Gerichtsvollzieher: Das Wichtigste in Kürze
Die Pfändung durch einen Gerichtsvollzieher darf nur mit einem wirksamen Vollstreckungstitel („Schuldtitel“) veranlasst werden. Dieser muss dem Schuldner vor der Zwangsvollstreckung zugestellt werden.
Sofern der Gerichtsvollzieher keine Durchsuchungsanordnung vorweisen kann, ist der Schuldner nicht verpflichtet, diesen in die Wohnung zu lassen. Generell ist es jedoch ratsam zu kooperieren und ihm freiwillig Zugang zu gewähren.
Der Gerichtsvollzieher darf bestimmte Gegenstände nicht pfänden, wie z. B. Eheringe, Haustiere, Kleidungsstücke und Dinge, die der Schuldner für die Ausübung seines Berufs benötigt.
Inhaltsverzeichnis
Wenn der Auftrag an den Gerichtsvollzieher erteilt wird
Kommt ein Schuldner seinen Zahlungsverbindlichkeiten nicht nach und reagiert er auch auf keine Mahnung, haben Gläubiger die Möglichkeit, ihre Forderung mittels einer Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Dafür geben sie einen Vollstreckungsauftrag an einen Gerichtsvollzieher (GV), welcher dann den Schuldner aufsucht, um pfändbare Vermögenswerte zu beschlagnahmen. Diese werden veräußert, um mit dem Erlös die Schulden zu begleichen.
Aber was genau darf ein Gerichtsvollzieher eigentlich? Welche Aufgaben erfüllt er? Und wann kann ein Gläubiger überhaupt einen Gerichtsvollzieherauftrag erteilen? In diesem Ratgeber erfahren Sie, wie die Zwangsvollstreckung durch einen Gerichtsvollzieher vonstattengeht.
Schulden durch Gerichtsvollzieher eintreiben: Nicht ohne Schuldtitel
Grundvoraussetzung, damit ein Gläubiger überhaupt eine Maßnahme zur Zwangsvollstreckung in die Wege leiten darf, ist ein Schuldtitel. Dies kann z. B. ein Vollstreckungsbescheid, ein rechtskräftiges Gerichtsurteil oder ein Kostenfestsetzungsbeschluss sein. Nur wenn ein solcher Titel vorliegt, darf der Gläubiger einen Gerichtsvollzieher mit der Pfändung beauftragen. Andernfalls macht er sich strafbar, wenn er versucht, seine Schulden eigenmächtig einzutreiben.
Ein Vollstreckungstitel ist 30 Jahre lang gültig. Innerhalb dieses Zeitraums kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreiben, wann immer er möchte und so oft er möchte.
Zeigte also der erste Besuch des GVkeinen Erfolg, weil zu diesem Zeitpunkt nichts beim Schuldner zu holen war, kann der Gläubiger ihn durchaus einige Jahre später erneut vorbeischicken, bis seine Forderungen befriedigt wurden. Lediglich wenn der Schuldner gerade ein Insolvenzverfahren durchläuft, können keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden.
Informationen über die Zuständigkeit des GV eines Bezirks sowie deren Kontaktdaten erhält der Gläubiger in der Regel beim zuständigen Amtsgericht bzw. bei dem Gericht, das ihm den Schuldtitel ausgestellt hat.
Die Durchsetzung von Gläubigerforderungen ist zweifellos die Hauptaufgabe eines GV. Er ist aber auch noch für andere Tätigkeiten zuständig. Dazu gehören z. B.
- die Abnahme der Vermögensauskunft
- die Zustellung amtlicher Urkunden
- Zwangsräumungen
- die Eintragung eines Schuldners ins Schuldnerverzeichnis
Ablauf der Zwangsvollstreckung
Was passiert, wenn der Gerichtsvollzieher kommt bzw. wie läuft die Vollstreckung überhaupt ab? Zunächst muss der Schuldtitel dem Schuldner zugestellt werden. Er ist damit darüber informiert, dass sein Gläubiger gewillt ist, gegen ihn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzuleiten. Schon diese Zustellung kann per Gerichtsvollzieher erfolgen.
Angesichts einer drohenden Pfändung wird so mancher Schuldner dazu getrieben, doch noch schnell seinen Zahlungsverbindlichkeiten nachzukommen. Ist dies nicht der Fall, taucht früher oder später der Gerichtsvollzieher bei ihm auf. In der Regel kündigt dieser seinen Besuch nicht im Vorfeld an. Trifft der Vollstreckungsbeamte den Schuldner allerdings nicht zu Hause an, setzt er sich mit diesem in Verbindung, um einen Termin zu vereinbaren.
Bei seinem Besuch sieht sich der GV nach pfändbaren Gegenständen um. Diese nimmt er entweder sofort mit oder er versieht sie mit einem Pfändungssiegel, dem sog. „Kuckuck“. Unter Umständen darf der Schuldner diese Gegenstände noch bis zu ihrer Abholung benutzen, doch dies muss im Einzelfall entschieden werden. Auf keinen Fall jedoch dürfen die Sachen verkauft oder verschenkt werden.
Der Schuldner sollte sich vom Gerichtsvollzieher ein Pfändungsprotokoll über sämtliche beschlagnahmte Gegenstände sowie eine Quittung über das gepfändete Bargeld ausstellen lassen. Hat der Vollstreckungsbeamte nichts gefunden, was sich veräußern lässt, kann sich der Schuldner auch dies schriftlich bestätigen lassen. Sollte ein anderer Gläubiger dann ebenfalls eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme versuchen, kann der Schuldner mit diesem Schreiben belegen, dass es bei ihm nichts zu holen gibt.
Es ist im Interesse des Schuldners, mit dem Gerichtsvollzieher zu kooperieren und dessen Arbeit nicht zu behindern, denn häufig wird dies wiederum mit einem Entgegenkommen des Gerichtsvollziehers belohnt. So kann der Schuldner eventuell mit dem Gerichtsvollzieher auch eine Ratenzahlung der Schulden vereinbaren, um so eine Sachpfändung zu verhindern. Voraussetzung sind hierfür die Zustimmung des Gläubigers und die glaubhafte Darlegung, dass der Schuldner in der Lage (und gewillt) ist, die Raten wie vereinbart zu zahlen.
Darf ein Gerichtsvollzieher einfach so in die Wohnung?
Beim ersten Besuch ist der Schuldner theoretisch nicht verpflichtet, den Gerichtsvollzieher in die Wohnung zu lassen, aber es ist ratsam. Zum einen wird ihm der Beamte möglicherweise wohlwollender begegnen, wenn er sich kooperativ zeigt. Zum anderen hat der Gläubiger die Möglichkeit, eine Durchsuchungsanordnung bei Gericht zu beantragen, wenn dem Gerichtsvollzieher wiederholt der Zugang zur Wohnung verweigert wird.
Mit einer solchen Anordnung darf der Gerichtsvollzieher sogar einen Schlüsseldienst damit beauftragen, ihm die Wohnungstür zu öffnen. Die Kosten dafür muss der Schuldner tragen. Er erspart sich deshalb einiges, wenn er freiwillig Zutritt zur Wohnung gewährt. Denn früher oder später würde sich dieser ohnehin Zugang verschaffen.
Kosten der Sachpfändung
Wer bezahlt den Gerichtsvollzieher? Die Kosten dafür sind Teil der Zwangsvollstreckungskosten, zu welchen beispielsweise auch die Verzugszinsen für die offenen Forderungen oder die Verfahrenskosten des Gläubigers zur Erwirkung des Schuldtitels zählen.
All diese Zwangsvollstreckungskosten und damit auch die Kosten für den Gerichtsvollzieher sind Teil des Schuldenbetrags und werden deshalb bei der Pfändung mit eingezogen. Letztendlich kommt also der Schuldner für den Vollstreckungsbeamten auf. In der Regel muss allerdings der Gläubiger diese Kosten vorstrecken. Stellt sich heraus, dass bei dem Schuldner nichts zu holen ist, bleibt der Gläubiger häufig auf seinen Ausgaben sitzen.
Was darf der Gerichtsvollzieher alles nicht pfänden?
Nicht jeden Gegenstand, der sich potentiell zu Geld machen lässt, darf auch gepfändet werden. Was darf er also pfänden und was nicht? Die Zivilprozessordnung (ZPO) listet in § 811 Abs. 1 zahlreiche Dinge auf, die üblicherweise nicht beschlagnahmt werden dürfen – weder vom Gerichtsvollzieher noch in der Privatinsolvenz.
Dazu gehören z. B.:
- Haustiere
- Eheringe
- Gegenstände, die der Haushaltsführung dienen (z. B. Küchengeräte)
- Kleidungsstücke
- Gegenstände, die für den Beruf oder die Ausbildung benötigt werden (z. B. Computer)
In der Regel sucht der Gerichtsvollzieher also vor allem nach Dingen, die keinen praktischen Nutzen haben oder nicht zwingend für eine bescheidene Lebensführung benötigt werden, wie z. B. Schmuck, Kunstgegenstände oder Unterhaltungsmedien.
Hat ein eigentlich unpfändbarer Gegenstand allerdings einen außergewöhnlich hohen Wert, kann er vom Gerichtsvollzieher gepfändet und durch einen vergleichbaren Gegenstand von geringerem Wert ersetzt werden. Dies wird als Austauschpfändung bezeichnet. So darf z. B. ein TV-Gerät nicht gepfändet werden, wenn es das einzige im Haushalt ist. Besteht dieses allerdings aus einer hochwertigen Heimkinoanlage, sind die Pfändung und der Austausch durch einen einfachen Fernseher durchaus zulässig.
Vor einem Jahr habe ich dem Obergerichtsvollzieher eine Vermögensauskunft abgegeben.
Jetzt möchte die Stadt mit einem Vollstreckungs und Pfändungsbeschluss nochmal kommen.
Ich habe eine 100% Tiger Erwerbsminderungsrente und bin Frührentner.
Meine Rente beträgt etwa 830€ monatlich.
Darf die Stadt dann nochmals kommen???
Vielen Dank für Feedback.
Mfg. Alwin