestimmtes Risiko eingehen. Diese Risiken können unterschiedlicher Natur sein und insbesondere darin bestehen, dass der Schuldner seine vertraglich geschuldete Leistung (Bezahlung) nicht erbringt oder aufgrund seiner Zahlungsunfähigkeit nicht erbringen kann und der Gläubiger dadurch Verluste macht.
Eine weitere Gefahr liegt darin, dass dem Gläubiger nicht genügend Informationen zur Verfügung stehen, um die Bonität bzw. Kreditwürdigkeit seines Schuldners richtig einzuschätzen (Informationsrisiko). Ohne hinreichende Informationen gewährt er seinem Kunden vielleicht einen Kredit, den er bei einem besseren Informationsstand nicht bewilligt hätte.
Regelungen zum Gläubigerschutz befinden sich z. B. im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), im Handelsgesetzbuch (HGB) und in der Insolvenzordnung (InsO). Auch strafrechtliche Normen spielen eine bedeutende Rolle, vor allem das Insolvenzstrafrecht.
Gläubigerschutz im Insolvenzrecht
Kann ein Schuldner seine Zahlungsverbindlichkeiten dauerhaft nicht mehr erfüllen, so gilt er als insolvent. Seine Gläubiger müssen dann damit rechnen, dass sie ihre Geldforderung verlieren, weil sie schlichtweg nicht mehr bedient werden kann.
Ist der Schuldner zahlungsunfähig oder überschuldet, kann oder muss er unter Umständen sogar die Insolvenzeröffnung beantragen. Im Insolvenzverfahren wird das gesamte pfändbare Schuldnervermögen darauf verwendet, die Forderungen aller Gläubiger zu tilgen.
Die Insolvenzordnung regelt den Ablauf eines Insolvenzverfahrens. Dieses bezweckt zwei Ziele:
- Einerseits sollen alle Gläubiger gleichmäßig aus dem Schuldnervermögen befriedigt werden. Gläubigerschutz bedeutet in diesem Zusammenhang übrigens nicht, dass das Ausfallrisiko in vollem Umfang vermieden werden soll. Vielmehr will der Gesetzgeber Gläubiger vor einer unvertretbaren Erhöhung dieses Risikos schützen.
- Andererseits wird dem redlichen Schuldner eine Restschuldbefreiung in Aussicht gestellt, sodass er nach Verfahrensabschluss ohne Schulden wirtschaftlich neu beginnen kann. In der Folge verlieren die Gläubiger ihre noch offenen Forderungsbeträge.
Obliegenheiten des Schuldners zum Gläubigerschutz
Um beide Ziele miteinander vereinbaren zu können, zielt die Insolvenzordnung auf einen Interessenausgleich zwischen Schuldner und Gläubiger.
Gläubigerschutz bedeutet in diesem Zusammenhang unter anderem Sicherung der Insolvenzmasse, also des pfändbaren Schuldnervermögens. Denn je größer die Insolvenzmasse ist, umso höher fällt der prozentuale Anteil aus, den die einzelnen Insolvenzgläubiger zur Befriedigung ihrer Forderungen erhalten.
Um dies zu bewerkstelligen, hat der Schuldner unredliche Handlungen zu unterlassen, die die Insolvenzmasse vermindern. Vielmehr muss er bestimmte Obliegenheiten einhalten, wenn er seine Restschuldbefreiung nicht aufs Spiel setzen will.
- Er ist insbesondere verpflichtet, stets wahrheitsgemäße und vollständige Angaben über seine Vermögensverhältnisse zu machen.
- Er hat einer angemessenen Arbeit nachzugehen oder aber sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen.
- Der Schuldner muss den pfändbaren Anteil seines Einkommens an den Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder abtreten.
Verstößt der Schuldner gegen seine Obliegenheiten, können die Insolvenzgläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen. Kommt das Insolvenzgericht diesem Antrag nach, ist das Insolvenzverfahren gescheitert und alle Schulden bleiben weiterhin bestehen.
Gläubigerschutz für Schuldner – die andere Seite der Medaille
Der Begriff des Gläubigerschutzes kann jedoch auch anders verstanden werden, und zwar als Schutz der Schuldner vor einem Zugriff der Gläubiger auf ihr Vermögen. Dieser ist im Insolvenzrecht u. a. wie folgt geregelt:
- Die Zwangsvollstreckung in das Schuldnervermögen ist Insolvenzgläubigern laut § 89 InsO für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten.
- Insolventen Unternehmen stehen mehrere Möglichkeiten offen, um sich zu sanieren und den Betrieb vor einer Zerschlagung zu retten, beispielsweise in einem Schutzschirmverfahren oder einer Planinsolvenz mit Gläubigerschutz.
Ein Gläubigerschutzverfahren gibt es streng genommen im deutschen Insolvenzrecht nicht. Nach schweizerischem Recht kann ein Kaufmann in finanziellen Schwierigkeiten Gläubigerschutz beantragen, um eine Insolvenz zu vermeiden.
Gläubigerschutz im BGB
Der Gläubigerschutz soll nicht erst dann greifen, wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist. Deswegen gibt es im Zivilrecht zahlreiche präventive Regelungen hierzu.
Der Gesetzgeber erwähnt das Gläubigerschutzprinzip im Bürgerlichen Gesetzbuch zwar nicht eindeutig. Dennoch lässt es sich aus zahlreichen Regelungen herleiten. Einen wichtigen Grundsatz enthält § 242 BGB – die Leistung nach Treu und Glauben. Danach muss der Schuldner bei einem Geschäftsabschluss sicher sein, dass er in der Lage sein wird, seinen Verbindlichkeiten nachzukommen. Wenn er bereits absehen kann, dass er seine Pflichten nicht erfüllen kann, dann darf der das Geschäft nicht abschließen.
Der Gläubigerschutz erlaubt es Gläubigern auch, eine bestimmte Sicherheit zu fordern, insbesondere wenn es um hohe Geldbeträge und damit um ein hohes Risiko geht. Das können z. B. Bürgschaften oder Immobilien sein, die mit einer Hypothek oder Grundschuld belastet werden.
Außerdem sieht das BGB verschiedene Schutzregelungen für unterschiedliche Vertragstypen vor, z. B.:
- Beim Kaufvertrag: Ist der Gläubiger ein Händler, kann er seine Ware unter Eigentumsvorbehalt veräußern und sich so gegen einen Zahlungsausfall seines Kunden schützen. Dann bleibt er so lange Eigentümer seines Produktes, bis der Käufer den vollständigen Kaufpreis bezahlt hat.
- Im Mietrecht: Die §§ 562 ff. BGB sprechen dem Vermieter ein Pfandrecht an allen Sachen zu, die der Mieter in die Mieträume einbringt.
Gläubigerschutz im HGB: Das Handelsgesetzbuch schützt Gläubiger insbesondere vor falschen Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens. Vor allem das Vorsichtsprinzip, das in § 252 Abs. 1 HGB verankert ist, spielt hier eine wichtige Rolle. Es soll dafür sorgen, dass sich Unternehmen bilanziell nicht besser darstellen, als es in Wirklichkeit der Fall ist.
Sehr geehrte Franziska L,
ich bin juristisch absoluter Laie und verstehe die Insolvenzbedingungen nicht. Aus meiner Sicht sind sie himmelschreiendes Unrecht zu Lasten der Gläubiger.
Mein Fall: Als Vermieter habe ich (unglücklicherweise 2 mal direkt hintereinander, mit nahezu gleich großem Schaden, aber ich beschränke mich hier einen Fall) eine Wohnung an eine Person plus 2 Kinder vermietet, die die Miete vom Jobcenter bezahlt bekamen. Nach einer mehrmonatigen korrekten Anlaufzeit blieben plötzlich die bisherigen direkten Jobcenterzahlungen aus. Bis ich dies merkte – und den Ausreden meiner Mieterin nicht mehr glaubte und nebenbei auch vom Jobcenter (JC) keinerlei Auskünfte bekam, warum die bisherigen Mietzahlungen ausblieben – vergingen 2 Monate. Es stellte sich heraus, dass meine Mieterin die Übereinkunft der direkten Mietzahlungen durch das JC gekündigt hatte und das nun ihr überwiesene Mietgeld selbst verbrauchte und zwar in beiden Fällen in einer Spielhalle! Beide Frauen waren also spielsüchtig! Aber zumindest die eine war so gut informiert über Mieterrechte und das Hinauszögern von Gerichtsentscheidungen, dass es insgesamt mehr als 9 Monate dauerte, bis die Wohnung wieder zu meiner Verfügung stand und erneut vermietet werden konnte. Der Schaden dieses Falles beträgt über 11.000€ Mietausfall plus alle Verfahrenskosten wie Gerichtsgebühren, Anwaltskosten, Gerichtsvollzieherkosten sowie dem Leerräumen der Wohnung.
Geld ist von der Mieterin nicht zu bekommen, sie hat eine entsprechende Vermögensauskunft abgegeben. Endlich sind wir bei dem Fragekomplex: Nach 3 Jahren Wohlverhalten (wobei das ja nur bedeutet, dass Sie keine neuen Schulden machen darf) ist sie aller Schulden ledig (und kann vergnügt neue Betrügereien begehen), aber ich krebse immer noch daran herum, die finanziellen Löcher in der beiden Fälle von knapp 25.000€ zu bewältigen. Ist das wirklich so? Kann ich nicht auch nach den 3 Jahren noch Ansprüche stellen? Wo habe ich mich ggf. ungeschickt verhalten im Sinne von „Ich will mein Geld haben“ ?