Gläubiger: Das Wichtigste in Kürze
Ein Gläubiger ist eine Person, die berechtigt ist, von einer anderen Person eine Leistung einzufordern. Mehr Informationen zum Begriff des Gläubigers finden Sie hier.
Gläubiger müssen über den Verlauf des Verfahrens informiert werden. Außerdem können sie in der Gläubigerversammlung Einfluss auf dieses nehmen. Mehr dazu können Sie in diesem Abschnitt nachlesen.
Gläubiger werden in bestimmte Gruppen unterteilt, von denen manche gegenüber anderen privilegiert sind. Wie genau diese Unterteilung aussieht, erfahren Sie hier.
Inhaltsverzeichnis
Was ist ein Gläubiger per Definition?
Ein Gläubiger ist nach § 241 Abs. 1 BGB eine Person, die von einem anderen eine Leistung aus einem Schuldverhältnis fordern kann. Diese andere Person, die dem Gläubiger eine bestimmte Leistung schuldet, wird Schuldner genannt. Das Schuldverhältnis bezeichnet die Beziehung zwischen Gläubiger und Schuldner. Ein Gläubiger kann sowohl eine natürliche Person als auch eine juristische Person, wie beispielsweise eine GmbH, sein. Ein anderer Begriff für Gläubiger ist Kreditor.
Ein Gläubiger ist also eine Person, der etwas geschuldet wird. Im normalen Sprachgebrauch ist damit meist Geld gemeint.
Verschiedene Formen der Gläubigermehrheit
Ein Gläubiger tritt nicht immer nur als Einzelperson auf. Es kann auch sein, dass der Schuldner mehreren Personen gleichzeitig eine Leistung schuldet. Man spricht dann von einer Gläubigermehrheit.
- Bei der Teilgläubigerschaft haben alle Gläubiger unabhängig voneinander die Möglichkeit einen Teil der Leistung vom Schuldner zu fordern.
- In einer Gesamtgläubigerschaft kann jeder Gläubiger die gesamte Leistung an sich fordern. Der Schuldner muss aber nur einmal leisten und unter den Gläubigern besteht eine Ausgleichspflicht.
- Besteht eine Gläubigergemeinschaft, so kann der Schuldner nur an alle Gläubiger gemeinsam leisten.
Gläubiger und ihre Rolle im Insolvenzverfahren
Grundsätzlich ist es ganz normal, einem Gläubiger mal Geld zu schulden. Jeder und jede wird mal zum Schuldner, zum Beispiel, wenn er oder sie sich etwas auf Rechnung kauft. Problematisch wird die Sache, wenn Forderungen dauerhaft nicht mehr beglichen werden können.
Kann eine Privatperson Forderungen finanziell nicht mehr nachkommen, so kann die Privatinsolvenz drohen. Gläubiger sollen dadurch, dass die Vermögenswerte des Schuldners aufgeteilt werden, gleichmäßig befriedigt werden.
Es ist zwischen der Privatinsolvenz und der Unternehmensinsolvenz zu unterscheiden. Ein Privatinsolvenzverfahren wird allerdings nur eingeleitet, wenn ein außergerichtlicher Einigungsversuch scheitert.
Gläubigerschutz: Die Rechte der Gläubiger im Insolvenzverfahren
Die Einleitung eines Insolvenzverfahrens des Schuldners ist für Gläubiger nicht unbedingt eine gute Nachricht. Dennoch haben sie verschiedene Informationsrechte und Möglichkeiten, das Verfahren zu beeinflussen.
- Ein Gläubiger muss nicht warten, bis der Schuldner Privatinsolvenz anmeldet. Er kann für seinen Schuldner nach §§ 13 Abs. 1 S. 2, 14 Insolvenzordnung (InsO) Insolvenzantrag stellen. Allerdings muss der Gläubiger dann die Forderung und auch den Insolvenzgrund glaubhaft machen.
- Gläubiger im Insolvenzverfahren haben das Recht, die gerichtlichen Insolvenzakten einzusehen (§ 4 InsO in Verbindung mit § 299 ZPO).
- In der Gläubigerversammlung haben Insolvenzgläubiger die Möglichkeit, Informationen über das Insolvenzverfahren zu erlangen und auf dieses Einfluss zu nehmen.
Insolvenzverfahren erklärt für Gläubiger: In welcher Reihenfolge erfolgt die Auszahlung?
Im Rahmen des Insolvenzverfahrens werden die Gläubiger in unterschiedliche Gruppen eingeteilt. Die Reihenfolge der Auszahlung richtet sich danach, welcher Gruppe ein Gläubiger angehört.
- Aussonderungsberechtigte Gläubiger: Diese Gläubiger können die Freigabe eines bestimmten Gegenstands im Besitz des Schuldners verlangen. Der Gegenstand gehört dann nicht zur Insolvenzmasse.
- Absonderungsberechtigte Gläubiger: Sie können ihre Ansprüche auf Befriedigung aus der Insolvenzmasse vor dem Insolvenzverfahren selbst geltend machen, weil sie ein besonderes Sicherungsrecht besitzen.
- Absonderungsberechtigte Gläubiger: Sie können ihre Ansprüche auf Befriedigung aus der Insolvenzmasse vor dem Insolvenzverfahren selbst geltend machen, weil sie ein besonderes Sicherungsrecht besitzen.
- Massegläubiger: Sie sind diejenigen Gläubiger des Insolvenzschuldners, die bevorzugt vor den Insolvenzgläubigern aus der Insolvenzmasse zu befriedigen sind. Auch ihre Ansprüche werden außerhalb des eigentlichen Insolvenzverfahrens beglichen.
- Insolvenzgläubiger: Laut der Legaldefinition des § 38 InsO sind Insolvenzgläubiger die Gläubiger, die gegen den Insolvenzschuldner einen Vermögensanspruch haben, der schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet war. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens können diese ihre Forderungen nur noch im Insolvenzverfahren durchsetzen.
Ein Insolvenzverwalter ist dafür zuständig, das Restvermögen der Privatperson oder des Unternehmens unter den Insolvenzgläubigern aufzuteilen.
Gläubigerschutz außerhalb des Insolvenzverfahrens
Schon bevor es zu einem Insolvenzverfahren kommt, sind Gläubiger gesetzlich geschützt. Beispielsweise kann ein Gläubiger seine Forderungen durch Kreditsicherheiten sichern. Außerdem sieht das BGB bestimmte gesetzliche Pfandrechte von Gläubigern wie das Vermieterpfandrecht vor.