Im Überblick: Einstellung der Zwangsvollstreckung
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen ist eine vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung möglich.
§ 775 ZPO sieht verschiedene Situationen vor, in denen die Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung möglich ist. Welche das sind, erfahren Sie hier.
Da es sehr viele Möglichkeiten gibt, eine Einstellung der Zwangsvollstreckung zu beantragen, gibt es kein allgemein gültiges Muster, das für alle Fälle benutzt werden kann. Die Vorlage, die wir kostenlos zur Verfügung stellen, soll deshalb nur als Orientierung dienen.
Inhaltsverzeichnis
Voraussetzungen für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 775 ZPO
Wird ein Schuldner mit einer Zwangsvollstreckung konfrontiert, ist dies eine äußerst unerfreuliche Nachricht. Doch unter Umständen hat er die Möglichkeit, sich zur Wehr zu setzen und mit einer Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen den Vollstreckungsbescheid vorzugehen.
Die Zivilprozessordnung (ZPO) listet in § 775 die Situationen auf, in denen eine Zwangsvollstreckung eingestellt (oder beschränkt) werden kann. Dies ist der Fall, wenn …
- der Vollstreckungsbescheid aufgehoben wurde
- die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt wurde
- die Einstellung oder einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet wurde
- die gerichtliche Entscheidung vorliegt, dass die Vollstreckung nur gegen eine Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf
- eine Sicherheitsleistung erfolgt ist, um die Vollstreckung abzuwenden
- der Gläubiger befriedigt wurde oder eine Stundung bewilligt hat
Die jeweilige Situation muss natürlich nachgewiesen werden, z. B. durch die schriftliche Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung, eine öffentliche Urkunde oder durch Einzahlungsbelege bei der Bank über die Befriedigung des Gläubigers.
Übrigens: Gemäß §§ 30 und 30a des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (ZVG) ist auch die Einstellung vom Zwangsversteigerungsverfahren möglich, sofern der Gläubiger diese bewilligt.
Weitere Möglichkeiten zur Einstellung der Zwangsvollstreckung
Es gibt noch zwei weitere Situationen, in denen eine vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung möglich ist.
Dies ist zum einen bei einer Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO der Fall. Es handelt sich hierbei um einen Rechtsbehelf, den der Schuldner einlegen kann, um die Vollstreckbarkeit des Schuldtitels anzufechten. Er kann damit eventuell erreichen, dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt wird.
Zum anderen kann das Gericht eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung anordnen, wenn eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wurde. Dies kann sowohl gegen als auch ohne eine Sicherheitsleistung erfolgen. Letzteres ist gemäß § 707 ZPO allerdings nur möglich, wenn der Schuldner glaubhaft versichert, dass er keine Sicherheitsleistung erbringen kann.
Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung – Muster zum Herunterladen
Manche Gerichte stellen für den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ein Formular zur Verfügung, das Sie lediglich ausfüllen müssen. Da sich die Umstände der einzelnen Fälle sehr stark voneinander unterscheiden können, ist es jedoch schwierig, ein allgemein gültiges Muster für einen solchen Antrag zu erstellen.
Sie können hier kostenlos eine Vorlage für die Beantragung der Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung herunterladen. Da wir jedoch keine Rechtsberatung anbieten, bietet das Muster bestenfalls eine Orientierung, wie ein solcher Antrag aufgebaut ist. Sie müssen es deshalb auf Ihren Einzelfall anpassen.