Forderungspfändung – Das Wichtigste in Kürze
Gegenstand dieser Art von Pfändung sind Forderungen, die dem Schuldner zustehen. Forderung bedeutet in diesem Zusammenhang das Recht, von jemandem eine Leistung zu verlangen. Wenn ein Schuldner beispielsweise erwerbstätig ist, dann stehen ihm regelmäßig Gehaltsforderungen gegen seinen Arbeitgeber zu.
Die Forderungspfändung kann sich auf verschiedene Vermögenswerte auswirken, beispielsweise auf das Bankguthaben eines Schuldners und sein Arbeitseinkommen in Form der Kontopfändung oder Lohnpfändung, Aber auch auf Aktien und die Altersvorsorge des Schuldners können Gegenstand der Forderungspfändung sein.
Hierfür muss der Gläubiger wissen, wem gegenüber sein Schuldner welche Forderungen besitzt. Erst wenn er das in Erfahrung gebracht hat, kann er die Forderungspfändung bzw. den dafür erforderlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen. Hier haben wir den Ablauf dieser Pfändungsmaßnahme zusammengefasst.
Inhaltsverzeichnis
Wann ist eine Forderung pfändbar?
Wie jede andere Vollstreckungsmaßnahme unterliegt auch die Forderungspfändung bestimmten Voraussetzungen.
Die wichtigsten drei Bedingungen sind:
- Vorliegen eines Vollstreckungstitels
- Zustellung des Titels an den Schuldner
- Vollstreckungsklausel
Die Tatsache, dass jemand Schulden hat, rechtfertigt noch lange keine Forderungspfändung. Auch eine Mahnung genügt dafür nicht. Der Gläubiger benötigt vielmehr eine sogenannte titulierte Forderung, also einen Vollstreckungstitel als Nachweis dafür, dass eine Forderung gegen den Schuldner besteht und infolgedessen zur Vollstreckung berechtigt ist.
Der Gläubiger kann einen solchen Titel auf verschiedenen Wegen erwirken. Die einfachste Methode ist das gerichtliche Mahnverfahren, das mit dem Erlass eines Vollstreckungsbescheids endet – vorausgesetzt, der Schuldner wehrt sich nicht dagegen und bestreitet die Forderung.
Für vollstreckbar erklärte Endurteile, in denen der Schuldner zum Beispiel zur Bezahlung einer bestimmten Geldsumme verurteilt wird, fungieren ebenfalls als Vollstreckungstitel.
Die zweite Voraussetzung der Forderungspfändung ist die Zustellung des Titels an den Schuldner, sodass dieser die Forderung prüfen und sich gegebenenfalls gegen die Zwangsvollstreckung wehren kann.
Zu guter Letzt muss eine Ausfertigung des Titels mit folgender Vollstreckungsklausel versehen sein:
„Vorstehende Ausfertigung wird dem usw. (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.“
Damit wird die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung amtlich bescheinigt.
Wie läuft die Forderungspfändung ab?
Auch der Ablauf einer Forderungspfändung ist gesetzlich genau geregelt. Sie erfolgt immer nur dann, wenn der Gläubiger sie veranlasst. Das Ganze läuft wie folgt ab:
- Zuallererst muss der Gläubiger für die Forderungspfändung wissen, wer Drittschuldner ist, wem gegenüber sein Schuldner seinerseits Forderungen besitzt. Um das erfahren, veranlasst er beim Gerichtsvollzieher die Abgabe einer Vermögensauskunft. Damit muss der Schuldner sein gesamtes Einkommen und Vermögen offenlegen und folglich auch seine Kontodaten und seinen Arbeitgeber. Mithilfe dieser Informationen kann der Gläubiger nun die Forderungen seines Schuldners pfänden, beispielsweise im Wege der Kontopfändung von Bankguthaben oder per Lohnpfändung.
- Im nächsten Schritt beantragt der Gläubiger die gewünschte Forderungspfändung in der Vollstreckungsabteilung des zuständigen Amtsgerichts. Er benennt dabei die zu pfändende Forderung ganz genau. Wenn er das Konto pfänden will, muss er die Bank und die Kontoverbindung angeben können.
- Daraufhin erlässt das Gericht bzw. dessen Rechtspfleger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB). Dieser Beschluss – bzw. zwei Beschlüsse – werden dem Schuldner des Schuldners, dem sogenannten Drittschuldner zugestellt. Im Falle der Kontopfändung ist die Bank der Drittschuldner, bei der Gehaltspfändung ist es der Arbeitgeber des Schuldners.
- Der Pfändungsbeschluss wirkt bei der Forderungspfändung wie ein Zahlungsverbot: Die Bank oder der Arbeitgeber darf die gepfändete Forderung nicht mehr an den Schuldner auszahlen. Der Überweisungsbeschluss weist den Drittschuldner an, den pfändbaren Betrag an den Gläubiger auszuzahlen.
- Zu guter Letzt geschieht genau das: Der Drittschuldner zahlt das gepfändete Geld an den Gläubiger aus – und zwar so lange, bis sämtliche Schulden getilgt sind.
Bei der Forderungspfändung wird aber nicht immer die gesamte Forderung gepfändet. Bei der Gehaltspfändung erhält der Gläubiger monatlich nur den jeweils pfändbaren Betrag, während der sogenannte Pfändungsfreibetrag weiterhin an den Schuldner fließt.
Bei der Kontopfändung hingegen muss der Schuldner sein Bankguthaben selbst schützen – mithilfe eines P-Kontos kann er zumindest einen Freibetrag vor der Pfändung bewahren und so weiterhin seinen Lebensunterhalt bestreiten.